BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder
Veröffentlicht am 14. Oktober 2026
Ein Onlineshop, der Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, muss nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein und Informationen dazu veröffentlichen, wie er die Anforderungen erfüllt. Befreit ist der Shop vor allem, wenn Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist oder Sie ausschließlich an Gewerbekunden verkaufen; bei Verstößen drohen nach § 37 BFSG Bußgelder bis 100.000 Euro.
Betrifft mich das BFSG?
Gehen Sie die Fragen von oben nach unten durch. Die erste Zeile, die auf Sie zutrifft, gibt die Antwort.
| Frage | Wenn ja | Grundlage |
|---|---|---|
| Verkaufen Sie nur an Unternehmen, nie an Verbraucher? | Ihr Shop ist voraussichtlich nicht betroffen. | § 2 Nr. 16 und 26 BFSG, FAQ der Bundesfachstelle |
| Informiert Ihre Website nur, ohne dass Kunden online bestellen, buchen oder einen Vertrag abschließen können? | Voraussichtlich nicht betroffen. Eine Online-Terminbuchung kann aber schon genügen. | FAQ der Bundesfachstelle |
| Beschäftigt Ihr Unternehmen weniger als zehn Personen und liegt der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro? | Der Shop ist befreit. Für bestimmte Produkte im Sortiment gilt das nicht (nächste Zeile). | § 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG |
| Verkaufen Sie Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder andere Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG? | Für diese Produkte haben Sie Händlerpflichten, auch als Kleinstunternehmen. | § 1 Abs. 2 und § 11 BFSG |
| Keine Zeile trifft zu? | Ihr Shop muss barrierefrei sein, und Sie müssen die Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen. | § 14 Abs. 1 BFSG |
Warum ein Onlineshop unter das Gesetz fällt
Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. § 2 Nr. 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Daraus ergeben sich drei Merkmale:
- Verbraucher: Nach § 2 Nr. 16 BFSG ist das jede natürliche Person, die überwiegend nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit kauft. Ein reiner B2B-Shop sollte laut FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen sein.
- Vertragsschluss online: Der Kunde kann über Ihre Webseite oder App einen Vertrag schließen. Die Bundesfachstelle nennt neben dem Warenkauf auch die Online-Buchung von Terminen.
- Individuelle Anfrage: Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert, erfüllt dieses Merkmal laut Bundesfachstelle in der Regel nicht.
Ein typischer Onlineshop mit Warenkorb und Kasse für Privatkunden erfüllt alle drei Merkmale und muss deshalb seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein (§ 1 Abs. 3 BFSG).
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen in Kürze
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für die Dienstleistung, also den Shop: Kleinstunternehmen, die Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringen, fallen laut FAQ der Bundesfachstelle unter das Gesetz. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle nach § 15 BFSG.
Wie Sie die Schwellen zählen, mit Rechenbeispielen und einer Vorlage, um die Ausnahme zu belegen, steht im Ratgeber BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Keine Übergangsfrist bis 2030 für den Shop
Oft ist von einer Frist bis 2030 die Rede. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 nur zweierlei: Dienstleistungen weiter mit Produkten zu erbringen, die Sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt haben, und vor diesem Datum geschlossene Verträge unverändert fortbestehen zu lassen. § 38 Abs. 2 betrifft Selbstbedienungsterminals. Die Webseiten, über die Sie heute neue Bestellungen annehmen, fallen unter keine dieser Regeln.
Welche Inhalte ausgenommen sind
§ 1 Abs. 4 BFSG nimmt bestimmte Inhalte von Webseiten und Apps aus:
- aufgezeichnete Videos und Audios, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
- Dateien von Büroanwendungen, etwa PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke die wesentlichen Informationen barrierefrei digital bereitstehen
- Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren
- Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden
Ein PDF, das Sie nach dem 28. Juni 2025 neu hochladen oder überarbeiten, etwa neue AGB, fällt also nicht unter die Ausnahme. Worauf es dabei ankommt, erklärt der Ratgeber barrierefreie PDFs nach PDF/UA.
Zwei weitere Ausnahmen prüfen Sie selbst: wenn die Anforderungen das Wesen Ihrer Dienstleistung grundlegend verändern würden (§ 16 BFSG) oder eine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 wären (§ 17 BFSG). Diese Beurteilung dokumentieren Sie, bewahren sie fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung auf und unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde, wenn Sie sich darauf berufen.
Was barrierefrei konkret heißt
Die Einzelheiten regelt die Verordnung zum BFSG, die BFSGV. Für Onlineshops zählen vor allem drei Vorschriften:
- § 12 BFSGV: Webseiten und Apps müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein. Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung müssen unter anderem über mehr als einen Sinneskanal, mit ausreichendem Kontrast und in Textformaten bereitstehen, aus denen sich andere Formate erzeugen lassen.
- § 19 BFSGV: Im Onlinehandel müssen Sie Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur, etwa der Hersteller, sie Ihnen liefert. Funktionen zur Identifizierung, Anmeldung, Sicherheit und Zahlung müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
- § 3 BFSGV: Sie müssen den Stand der Technik beachten. Die Bundesfachstelle veröffentlicht dazu eine Liste der wichtigsten Standards.
Für Websites verweist die Bundesfachstelle auf die europäische Norm EN 301 549, deren Version 3.2.1 laut FAQ die Stufen A und AA der WCAG 2.1 heranzieht; die nächste Fassung soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Erfüllt Ihr Shop harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird nach § 4 BFSG vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt, soweit die Normen sie abdecken. Die EN 301 549 wird für das BFSG laut Bundesfachstelle noch überarbeitet; bis dahin ist die Fassung 3.2.1 ein Maßstab, aber keine Garantie. Wie Sie Ihren Shop danach prüfen, zeigt der Ratgeber Website auf Barrierefreiheit prüfen.
Die Informationen nach Anlage 3
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt, dass Sie die Informationen nach Anlage 3 erstellen und der Allgemeinheit barrierefrei zugänglich machen. Nach Anlage 3 geben Sie in Ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie Ihr Shop die Anforderungen erfüllt. Soweit anwendbar, gehören mindestens dazu:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Diese Informationen bewahren Sie nach § 14 Abs. 2 BFSG auf, solange Sie den Shop betreiben. In der Praxis ist das eine eigene Seite, oft „Barrierefreiheitserklärung“ genannt. Einen Aufbau zum Übernehmen finden Sie im Ratgeber Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster für Onlineshops.
Wer das Gesetz überwacht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Stelle der Länder mit Sitz in Magdeburg. Über ihre Website können Verbraucher Barrieren melden.
Die Behörde prüft Dienstleistungen nach § 28 Abs. 2 BFSG auch ohne Anlass anhand von Stichproben. Ein Verbraucher, der Ihren Shop wegen einer Barriere nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, kann nach § 32 BFSG ein Verfahren beantragen, auch über einen anerkannten Verband; Verbände können es auch selbst beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, steht laut FAQ der Bundesfachstelle der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, reichen die Folgen laut FAQ bis zum Bußgeld und zur Untersagung des Angebots.
Ihre eigenen Pflichten regelt § 14 BFSG: Bei Mängeln ergreifen Sie Korrekturmaßnahmen und informieren unverzüglich die Behörde (Abs. 4). Auf begründetes Verlangen erteilen Sie ihr alle Auskünfte, die zum Nachweis der Konformität nötig sind (Abs. 5).
Bußgelder nach § 37 BFSG
§ 37 Abs. 1 BFSG nennt zehn Ordnungswidrigkeiten, vorsätzlich oder fahrlässig begangen. Nach Abs. 2 können die Nummern 1, 7, 8, 9 und 10 mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, alle übrigen mit bis zu 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine festen Sätze.
| Nr. | Verstoß | Bezug | Höchstbetrag | Für Ihren Shop relevant? |
|---|---|---|---|---|
| 1 | nicht konformes Produkt in Verkehr bringen | § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 | 100.000 € | nur als Hersteller oder Einführer |
| 2 | Information nicht, falsch, unvollständig oder verspätet geben | § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 | 10.000 € | ja: Meldung eines Mangels an die Behörde; als Händler auch bei Produktmängeln |
| 3 | Produkt ohne vorgeschriebene Nummer oder Kennzeichen | § 7 Abs. 1 | 10.000 € | nur als Hersteller |
| 4 | Herstellerangaben nicht oder falsch machen | § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 | 10.000 € | nur als Hersteller oder Einführer |
| 5 | Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen fehlen | § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 | 10.000 € | nur als Hersteller oder Einführer |
| 6 | Auskunft oder Unterlagen nicht oder falsch liefern | § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 5 Satz 1 | 10.000 € | ja: Auskunft an die Behörde; bei Produkten auch Angaben zu Lieferanten und Abnehmern |
| 7 | Produkt entgegen den Händlerpflichten bereitstellen | § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 | 100.000 € | ja, wenn Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 verkaufen |
| 8 | Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit der BFSGV anbieten, etwa einen Shop, der nicht barrierefrei ist | § 14 Abs. 1 | 100.000 € | ja: der Kernfall für jeden betroffenen Shop |
| 9 | CE-Kennzeichnung fehlt oder ist falsch | § 19 Abs. 1 | 100.000 € | nur als Hersteller |
| 10 | unzulässige Kennzeichnung auf einem Produkt anbringen | § 19 Abs. 3 | 100.000 € | nur als Hersteller |
Für einen Shop, der keine Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG verkauft, zählen also die Nummern 2, 6 und 8.
Abmahnungen durch Mitbewerber
Neben der Behörde können Mitbewerber eine Rolle spielen. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln soll, wenn der Verstoß deren Interessen spürbar beeinträchtigen kann. Unterlassung können dann nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber verlangen. Ob die Pflichten des BFSG solche Marktverhaltensregeln sind, entscheiden die Gerichte im Einzelfall; ein Urteil, das diese Frage für Onlineshops klärt und sich belegen lässt, haben wir für diesen Ratgeber nicht gefunden.
Was Sie tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt, mit Fristen, Pflichtangaben und Absenderprüfung, beschreibt der Ratgeber BFSG-Abmahnung erhalten: Checkliste für die ersten Tage.
Checkliste für Ihren Shop
- Betroffenheit festhalten: Ergebnis der Tabelle oben mit Datum notieren; als Kleinstunternehmen Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme dazuschreiben.
- Sortiment prüfen: Steht ein Produkt aus § 1 Abs. 2 BFSG im Sortiment, etwa ein E-Book-Lesegerät? Dann Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers anfordern und auf der Produktseite zeigen (§ 19 Nr. 1 BFSGV).
- Kaufweg testen: Startseite, Suche, Produktseite, Warenkorb, Anmeldung und Kasse einmal nur mit der Tastatur durchgehen.
- Zahlung und Anmeldung prüfen: Login, Sicherheitsabfragen und Zahlungsschritte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, soweit Sie sie im Shop bereitstellen (§ 19 Nr. 2 und 3 BFSGV).
- Neue Dokumente prüfen: PDFs, die Sie seit dem 28. Juni 2025 veröffentlicht oder überarbeitet haben, barrierefrei machen.
- Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen: eigene Seite mit den vier Pflichtangaben, aus jeder Seite erreichbar, Angabe der MLBF nicht vergessen.
- Mängelprozess festlegen: Wer behebt gemeldete Barrieren, und wer informiert bei einem Mangel die Behörde (§ 14 Abs. 4 BFSG)?
- Unterlagen bereithalten: Prüfergebnisse und Beurteilungen nach §§ 16, 17 BFSG so ablegen, dass Sie eine Anfrage der Behörde beantworten können.
Wie Sie die Punkte der Reihe nach umsetzen, beschreibt der Ratgeber Website barrierefrei machen in sieben Schritten.
Ihr nächster Schritt
Ein kostenloser Scan Ihres Shops zeigt Ihnen, welche Barrieren sich auf Startseite, Produktseite und Warenkorb automatisch finden lassen und ob Barrierefreiheitserklärung und Meldeweg verlinkt sind. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; die Prüfung von Hand ersetzt der Scan nicht.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand: 14.10.2026. Quellen gelesen am 14.10.2026.