Lebensmittel-Onlineshop barrierefrei: BFSG, Pflichtangaben nach LMIV und Checkliste
Veröffentlicht am 1. November 2026
Ja, ein Lebensmittel-Onlineshop oder Lieferdienst, bei dem Verbraucher über Website oder App bestellen, fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG); befreit sind nur Kleinstunternehmen. Für die Produktseite heißt das vor allem: Die Pflichtangaben, die Sie nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ohnehin vor dem Kauf zeigen müssen, bei vorverpackter Ware also Zutaten, Allergene und Nährwerte, gehören als lesbarer Text auf die Seite und nicht nur als Foto der Verpackung.
Welche Branchen das BFSG insgesamt erfasst und wo die Grenzen liegen, zeigt der Überblick BFSG nach Branche. Dieser Artikel geht nur auf das ein, was im Lebensmittelhandel dazukommt: das Zusammenspiel von BFSG und LMIV auf der Produktseite sowie Lieferfenster, Ersatzartikel, Pfand, Mindestbestellwert und Zeitlimits im Warenkorb. Zu jedem Punkt finden Sie unten, wie Sie ihn selbst prüfen, wann er bestanden ist und wie Sie ihn beheben.
Gilt das BFSG für Ihren Lebensmittelshop?
Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Was das ist, steht in § 2 Nr. 26 BFSG: digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden“ und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Was Sie verkaufen, spielt dafür keine Rolle. Ein Shop für Kaffee, Wein oder Feinkost ist genauso erfasst wie ein Supermarkt mit Lieferdienst, ein Getränkelieferdienst oder ein Anbieter von Kochboxen, solange Privatkunden online bestellen können.
Für Anbieter von „Essen auf Rädern“ mit Online-Bestellung bejaht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit das, weil die Bestell-Website auf einen Verbrauchervertrag abzielt (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 9). Lebensmittel sind zwar nach § 2 Nr. 2 BFSG keine Produkte im Sinne des Gesetzes, das ändert aber nichts: Ein Online-Shop ist nach derselben FAQ (Frage 5) auch dann eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, „wenn er Produkte anbietet, die nicht vom BFSG erfasst sind“. Eine eigene Frage zu Online-Supermärkten oder Lebensmittel-Lieferdiensten hat die Bundesfachstelle nicht; nach Frage 5 gilt für sie dasselbe.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die Pflicht zur Barrierefreiheit „gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“ (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Kleine Hofläden, Röstereien oder Feinkostshops können darunter fallen; maßgeblich sind allein Ihre eigenen Zahlen. Wie Sie die Ausnahme sauber prüfen und belegen, steht in BFSG für Kleinstunternehmen. Wichtig: Die Ausnahme befreit nur vom BFSG. Die Informationspflichten der LMIV unten bleiben; nach unserer Lesart enthält Art. 14 LMIV keine Ausnahme nach Unternehmensgröße.
Restaurant oder Lebensmittelhandel? Bestellen Gäste bei Ihnen zubereitete Gerichte zum Abholen oder Liefern, lesen Sie BFSG für Restaurants mit Online-Bestellung. Dort stehen auch Lieferplattformen, eingebundene Bestellsysteme und die Speisekarte als PDF. Verkaufen Sie verpackte Ware oder Ware von der Theke, gilt dieser Artikel.
Was die LMIV im Onlineshop verlangt
Die LMIV ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Für vorverpackte Lebensmittel, die im Fernabsatz verkauft werden, verlangt Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV: Die verpflichtenden Informationen „müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen“ oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Ausgenommen ist vor dem Kauf nur das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. Bei der Lieferung müssen alle Pflichtangaben verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b).
Welche Angaben das sind, zählt Art. 9 Abs. 1 LMIV auf. Für die Produktseite sind das:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (die 14 Gruppen in Anhang II, etwa glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf)
- Menge bestimmter Zutaten
- Nettofüllmenge
- besondere Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung, wo nötig
- Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ursprungsland oder Herkunftsort, wo vorgeschrieben
- Gebrauchsanleitung, falls nötig
- Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent
- Nährwertdeklaration
Diese Angaben sind „in Worten und Zahlen zu machen“ (Art. 9 Abs. 2 LMIV). Bei nicht vorverpackter Ware, etwa von der Käse- oder Fleischtheke, verweist Art. 14 Abs. 2 auf Art. 44; danach sind dort jedenfalls die Allergene verpflichtend (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV).
Die LMIV sagt nicht, dass diese Angaben barrierefrei sein müssen, und das BFSG sagt nicht, welche Angaben auf einer Lebensmittelseite stehen. Unsere Einschätzung: Zusammen ergeben sie, dass genau diese Pflichtangaben Teil Ihrer Website sind und deshalb auch für Menschen mit Behinderungen „auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sein müssen, wie § 3 Abs. 1 BFSG Barrierefreiheit beschreibt. Ein Foto der Packungsrückseite erfüllt vielleicht die LMIV, für einen blinden Kunden mit Nussallergie ist die Zutatenliste darauf aber nicht lesbar.
Checkliste für Produktseite, Lieferung und Warenkorb
Die Kriterien stammen aus den WCAG 2.2; alle hier genannten gibt es auf derselben Stufe auch schon in den WCAG 2.1. Welche Norm für das BFSG als Maßstab dient, erklärt BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder. Nehmen Sie sich für die Prüfung drei typische Produkte vor: eines mit langer Zutatenliste und mehreren Allergenen, ein Getränk mit Pfand und eines von der Theke, falls Sie so etwas anbieten.
| Nr. | Prüfpunkt | WCAG-Kriterium | Stufe |
|---|---|---|---|
| 1 | Zutaten und Pflichtangaben als Text | 1.4.5, 1.1.1 | AA, A |
| 2 | Allergene hervorgehoben, nicht nur durch Farbe | 1.4.1, 1.3.1 | A |
| 3 | Allergen- und Siegelsymbole mit Text | 1.1.1 | A |
| 4 | Nährwerttabelle als echte Tabelle | 1.3.1 | A |
| 5 | Lieferzeitfenster per Tastatur wählbar | 2.1.1, 4.1.2, 1.4.1 | A |
| 6 | Ersatzartikel-Optionen beschriftet und bedienbar | 3.3.2, 4.1.2 | A |
| 7 | Pfand als Text neben dem Preis | 1.1.1, 1.3.1 | A |
| 8 | Mindestbestellwert verständlich gemeldet | 3.3.2, 3.3.1, 4.1.3 | A, A, AA |
| 9 | Zeitlimits für Warenkorb und reserviertes Lieferfenster | 2.2.1 | A |
1. Zutatenliste und Pflichtangaben als Text statt Foto der Verpackung
Wie prüfen: Öffnen Sie die Produktseite und versuchen Sie, die Zutatenliste mit der Maus zu markieren. Lässt sie sich nicht markieren, ist sie ein Bild. Suchen Sie zusätzlich mit Strg+F (Mac: Cmd+F) nach einer Zutat, die Sie auf der Packung sehen, etwa „Haselnüsse“. Findet die Browsersuche das Wort nicht, steht es nicht als Text auf der Seite. Gehen Sie so alle Angaben aus der Liste oben durch, auch Nettofüllmenge, Herstelleranschrift und Aufbewahrungshinweis.
Wann bestanden: Jede Pflichtangabe nach Art. 9 LMIV (bei vorverpackter Ware) steht als markierbarer Text auf der Produktseite, vor dem Klick auf „In den Warenkorb“ oder „Kaufen“ erreichbar. Ein Packungsfoto darf zusätzlich da sein. Kriterium 1.4.5 Images of Text verlangt Text statt Textbild, wo die Technik die Darstellung ermöglicht; eine Zutatenliste lässt sich in HTML problemlos als Text darstellen.
Wie beheben: Tippen Sie die Angaben in die Produktbeschreibung oder in eigene Produktfelder Ihres Shopsystems ab, oder übernehmen Sie sie aus den Stammdaten Ihres Lieferanten, wenn dieser sie als Text liefert. Das Packungsfoto bekommt einen kurzen Alternativtext wie „Rückseite der Verpackung mit Zutaten und Nährwerten, Angaben siehe unten“, damit klar ist, dass der Text auf der Seite die Quelle ist (1.1.1 Non-text Content). Ein Alternativtext ist kein Ersatz für die Zutatenliste als Text.
2. Allergene hervorgehoben, nicht nur durch Farbe
Die LMIV verlangt, dass die Bezeichnung jedes Allergens in der Zutatenliste „durch einen Schriftsatz hervorgehoben“ wird, „durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe“ (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b LMIV). Auf einer Website reicht die Hintergrundfarbe allein nicht: 1.4.1 Use of Color verbietet Farbe als einziges visuelles Mittel, eine Information zu vermitteln.
Wie prüfen: Schalten Sie die Farben ab, etwa mit der Graustufen-Einstellung Ihres Betriebssystems, oder drucken Sie die Seite in Schwarzweiß. Sind die Allergene noch erkennbar? Prüfen Sie dann im Quelltext (Rechtsklick auf das Allergen, „Untersuchen“), ob das Allergen in einem <strong>- oder <b>-Element steht oder nur in einem <span> mit Farbe.
Wann bestanden: Die Allergene sind auch ohne Farbe erkennbar, zum Beispiel fett, und die Hervorhebung ist im Code ausgezeichnet, nicht nur per CSS gefärbt. Grundlage ist 1.3.1 Info and Relationships: Was die Darstellung an Information trägt, muss programmatisch ermittelbar oder als Text verfügbar sein.
Wie beheben: Setzen Sie Allergene fett, im Editor Ihres Shopsystems meist mit dem B-Knopf, das erzeugt in der Regel <strong>. Unsere Empfehlung: Ergänzen Sie unter der Zutatenliste eine Zeile wie „Allergene: Milch, Weizen, Haselnüsse“. Die sagt die Information direkt in Worten, unabhängig davon, wie ein Hilfsmittel Fettdruck behandelt, und Kunden müssen die lange Liste nicht durchsuchen. Diese Zusatzzeile ersetzt die Hervorhebung in der Zutatenliste nicht, die die LMIV verlangt.
3. Allergen-, Vegan- und Siegelsymbole mit Text
Wie prüfen: Prüfen Sie jedes Symbol auf der Produktseite und in der Produktliste: Weizenähre, Milchtropfen, „vegan“, „glutenfrei“, Bio-Siegel. Steht daneben das Wort? Hat das Bild einen Alternativtext? Den Alternativtext sehen Sie mit „Untersuchen“ im alt-Attribut.
Wann bestanden: Jedes Symbol, das eine Information trägt, hat einen sichtbaren Text daneben oder einen Alternativtext mit derselben Aussage, etwa alt="glutenfrei" (1.1.1). Ein Symbol neben einem Wort, das dasselbe sagt, bekommt ein leeres alt="", damit es nicht doppelt vorgelesen wird.
Wie beheben: Schreiben Sie das Wort neben das Symbol. Das hilft auch sehenden Kunden, die das Symbol nicht kennen. Wo das nicht geht, tragen Sie den Alternativtext im Medienbereich Ihres Shopsystems ein.
4. Nährwerttabelle als echte Tabelle
Für die Nährwertdeklaration schreibt Art. 34 Abs. 2 LMIV vor, die Nährwerte, „sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen“. Auf der Website ist Platz genug, und eine Tabelle hilft hier wirklich: Ein Screenreader kann bei einer echten Tabelle zu jeder Zahl die Zeile („Zucker“) und die Spalte („je 100 g“) ansagen.
Wie prüfen: Rechtsklick auf die Nährwerte, „Untersuchen“. Bestanden ist der Aufbau nur, wenn Sie <table>, <tr>, <th> und <td> sehen. Steht dort eine Reihe von <div>-Elementen oder ein Bild, ist es keine Tabelle.
Wann bestanden: Die Nährwerte stehen in einem <table>-Element, die Spaltenköpfe (etwa „je 100 g“, „je Portion“) und die Zeilenköpfe (Brennwert, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß, Salz) sind <th>-Zellen, und die Tabelle hat eine Überschrift oder <caption> wie „Nährwerte“ (1.3.1). Die sieben Pflichtwerte nennt Art. 30 Abs. 1 LMIV.
Wie beheben: Fügen Sie im Editor Ihres Shopsystems eine Tabelle ein und machen Sie die erste Zeile und erste Spalte zu Kopfzellen, oder legen Sie ein Produktfeld an, aus dem Ihr Theme die Tabelle erzeugt. Wie Kopfzellen, scope und <caption> richtig gesetzt werden, zeigt Tabellen im Shop barrierefrei.
5. Lieferzeitfenster per Tastatur wählen
Wie prüfen: Legen Sie ein Produkt in den Warenkorb und gehen Sie zur Auswahl des Lieferfensters. Legen Sie die Maus weg. Erreichen Sie mit der Tabulatortaste den Kalender oder die Liste der Zeitfenster, wechseln Sie mit Pfeil- oder Tabulatortaste zwischen Tagen und Fenstern, wählen Sie mit Leertaste oder Eingabetaste eines aus, und sehen Sie dabei jederzeit, wo der Fokus steht? Schauen Sie außerdem, wie ausgebuchte Fenster gekennzeichnet sind.
Wann bestanden: Jedes Fenster lässt sich allein mit der Tastatur wählen (2.1.1 Keyboard). Jedes Fenster hat einen vollständigen Namen mit Tag und Uhrzeit, etwa „Dienstag, 14 bis 16 Uhr“, und ein Hilfsmittel erfährt, ob es gewählt oder ausgebucht ist (4.1.2 Name, Role, Value). „Ausgebucht“ steht als Wort da und ist nicht nur grau oder durchgestrichen (1.4.1). Aufpreise für bestimmte Fenster stehen als Text beim Fenster.
Wie beheben: Am robustesten sind normale Optionsfelder (<input type="radio">) mit <label> je Fenster, gruppiert in einem <fieldset> mit dem Tag als <legend>. Die bedient der Browser von sich aus per Tastatur. Bei einem fertigen Liefer-Plugin geben Sie dem Anbieter genau diese Prüfschritte und lassen sich das Ergebnis schriftlich bestätigen.
6. Ersatzartikel-Optionen
Viele Lebensmittelshops fragen, was passieren soll, wenn ein Artikel fehlt: Ersatz liefern, gleichwertigen Ersatz, keinen Ersatz.
Wie prüfen: Gehen Sie die Auswahl mit der Tastatur durch, für den ganzen Einkauf und, falls angeboten, für einzelne Artikel. Ist zu jeder Auswahl klar, wofür sie gilt? Bei einem Schalter „Ersatz erlaubt“ neben jedem Artikel: Steht im Code, für welchen Artikel er gilt, und wird der Zustand (an oder aus) angesagt?
Wann bestanden: Jede Option hat eine sichtbare Beschriftung und eine kurze Erklärung, was sie bedeutet (3.3.2 Labels or Instructions). Der zugängliche Name nennt den Artikel, etwa „Ersatz erlauben für Vollmilch“, nicht bei jedem Artikel nur „Ersatz“, und der Zustand ist programmatisch ermittelbar (4.1.2).
Wie beheben: Verwenden Sie Optionsfelder oder Kontrollkästchen mit <label>. Steht neben jedem Artikel derselbe Schalter, ergänzen Sie den Artikelnamen im Label oder per aria-label. Schreiben Sie in einem Satz dazu, wie Sie über einen gelieferten Ersatz informieren und ob er zurückgegeben werden kann.
7. Pfand als Text neben dem Preis
Fordern Sie Pfand, müssen Sie dessen Höhe „neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen“; beim Grundpreis bleibt das Pfand unberücksichtigt (§ 7 PAngV).
Wie prüfen: Prüfen Sie ein Getränk mit Pfand auf Produktseite, in der Produktliste, im Warenkorb und in der Bestellübersicht. Steht das Pfand dort als Wort und Betrag, oder nur als Symbol oder Sternchen? Lesen Sie die Zeile laut so vor, wie sie im Text steht: Ergibt sie ohne Bild einen Sinn?
Wann bestanden: Neben dem Preis steht in Textform etwa „zuzüglich Pfand“ mit Betrag. Ein Pfandsymbol hat einen Alternativtext oder ein Wort daneben (1.1.1). Im Warenkorb ist das Pfand eine eigene, beschriftete Zeile, nicht nur ein farbig abgesetzter Betrag (1.3.1).
Wie beheben: Schreiben Sie das Pfand als Text in den Preisbaustein Ihres Themes. Verweist ein Sternchen auf eine Fußnote, setzen Sie den Text lieber direkt neben den Preis.
8. Mindestbestellwert
Wie prüfen: Legen Sie weniger als den Mindestbestellwert in den Warenkorb. Steht der Mindestbestellwert schon vor der Kasse sichtbar da? Was passiert beim Klick auf „Zur Kasse“: Kommt eine Meldung in Worten, oder ist der Knopf einfach grau? Ändern Sie dann die Menge im Warenkorb: Erfährt ein Screenreader, wie viel noch fehlt, ohne dass Sie die Seite neu durchsuchen müssen?
Wann bestanden: Der Mindestbestellwert steht im Warenkorb als Text, bevor die Kundin auf „Zur Kasse“ klickt (3.3.2 Labels or Instructions). Ist er nicht erreicht, steht in Text, was fehlt, etwa „Noch 7,50 Euro bis zum Mindestbestellwert“ (Beispielbetrag). Unsere Einschätzung: Ein zu kleiner Warenkorb ist eine Eingabe, die der Shop automatisch als unzulässig erkennt; dann verlangt 3.3.1 Error Identification, dass der Fehler in Text beschrieben wird. Ändert sich der fehlende Betrag nach einer Mengenänderung, wird das als Statusmeldung angesagt, ohne den Fokus zu verschieben (4.1.3 Status Messages). Ein deaktivierter Kasse-Knopf ohne Erklärung erfüllt nach dieser Einschätzung weder 3.3.2 noch 3.3.1.
Wie beheben: Zeigen Sie den Mindestbestellwert im Warenkorb als Satz an. Den Bereich mit dem fehlenden Betrag versehen Sie mit role="status" oder aria-live="polite", damit Änderungen angesagt werden; bei einem fertigen Theme ist das eine Aufgabe für Ihre Agentur oder den Theme-Anbieter.
9. Zeitlimits für Warenkorb und reserviertes Lieferfenster
Manche Shops halten ein gewähltes Lieferfenster oder den Warenkorb nur für eine begrenzte Zeit. Dafür gilt 2.2.1 Timing Adjustable. Bestanden ist das Kriterium, wenn für jedes Zeitlimit mindestens eins davon zutrifft:
- Die Kundin kann das Limit vorher abschalten.
- Sie kann es vorher auf mindestens das Zehnfache verlängern.
- Sie wird vor Ablauf gewarnt und hat mindestens 20 Sekunden, um mit einer einfachen Aktion zu verlängern, und das mindestens zehnmal.
- Das Limit ist länger als 20 Stunden.
- Es gilt eine Ausnahme für Echtzeitereignisse (das W3C nennt eine Auktion) oder für ein wesentliches Zeitlimit, bei dem eine Verlängerung die Aktivität ungültig machen würde.
Nach unserer Lesart ist eine Fensterreservierung keine Auktion; ob ein knappes Lieferfenster als „wesentlich“ durchgeht, hat keine der gelesenen Quellen beantwortet. Der sichere Weg ist die Warnung mit Verlängerung.
Wie prüfen: Wählen Sie ein Lieferfenster und warten Sie, ohne etwas zu tun. Steht irgendwo, wie lange das Fenster reserviert bleibt, oder läuft ein Countdown? Was passiert kurz vor Ablauf: Kommt eine Warnung mit Knopf „Verlängern“? Erreichen Sie ihn per Tastatur? Was passiert nach Ablauf: Ist der Warenkorb leer, oder nur das Fenster freigegeben?
Wann bestanden: Eine der Bedingungen oben trifft zu. Für die Variante mit Warnung heißt das: Die Warnung erscheint so, dass auch ein Screenreader sie mitbekommt, die Verlängerung geht mit einem Klick oder Tastendruck, und die Kundin hat dafür mindestens 20 Sekunden.
Wie beheben: Läuft der Warenkorb ab, lassen Sie ihn so lange stehen, dass die 20-Stunden-Ausnahme greift, und geben Sie nach Ablauf nur das Lieferfenster frei, nicht die Artikel. Für ein reserviertes Fenster bauen Sie oder Ihr Plugin-Anbieter eine Warnung vor Ablauf mit Knopf „Reservierung verlängern“ ein. Verfällt das Fenster doch, sagen Sie das als Text und bieten Sie direkt die nächsten freien Fenster an.
Was Sie bei Ihrem Lieferanten anfragen
Die meisten Fehler aus Punkt 1 bis 4 entstehen, weil Produktdaten nur als Bild ankommen. Fragen Sie Ihre Lieferanten oder Ihren Datenpool, ob sie Zutaten, Allergene und Nährwerte als Textfelder liefern. Prüfen Sie nach jedem Import drei Produkte mit der Markier- und der Suchprobe aus Punkt 1. Ändert sich eine Rezeptur, ändert sich auch Ihr Text; hängen Sie den Abgleich an den Wareneingang.
Was offen ist
- Ersatzartikel und Art. 14 LMIV. Liefern Sie einen Ersatz, hat die Kundin dessen Pflichtangaben vor dem Kauf nicht gesehen. Bei Lieferung müssen sie verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b). Wie das vor dem Kauf zu behandeln ist, hat keine der gelesenen Quellen beantwortet.
- Ware nur über Plattformen. Verkaufen Sie nur über eine Liefer-App oder einen Marktplatz, betreibt nach unserer Lesart deren Betreiber den digitalen Dienst; Ihre eingestellten Texte und Bilder bleiben Ihre Sache. Die Abwägung steht im Abschnitt zu Plattformen in BFSG für Restaurants mit Online-Bestellung.
- Verhältnis von LMIV und BFSG. Keine Behördenaussage verbindet beide Regelwerke ausdrücklich. Die Verknüpfung oben ist unsere Einschätzung.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Ihrer Lebensmittelüberwachung oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Ihr nächster Schritt
Prüfen Sie Ihren Shop mit einem kostenlosen Scan. Er prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb und zeigt, was zuerst behoben werden sollte. Ein automatischer Scan findet nur einen Teil der Barrieren; ob Zutaten als Text dastehen, ob Lieferfenster per Tastatur gehen und wie der Warenkorb mit Zeitlimits umgeht, prüfen Sie mit der Checkliste oben selbst.
Stand: 01.11.2026. Quellen gelesen am 01.11.2026.