BFSG für Restaurants mit Online-Bestellung: was für Bestellseite, Plattformen und Reservierung gilt
Veröffentlicht am 23. Oktober 2026
Ja, wenn Gäste über Ihre eigene Website oder App Essen zum Abholen oder Liefern bestellen, fällt das unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bejaht das für Anbieter von „Essen auf Rädern“ mit Online-Bestellung, und dann muss nach Einschätzung der Bundesfachstelle die ganze Website samt Speisekarte, Warenkorb und Zahlung barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme; bestellen Ihre Gäste nur über Lieferando oder Wolt, betreibt nach unserer Lesart die Plattform die Bestellstrecke, und offen ist die Lage bei der kostenlosen Tischreservierung.
Welche anderen Branchen betroffen sind, steht in BFSG nach Branche: was für Ihren Shop konkret gilt. Hier geht es nur um die Gastronomie: welcher Bestellweg erfasst ist, wer bei Plattformen und Bestellsystemen verantwortlich ist, was mit der Speisekarte als PDF und der Tischreservierung gilt, und wie Sie Ihre Bestellstrecke selbst prüfen.
Was das Gesetz sagt
Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. § 2 Nr. 26 BFSG beschreibt sie als digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.
Für Essensbestellungen hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine eigene Frage beantwortet. In der FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Frage 9, Stand Mai 2025) fragt sie, ob Anbietende von „Essen auf Rädern“ mit Online-Bestellung unter das BFSG fallen, und antwortet: „Ja, denn auch hier dürfte eine Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehr vorliegen, da die Website oder App des Anbietenden auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielt.“
Auslegung: Für die Pizzeria mit Bestellseite, den Lieferdienst mit App und das Café mit Vorbestellung zum Abholen gilt dasselbe. Es kommt nicht darauf an, dass Speisen nicht in § 1 BFSG stehen. Die BMAS-Leitlinien zum BFSG zeigen das am Friseur, der weder mit seiner Dienstleistung noch mit seinen Produkten im Gesetz steht, auf dessen Webseite Kunden aber Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen können (Beispiel 3): „Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“
Die Grenze zieht die Bundesfachstelle in der FAQ zum BFSG (Frage 19): Auf eine reine Präsentationswebseite, „die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden, sollte dies hingegen nicht zutreffen“. Eine Website mit Öffnungszeiten, Anfahrt und Speisekarte ohne Bestellfunktion gehört nach dieser Einschätzung nicht dazu.
Entscheidungstabelle: Welcher Bestellweg fällt unter das BFSG?
Gehen Sie die Zeilen für jeden Weg durch, auf dem Gäste bei Ihnen bestellen oder reservieren. Haben Sie mehrere Wege, gilt jede Zeile für sich. Die erste Zeile geht allen anderen vor. Wo keine Behörde eine Aussage gemacht hat, steht „Auslegung“ oder „unklar“.
| Ihre Situation | BFSG? | Grundlage |
|---|---|---|
| Ihr Betrieb hat weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme | Nein, für alle Zeilen darunter | § 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG |
| Website nur mit Speisekarte, Öffnungszeiten, Anfahrt; Bestellung per Telefon | Nach Einschätzung der Bundesfachstelle nein | FAQ BFSG, Frage 19 |
| Eigene Bestellseite oder App zum Abholen oder Liefern, selbst gebaut oder im eigenen Shopsystem | Ja | FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 9; § 2 Nr. 26 BFSG |
| Bestellsystem eines Anbieters auf Ihrer Website oder Ihrer Domain (Widget, eingebettetes Fenster, Bestellshop unter Ihrem Namen) | Unklar. Auslegung: eher ja, siehe unten | § 14 Abs. 3 BFSG; § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG; FAQ Tourismus, Frage 2 |
| Bestellung mit Online-Zahlung (Karte, Wallet, PayPal) | Ja, und die Zahlungsfunktion muss zusätzlich barrierefrei sein | FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 9; § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV |
| Bestellung am Tisch über QR-Code, der auf eine Bestellseite führt | Auslegung: ja, wie die eigene Bestellseite | § 2 Nr. 26 BFSG |
| QR-Code führt nur auf eine Speisekarte zum Lesen | Auslegung: nein, Präsentation | FAQ BFSG, Frage 19 |
| Gutscheine, Menüboxen oder Kochkurse im eigenen Onlineshop | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG; BMAS-Leitlinien, Beispiel 3 |
| Gäste bestellen nur über Lieferando, Wolt oder eine andere Plattform, Ihre Website verlinkt höchstens dorthin | Auslegung: für Ihre eigene Website nein, die Bestellstrecke betreibt die Plattform | FAQ BFSG, Frage 19; § 2 Nr. 4 BFSG |
| Online-Tischreservierung, kostenlos | Unklar | siehe Abschnitt Tischreservierung |
| Online-Tischreservierung mit Anzahlung, Vorkasse oder Ausfallgebühr | Auslegung: eher ja | siehe Abschnitt Tischreservierung |
| Nur Geschäftskunden (Firmencatering ohne Privatkunden) | Nach Einschätzung der Bundesfachstelle nein | FAQ BFSG, Frage 14 |
Die Bundesfachstelle schreibt dort, Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, „sollten also nicht vom BFSG betroffen sein“. Können auch Privatleute über dieselbe Seite eine Feier bestellen, trifft das nicht zu.
Lieferando, Wolt und andere Plattformen: wer ist Anbieter?
Das BFSG verpflichtet den „Dienstleistungserbringer“. Das ist nach § 2 Nr. 4 BFSG jede Person, „die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen“. Die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist der digitale Dienst selbst, also Website oder App (§ 2 Nr. 26 BFSG). Eine Behördenaussage speziell zu Lieferplattformen haben wir weder bei der Bundesfachstelle noch in den BMAS-Leitlinien gefunden.
Auslegung: Wer die Plattform betreibt, bietet den digitalen Dienst an und ist für die Barrierefreiheit von App und Website der Plattform verantwortlich. Das gilt nach unserer Lesart auch dann, wenn der Kaufvertrag über das Essen mit Ihrem Restaurant zustande kommt; § 2 Nr. 26 verlangt nur, dass der Dienst „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht wird, nicht, dass der Betreiber selbst Vertragspartner wird.
Wer Vertragspartner ist, regeln die Bedingungen der Plattform. Wolt etwa schreibt in seinen Nutzungs- und Verkaufsbedingungen (Abschnitt IV, Verkaufsbedingungen von Wolt, Ziffer 1.2): „Die über den Wolt-Service angebotenen Produkte werden entweder von Wolt oder vom Partner an Dich verkauft.“ In der Produktbeschreibung stehe jeweils, „wer der Verkäufer des Produkts ist“. Prüfen Sie in Ihrem Partnervertrag und in den Kundenbedingungen Ihrer Plattform, wie das bei Ihnen geregelt ist. Für Ihre Pflicht nach dem BFSG ändert das nach unserer Lesart wenig, solange Sie die Plattform nicht selbst betreiben.
Was trotzdem bei Ihnen liegt:
- Ihre Inhalte auf der Plattform. Pflegen Sie Gerichtsnamen, Beschreibungen, Allergene oder Fotos selbst im Partnerportal, sind das Ihre Angaben. Ob die Plattform für diese Inhalte haftet oder sie als „Inhalte von Dritten“ nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG ausnehmen kann, ist offen. Auslegung: Pflegen Sie alle Angaben als Text, nicht als Bild, und füllen Sie Felder für Bildbeschreibungen, wenn die Plattform welche anbietet.
- Ihre eigene Website. Verlinkt sie nur mit „Jetzt bei Lieferando bestellen“ auf die Plattform, bleibt sie nach Einschätzung der Bundesfachstelle eine Präsentationsseite (FAQ BFSG, Frage 19). Binden Sie dagegen ein Bestell-Widget der Plattform auf Ihrer Seite ein, gilt der nächste Abschnitt.
- Ein zusätzlicher eigener Bestellweg. Haben Sie neben der Plattform eine eigene Bestellseite, ist diese für sich erfasst.
Bestellsystem eines Anbieters auf Ihrer Website
Nutzen Sie ein fertiges Bestellsystem, das als Widget, als eingebettetes Fenster oder als Bestellshop unter Ihrer eigenen Domain läuft, kennt das Gesetz dafür keine eigene Regel. Die Lage entspricht der Terminbuchung über fremde Tools, die wir im Ratgeber BFSG und Online-Terminbuchung: wann Ihr Buchungstool barrierefrei sein muss ausführlich beschreiben:
- Ihre Pflicht. § 14 Abs. 3 BFSG: „Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden, wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.“ Gäste bestellen auf Ihrer Seite bei Ihnen.
- Die Ausnahme für Inhalte Dritter. Sie gilt nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG nur für Inhalte, die „weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen“. Auslegung: Ein Bestellsystem, für das Sie bezahlen, dessen Speisekarte und Preise Sie pflegen und das Sie einbinden, erfüllt das nach dem Wortlaut kaum.
- Die Empfehlung der Bundesfachstelle. Für Buchungstools von Drittanbietern schreibt die FAQ Tourismus (Frage 2), es „gilt § 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG“, rät aber zugleich, „frühzeitig das Gespräch mit dem Buchungstool-Anbietenden“ zu suchen, Nachweise oder Zertifizierungen anzufordern und „die vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des BFSG“ zu prüfen. Die FAQ betrifft Reiseanbieter; Auslegung: Für Bestellsysteme in der Gastronomie liegt der Rat nahe.
Fragen Sie Ihren Anbieter schriftlich, gegen welchen Maßstab das Bestellsystem geprüft ist (die Bundesfachstelle nennt in Frage 2 der FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr die EN 301 549), ob es einen Prüfbericht gibt, welche Mängel bekannt sind und ob die Barrierefreiheit im Vertrag steht. Die vollständige Fragenliste steht im Ratgeber zur Terminbuchung. Für ein Bestellsystem fragen Sie zusätzlich:
- Lassen sich Größen, Extras und Beilagen mit der Tastatur wählen, und sagt ein Screenreader den neuen Preis an?
- Können Allergene und Zusatzstoffe als Text hinterlegt werden, nicht nur als Symbol?
- Wie meldet das System, dass eine Adresse außerhalb des Liefergebiets liegt oder der Mindestbestellwert fehlt?
- Wird eine gewählte Abhol- oder Lieferzeit reserviert, und läuft dabei ein Zeitlimit?
- Ist die Bestätigung per E-Mail oder SMS als Text lesbar?
Tischreservierung
Ob eine Online-Tischreservierung unter das BFSG fällt, hat weder das BMAS noch die Bundesfachstelle beantwortet. Eine eigene FAQ für die Gastronomie hat die Bundesfachstelle bis zum Lesedatum nicht veröffentlicht; ihre FAQ Tourismus nennt Restaurants nicht.
- Für eine Erfassung spricht: § 2 Nr. 26 BFSG verlangt eine Anfrage „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“, nicht den Vertragsschluss selbst. Der Gast reserviert, um bei Ihnen zu essen und zu bezahlen. Und die BMAS-Leitlinien zählen die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich zum elektronischen Geschäftsverkehr (Beispiel 3).
- Dagegen spricht: Die Leitlinien nennen die Terminbuchung bei einem Friseur, der eine Leistung verkauft. Bei der Tischreservierung bestellen Gäste dagegen noch keine Speisen und vereinbaren keinen Preis; ob sie schon auf einen Verbrauchervertrag abzielt oder ihn nur vorbereitet, ist offen.
- Mit Anzahlung, Vorkasse, Menü zum Festpreis oder hinterlegter Karte für eine Ausfallgebühr verlangen Sie eine Zahlung oder Zahlungsdaten. Auslegung: Dann liegt der Vergleich mit der Terminbuchung aus den Leitlinien sehr nahe, und die Zahlungsfunktion muss nach § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV barrierefrei sein.
Bewerten Sie die kostenlose Reservierung deshalb als Risiko, nicht als sichere Ausnahme. Nutzen Sie dafür ein Reservierungstool eines Anbieters, holen Sie die Zusagen ein, die oben für Bestellsysteme beschrieben sind. Ein Reservierungsportal, auf dem Ihr Restaurant nur gelistet ist, betreibt nach unserer Lesart das Portal selbst, wie bei den Lieferplattformen.
Speisekarte als PDF
Ist Ihre Website erfasst, gehört die Speisekarte dazu, auch als PDF. Die Bundesfachstelle schreibt in der FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr (Frage 3), § 12 Nr. 3 BFSGV und Anlage 1 Nummer 2 BFSG legten nahe, „dass tatsächlich die gesamte Website oder App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat“. Die stichprobenhafte Überprüfung von Dokumenten sei dabei „explizit vorgesehen“; die Anforderungen an Dokumente stünden in Abschnitt 10 der EN 301 549.
Eine Ausnahme gibt es für ältere Dateien: Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG gilt das Gesetz nicht für „Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden“. Auslegung: Ob ein PDF darunter fällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; nach unserer Lesart ja. Eine Speisekarte ändert sich aber mit jeder neuen Saison und jedem neuen Preis. Laden Sie eine neue Fassung hoch, ist sie nach dem Stichtag veröffentlicht, und die Ausnahme greift nicht mehr.
So entscheiden Sie:
| Ihre Speisekarte | Was Sie tun |
|---|---|
| Gescanntes Foto oder Bild als PDF | Ersetzen. Ein Screenreader liest daraus nichts vor; Preise und Allergene sind dann nur als Bild vorhanden |
| Speisekarte, aus der Gäste bestellen | Gehört zur Bestellstrecke und muss als Webseite mit Text, Preisen und Allergenen vorliegen |
| Zusätzliche PDF zum Ausdrucken (Mittagskarte, Festtagsmenü) | Als Textseite auf der Website anbieten oder als barrierefreies PDF erstellen |
| Alte PDF, vor dem 28. Juni 2025 hochgeladen und seitdem unverändert | Auslegung: von der Ausnahme erfasst; beim nächsten Update barrierefrei machen |
Nach § 12 Nr. 2 Buchst. e BFSGV müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung in Textformaten bereitstehen, „die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen“. Auslegung: Die Speisekarte nennt die Vorschrift nicht. Als HTML-Seite ist sie aber der einfachste Weg, die Anforderungen an die ganze Website zu erfüllen, und lässt sich auf dem Smartphone ohne Zoomen lesen. Wenn es ein PDF sein muss, zeigt der Ratgeber PDF/UA im Onlineshop, worauf es ankommt.
Kleinstunternehmen in der Gastronomie
Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Anforderungen nicht für „Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“. Kleinstunternehmen beschäftigen nach § 2 Nr. 17 BFSG „weniger als zehn Personen“ und erzielen „entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro“, oder ihre Jahresbilanzsumme beläuft sich auf höchstens 2 Millionen Euro. Für eine Bestellseite gilt die Ausnahme, denn sie ist eine Dienstleistung.
Drei Punkte, auf die Sie in der Gastronomie achten sollten:
- Aushilfen und Teilzeit. Das Gesetz spricht nur von „Personen“. Wie Minijobber, Teilzeitkräfte, Saisonkräfte oder Auszubildende zählen, sagt es nicht. Wer mit Aushilfen in Küche und Service schnell auf zehn Personen kommt, sollte nicht ohne Weiteres von der Ausnahme ausgehen. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach § 15 BFSG kostenlos (FAQ BFSG, Frage 27), aber ausdrücklich ohne Rechtsberatung.
- Mehrere Standorte. Das Gesetz stellt auf das „Unternehmen“ ab, nicht auf die Filiale. Auslegung: Betreiben Sie drei Lokale in einer Gesellschaft, zählen alle Beschäftigten zusammen.
- Wachstum. Die Ausnahme hängt an Ihren aktuellen Zahlen. Wie Sie zählen und die Ausnahme belegen, steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Beispiel (erfunden, zur Veranschaulichung): Eine Pizzeria mit eigener Bestellseite hat 6 Beschäftigte und 900.000 Euro Jahresumsatz. Sie ist Kleinstunternehmen; das BFSG verlangt für die Bestellseite nichts. Eröffnet der Inhaber in derselben GmbH ein zweites Lokal und beschäftigt danach 11 Personen, ist er kein Kleinstunternehmen mehr, auch wenn der Umsatz unter 2 Millionen Euro bleibt. Ab dann gilt das Gesetz für die Bestellseite.
Was gilt, wenn Ihre Bestellung erfasst ist
- Die ganze Website. Nicht nur der Warenkorb, sondern auch Startseite, Speisekarte, Aktionsseiten und PDFs (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 3).
- Die technischen Anforderungen. Webseiten samt zugehörigen Online-Anwendungen und Apps müssen nach § 12 Nr. 3 BFSGV „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden.
- Zahlung und Kundenkonto. Login und Zahlung müssen nach § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV ebenfalls barrierefrei sein.
- Barrierefreiheitserklärung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG machen Sie die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich. Unsere Empfehlung: Nennen Sie darin auch das Bestellsystem und seine bekannten Mängel.
- Dauerhaft. Die Pflicht gilt „stets“ (§ 14 Abs. 3 BFSG). Bei Nichtkonformität verlangt § 14 Abs. 4 BFSG Korrekturmaßnahmen und die unverzügliche Information der Marktüberwachungsbehörde.
Prüfliste für Ihre Bestellstrecke
Spielen Sie eine Bestellung von der Speisekarte bis zur Bestätigung durch, einmal nur mit der Tastatur (Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste, Pfeiltasten, Escape) und einmal auf dem Smartphone. Die allgemeinen Schritte von Warenkorb bis Zahlung beschreibt der Ratgeber Barrierefreier Checkout. Die Tabelle enthält nur, was bei Essensbestellungen hinzukommt; die Prüffragen sind unsere Empfehlung auf Grundlage der verlinkten WCAG-Kriterien.
| Schritt | Was Sie prüfen | WCAG |
|---|---|---|
| Speisekarte | Stehen Gerichte, Preise und Beschreibungen als Text auf der Seite, nicht in einem Bild? Sind Kategorien wie „Pizza“ oder „Getränke“ echte Überschriften? | 1.3.1 Info und Beziehungen |
| Fotos der Gerichte | Hat jedes Foto, das Informationen trägt, einen Alternativtext? Steht nichts nur im Foto, etwa „neu“ oder „scharf“? | 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt |
| Allergene, vegetarisch, scharf | Sind Symbole für Allergene, „vegan“ oder Schärfegrad auch als Text vorhanden oder mit Text beschrieben? Ist die Kennzeichnung nicht nur über Farbe erkennbar? | 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt, 1.4.1 Benutzung von Farbe |
| Größen, Extras, Beilagen | Lassen sich Größe und Extras mit der Tastatur wählen? Hat jede Auswahl einen Namen wie „Extra Käse, 1,50 Euro“? Öffnet sich die Auswahl als Fenster, springt der Fokus hinein und lässt es sich wieder schließen? | 2.1.1 Tastatur, 4.1.2 Name, Rolle, Wert |
| In den Warenkorb | Wird „Zum Warenkorb hinzugefügt“ und der neue Gesamtpreis angesagt, ohne dass der Fokus springt? | 4.1.3 Statusmeldungen |
| Plus und Minus | Sind die Knöpfe für die Menge beschriftet („Anzahl Margherita erhöhen“) und mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel groß oder weit genug auseinander? | 4.1.2 Name, Rolle, Wert, 2.5.8 Zielgröße (Minimum) |
| Liefergebiet, Mindestbestellwert | Steht als Text, warum nicht bestellt werden kann („Ihre Postleitzahl liegt außerhalb unseres Liefergebiets“, „Es fehlen noch 4,50 Euro bis zum Mindestbestellwert“), statt nur eines ausgegrauten Knopfes? | 3.3.1 Fehlererkennung, 4.1.3 Statusmeldungen |
| Abholen oder Liefern, Uhrzeit | Hat die Wahl zwischen Abholen und Liefern eine Beschriftung? Ist die Uhrzeitauswahl mit der Tastatur bedienbar? | 3.3.2 Beschriftungen, 2.1.1 Tastatur |
| Zeitlimit | Verfällt eine reservierte Abholzeit oder der Warenkorb nach einigen Minuten? Dann muss eine der Möglichkeiten aus 2.2.1 erfüllt sein, etwa eine Warnung mit „Mehr Zeit“ | 2.2.1 Zeitlimits anpassbar |
| Überlagerungen | Verdeckt eine fixierte Warenkorb-Leiste oder ein Cookie-Banner den fokussierten Knopf? | 2.4.11 Fokus nicht verdeckt |
| Kontrast | Haben Preise, ausgegraute „ausverkauft“-Hinweise und Knöpfe auf Foodfotos genug Kontrast, normaler Text mindestens 4,5:1? | 1.4.3 Kontrast (Minimum) |
| Zusammenfassung | Sehen Gäste vor dem Absenden Gerichte, Extras, Liefer- oder Abholzeit, Adresse und Gesamtpreis und können korrigieren? | 3.3.4 Fehlervermeidung |
| Smartphone, Zoom | Bleibt die Speisekarte bei 400 Prozent Zoom oder 320 CSS-Pixel Breite ohne seitliches Scrollen bedienbar? | 1.4.10 Umbruch |
Notieren Sie jeden Mangel mit Bildschirmfoto. Was Sie selbst pflegen (Texte, Allergene, Bildbeschreibungen, Farben), ändern Sie sofort; den Rest melden Sie dem Anbieter Ihres Bestellsystems.
Was offen ist
- Kostenlose Tischreservierung. Keine Behördenaussage; siehe oben.
- Ihre Inhalte auf Plattformen. Ob für Speisekarte, Allergenangaben und Fotos, die Sie bei Lieferando oder Wolt einstellen, die Plattform oder Ihr Restaurant einstehen muss, hat keine der gelesenen Quellen beantwortet.
- Bestellsystem eines Anbieters. Die Bundesfachstelle wendet für Drittanbieter-Tools die Ausnahme für Inhalte Dritter an; deren Wortlaut erfasst ein bezahltes und eingebundenes Tool nach unserer Lesart kaum. Verlassen Sie sich nicht darauf.
- Wie Aushilfen zählen. Das Gesetz sagt es nicht.
Reihenfolge für Ihren Betrieb
- Alle Wege auflisten, auf denen Gäste bei Ihnen bestellen oder reservieren: eigene Seite, App, QR-Code am Tisch, Plattformen, Reservierungstool.
- Jeden Weg einer Zeile der Entscheidungstabelle zuordnen. Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme schriftlich festhalten.
- Für Bestell- und Reservierungssysteme eines Anbieters die Fragen oben schriftlich stellen und die Antworten ablegen.
- Die Prüfliste mit Tastatur und Smartphone durchgehen.
- Bild-Speisekarten durch eine Textseite ersetzen; Allergene als Text ergänzen.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, mit ehrlichem Hinweis auf bekannte Mängel im Bestellsystem.
- Nach jeder neuen Speisekarte und jedem Update des Bestellsystems eine Bestellung kurz neu durchspielen.
Ihr nächster Schritt
Der kostenlose Scan prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb gegen die WCAG-Regeln und zeigt, was zuerst behoben werden sollte, ohne Anmeldung. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; ob sich Extras mit der Tastatur wählen lassen, ob Allergene vorgelesen werden und wie Ihr System auf ein abgelaufenes Zeitfenster reagiert, prüfen Sie zusätzlich von Hand mit der Prüfliste oben.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand: 23.10.2026. Quellen gelesen am 23.10.2026.