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Ratgeber

BFSG-Pflichten für Elektronikhändler: Geräte beim Wareneingang prüfen

Veröffentlicht am 30. Oktober 2026

Wer Notebooks, Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Router, Smart-TVs oder Zahlungsterminals von einem Lieferanten in der EU bezieht und unverändert weiterverkauft, ist für diese Geräte nach dem BFSG Händler und darf sie nach § 11 Absatz 1 BFSG erst anbieten, wenn das Gerät die CE-Kennzeichnung trägt, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch beiliegen und Hersteller und gegebenenfalls Einführer mit Namen und Postanschrift angegeben sind. Haben Sie Grund zur Annahme, dass ein Gerät nicht barrierefrei ist, dürfen Sie es nicht verkaufen; erfüllt es die Anforderungen tatsächlich nicht, müssen Sie außerdem Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachung informieren; die Ausnahme für Kleinstunternehmen hilft Ihnen dabei nicht, denn sie gilt nur für Dienstleistungen.

Diese Pflichten kommen zu denen für Ihren Shop hinzu. Was der Shop selbst als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr leisten muss, steht in unserem Überblick BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder; welche Branchen sonst noch besondere Fragen haben, zeigt BFSG nach Branche. Hier geht es nur um die Geräte in Ihrem Lager: welche betroffen sind, was Sie beim Wareneingang prüfen, was Sie bei einem Mangel tun und was Sie aufbewahren.

Welche Produkte unter § 1 Absatz 2 BFSG fallen

Das BFSG gilt nur für die Produkte, die § 1 Absatz 2 BFSG aufzählt, und nur, wenn sie „nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden“. Der Wortlaut der Liste:

  1. „Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme“
  2. Selbstbedienungsterminals, und zwar „Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software“ sowie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals, die für Dienstleistungen nach dem BFSG bestimmt sind
  3. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden“
  4. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“
  5. „E-Book-Lesegeräte“

Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) schreibt in ihren Fragen und Antworten: „Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Produkte fallen nicht unter das BFSG.“ Ein Föhn, eine Kaffeemaschine oder ein Bluetooth-Lautsprecher gehört also nicht dazu.

Die Gesetzesbegriffe sind sperrig. So übersetzen sie sich in ein typisches Elektroniksortiment:

Gerät in Ihrem ShopFällt es unter § 1 Absatz 2?Beleg
Desktop-PC, Notebook, Smartphone, Tabletja, Nummer 1Die Richtlinie (EU) 2019/882, Artikel 3 Nummer 39, nennt „Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets“, wortgleich § 2 Nummer 35 BFSG
Einfaches Mobiltelefon ohne Smartphone-Funktionenja, nach unserer Lesart Nummer 3Die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Frage 6, nennen Mobiltelefone
Router, Modemja, Nummer 3Erwägungsgrund 30 der Richtlinie nennt „Router oder Modems“; die FAQ der Bundesfachstelle nennen Router
Smart-TV, Fernseher mit Internetzugangja, Nummer 4Die FAQ der Bundesfachstelle nennen „Fernsehgeräte mit Internetzugang“
E-Book-Readerja, Nummer 5§ 1 Absatz 2 Nummer 5 BFSG
Kartenzahlungsterminalja, Nummer 2 a§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a BFSG
Mainboard, Arbeitsspeicher, Grafikkarte, SSDneinErwägungsgrund 25 der Richtlinie: einzelne Komponenten „wie etwa Hauptplatinen oder Speicherchips“ sind nicht erfasst
Gerät mit eingebettetem Spezialcomputer, etwa eine Waschmaschine mit DisplayneinErwägungsgrund 25: eingebettete Spezialcomputer sind keine Universalrechner
Tastatur, Maus, Monitor, Kopfhörer einzelnnach unserer Lesart neinnicht in der Liste, kein vollständiger Computer im Sinne von § 2 Nummer 35 BFSG

Zwei Fälle bleiben unscharf. Streaming-Sticks und Set-Top-Boxen sind nach unserer Lesart Geräte nach Nummer 4, weil ihr Hauptzweck der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ist (so definiert es § 2 Nummer 6 BFSG); die gelesenen Behördenquellen nennen sie aber nicht ausdrücklich. Und Nummer 1 spricht von Rechnern „für Verbraucher“: Ein Gerät, das erkennbar nur für Firmenkunden bestimmt ist, fällt nach unserer Lesart nicht darunter. Verkaufen Sie dasselbe Notebook an Privat- und Firmenkunden, behandeln Sie es als betroffen.

Sind Sie Händler, Einführer oder Hersteller?

Ihre Pflichten hängen davon ab, woher die Ware kommt. Das BFSG unterscheidet in § 2 Nummer 11 bis 14:

Ihre SituationIhre RolleIhre Pflichten
Sie kaufen beim Großhändler oder Distributor in der EU und verkaufen unverändert weiterHändler§ 11 BFSG, dieser Artikel
Sie kaufen direkt bei einem Hersteller oder Lieferanten außerhalb der EU, etwa in China, und bringen die Ware als Erster in die EUEinführer§ 9 und § 10 BFSG: unter anderem Ihren eigenen Namen und Ihre Postanschrift auf dem Produkt angeben und fünf Jahre eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereithalten
Sie verkaufen Geräte unter Ihrer eigenen Marke, etwa ein Tablet mit Ihrem LogoHersteller§ 12 Nummer 1 BFSG mit den §§ 6 und 7: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
Sie verändern Geräte so, dass die Barrierefreiheit leiden kann, etwa durch ein anderes BetriebssystemHersteller§ 12 Nummer 2 BFSG

Ob das Aufspielen eines anderen Betriebssystems die Konformität im Sinne von § 12 Nummer 2 „beeinträchtigt werden kann“, hängt vom Gerät ab; nach unserer Lesart liegt das nahe, weil die Bedienungshilfen im Betriebssystem stecken und Nummer 1 die Betriebssysteme ausdrücklich einschließt. Die folgenden Abschnitte gelten für die erste Zeile, den Händler.

Was § 11 BFSG vom Händler verlangt

§ 11 BFSG hat fünf Absätze. In Alltagssprache:

AbsatzWas er verlangtWas das im Shop heißt
1Bereitstellen erst, wenn CE-Kennzeichnung, Unterlagen nach § 7 Absatz 3, Herstellerangaben nach § 7 Absatz 1 und 2 und Einführerangaben nach § 10 Absatz 1 und 2 vorhanden sindPrüfung beim Wareneingang, bevor das Gerät online geht
2Bei Kenntnis oder Grund zur Annahme, dass das Produkt nicht barrierefrei ist: nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist; genügt es den Anforderungen nicht, „unverzüglich“ Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden informierenArtikel offline nehmen, melden
3Lagerung und Transport dürfen die Barrierefreiheit nicht beeinträchtigensachgerecht lagern und versenden
4Ist ein schon verkauftes Produkt nicht konform: sicherstellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, notfalls Rücknahme; Marktüberwachung mit ausführlichen Angaben informierenHersteller einbinden, Kunden nicht allein lassen
5§ 7 Absatz 5 gilt entsprechend: Auskünfte und Unterlagen auf begründetes Verlangen der BehördeUnterlagen griffbereit halten

Dazu kommt § 13 BFSG für alle Wirtschaftsakteure: Sie müssen der Marktüberwachung auf Verlangen sagen können, von wem Sie ein Produkt bezogen und an wen Sie es abgegeben haben, und diese Angaben mindestens fünf Jahre vorlegen können.

Was der Händler nicht muss: Er prüft nicht selbst, ob das Gerät alle Anforderungen der Verordnung erfüllt. Die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind nach § 6 Absatz 1 BFSG Sache des Herstellers. Ihre Pflicht ist die Sorgfalt in der Lieferkette: sichtbare Pflichtangaben prüfen und reagieren, wenn Sie etwas merken.

Wareneingang: Schritt für Schritt

Prüfen Sie jedes neue Modell einmal gründlich und danach stichprobenweise jede neue Lieferung. Nach unserer Einschätzung reicht für Serienware eine Prüfung je Modell und Lieferant, solange sich Verpackung und Beilagen nicht ändern.

Schritt 1: Gehört das Gerät zu § 1 Absatz 2?

Ordnen Sie es mit der Tabelle oben ein. Fällt es nicht darunter, endet die BFSG-Prüfung hier; andere Produktgesetze wie Funk- oder Elektrogeräterecht gelten unabhängig davon.

Schritt 2: Wann wurde es in Verkehr gebracht?

„Inverkehrbringen“ ist nach § 2 Nummer 10 BFSG „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“. Mehr dazu im Abschnitt über Altbestand weiter unten.

Schritt 3: CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung steht nach § 19 Absatz 2 BFSG „deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette“; nur wenn die Art des Produkts das nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, auf Verpackung und Begleitunterlagen. Schauen Sie auf das Gerät, das Typenschild und, falls dort nichts steht, auf Verpackung und Beilagen.

Ein Haken dabei, nach unserer Lesart: Elektronikgeräte tragen das CE-Zeichen schon wegen anderer EU-Vorschriften. Das Zeichen allein verrät nicht, ob der Hersteller auch die Barrierefreiheit bewertet hat. Nach § 18 Absatz 4 BFSG stellt der Hersteller eine einzige EU-Konformitätserklärung für alle Rechtsakte aus und gibt darin „die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle“ an. Steht dort die Richtlinie (EU) 2019/882 oder das BFSG, ist das ein gutes Zeichen. Fehlt sie bei einem Gerät, das nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr kam, fragen Sie nach (Muster unten). Eine Pflicht des Händlers, die Erklärung anzufordern, steht nicht in § 11; die Nachfrage ist unsere Empfehlung.

Schritt 4: Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch

Nach § 7 Absatz 3 BFSG liegen dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen „in deutscher Sprache“ bei, und sie müssen nach § 7 Absatz 4 „klar, verständlich und deutlich“ sein. Öffnen Sie bei einem Muster den Karton: Liegt eine deutsche Kurzanleitung und ein Sicherheitsblatt bei, oder verweist die Beilage auf eine Webseite?

Ein Verweis auf eine Webseite ist für Teile der Informationen ausdrücklich vorgesehen: Nach § 4 Absatz 2 BFSGV sind Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen und deren Aktivierung, die nicht auf dem Produkt stehen, sondern „beispielsweise über eine Webseite“ bereitgestellt werden, „bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen“. Rufen Sie die angegebene Adresse einmal auf und notieren Sie, ob dort etwas zur Barrierefreiheit des Modells steht.

Schritt 5: Name und Anschrift von Hersteller und Einführer

Der Hersteller gibt nach § 7 Absatz 2 BFSG „seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt“ an; nur „falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist“, auf der Verpackung oder einer beigefügten Unterlage. Dazu trägt das Produkt nach § 7 Absatz 1 eine „Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation“. Kommt das Gerät aus einem Drittstaat, steht nach § 10 Absatz 1 BFSG zusätzlich der Einführer mit Namen und Postanschrift darauf. Nur eine Webadresse oder nur ein Markenname ohne Anschrift reicht nach dem Wortlaut nicht.

Schritt 6: Kurzer Funktionsblick auf die Bedienungshilfen

Das Gesetz verlangt vom Händler keine technische Prüfung. Ein „Grund zur Annahme“ nach § 11 Absatz 2 kann aber auch entstehen, wenn Sie beim Auspacken etwas Offensichtliches sehen. Diese Stichproben sind unser Vorschlag; sie beruhen auf den Anforderungen der Verordnung:

GerätWas Sie in zwei Minuten ansehenAnforderung in der BFSGV
E-Book-ReaderGibt es eine Vorlesefunktion?§ 8 BFSGV: „E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe ausgestattet sein.“
Smartphone, Tablet, NotebookGibt es in den Einstellungen Bedienungshilfen wie Bildschirmleser, Vergrößerung und Kontrasteinstellung?§ 6 Absatz 2 Nummer 3 BFSGV: flexible Einstellung von Größe, Helligkeit und Kontrast; für den Bildschirmleser Nummer 13: „Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien“
Smartphone, MobiltelefonNennt das Datenblatt Hörgerätekompatibilität?§ 9 Nummer 4 BFSGV: „effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie“
Smart-TV, Streaming-BoxLassen sich Untertitel und Audiodeskription im Menü einschalten?§ 10 BFSGV: die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Mediendienst anbietet
ZahlungsterminalGibt es Sprachausgabe und einen Kopfhöreranschluss, sind die Tasten tastbar?§ 7 Absatz 1 BFSGV: Sprachausgabe, Einzel-Kopfhörer, taktile Tasten

Fehlt beim E-Book-Reader die Sprachausgabe, haben Sie nach unserer Lesart einen klaren Grund zur Annahme. Bei den anderen Punkten ist ein Fehlen eher Anlass, beim Lieferanten nachzufragen, als ein Beweis.

Schritt 7: Ergebnis festhalten

Notieren Sie je Modell Datum, Lieferant, Prüfer, Ergebnis jedes Schritts und abgelegte Dokumente. Wie Sie solche Nachweise ordnen, beschreibt der Ratgeber BFSG-Nachweis: welche Unterlagen Ihr Onlineshop vorhalten sollte.

Wenn etwas fehlt oder ein Gerät nicht barrierefrei ist

Vor dem Verkauf. Fehlt eine Voraussetzung aus § 11 Absatz 1, etwa die deutsche Anleitung oder die Herstelleranschrift, darf das Gerät nach dem Wortlaut nicht in den Verkauf. Lassen Sie es gesperrt im Lager und fordern Sie das Fehlende beim Lieferanten an.

Grund zur Annahme fehlender Barrierefreiheit. Nach § 11 Absatz 2 BFSG stellen Sie das Produkt erst bereit, „wenn die Konformität hergestellt worden ist“. Genügt es den Anforderungen nicht, informieren Sie „unverzüglich den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden“.

Schon verkaufte Geräte. Nach § 11 Absatz 4 stellen Sie sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden; kann die Konformität nicht hergestellt werden, stellen Sie sicher, dass das Produkt „zurückgenommen wird“. Die Marktüberwachungsbehörde und die Behörden der EU-Staaten, in denen Sie das Produkt verkauft haben, informieren Sie unverzüglich mit „ausführliche[n] Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen“. Liefern Sie auch nach Österreich, gehört deren Behörde nach unserer Lesart also dazu.

Wohin die Meldung geht. Für Deutschland ist das die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg; laut FAQ der Bundesfachstelle, Frage 24, hat sie am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Für Unternehmen bietet die MLBF ein Kontaktformular für Unternehmen mit Dateiupload (JPG, PNG, PDF); das Formular für Meldungen von Barrieren ist laut MLBF für Verbraucher gedacht.

Eine Meldung enthält nach unserer Empfehlung: Gerät mit Modell- und Seriennummer, Hersteller und Einführer, Bezugsquelle und Datum, was genau fehlt, Fotos von Typenschild und Beilagen, wie viele Geräte Sie verkauft haben und was Sie unternommen haben (gesperrt, Hersteller informiert am …).

Lagerung und Transport

§ 11 Absatz 3 BFSG verlangt, dass „die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts“ mit den Anforderungen nicht beeinträchtigen, solange das Produkt in Ihrem Verantwortungsbereich ist. Konkrete Vorgaben nennt das Gesetz nicht. Nach unserer Lesart heißt das vor allem: Beilagen bleiben im Karton, Sie tauschen keine deutsche Anleitung gegen eine fremdsprachige, Sie überkleben keine Herstellerangaben mit eigenen Etiketten, und ein beschädigtes Typenschild ist ein Grund, das Gerät nicht als Neuware zu verkaufen. Wer Geräte für den Versand umverpackt, legt alle Beilagen mit hinein.

Altbestand: Geräte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr kamen

Das BFSG gilt für Produkte, die „nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden“ (§ 1 Absatz 2 BFSG); die MLBF formuliert „erstmals in Verkehr gebracht“. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Nach unserer Lesart kommt es dabei auf das einzelne Gerät an, nicht auf das Modell: Ein Notebook, das der Hersteller schon im Frühjahr 2025 an einen Großhändler in der EU geliefert hat, fällt nicht unter das BFSG, auch wenn Sie es erst heute verkaufen. Dasselbe Modell aus einer Lieferung, die erst nach dem Stichtag in die EU kam, fällt darunter. Die gelesenen Behördenquellen sagen das nicht ausdrücklich; bewahren Sie deshalb Lieferscheine und Rechnungen auf, die das Datum belegen.

§ 38 BFSG hilft Händlern dabei nicht. Seine Übergangsregeln betreffen Dienstleistungserbringer: Sie dürfen bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, und Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag eingesetzt wurden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, „aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme“. Für Ware im Lager eines Händlers enthält § 38 keine eigene Frist.

Kleinstunternehmen: keine Ausnahme für Produkte

Die bekannte Ausnahme steht in § 3 Absatz 3 BFSG: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Von Produkten ist dort keine Rede. Die FAQ der Bundesfachstelle, Frage 11, sagt es ausdrücklich: „Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG“. Die FAQ sprechen dort vom Inverkehrbringen; nach unserer Lesart gilt für Händler dasselbe, weil § 3 Absatz 3 nur Dienstleistungen ausnimmt und § 11 keine Größengrenze kennt.

Für einen kleinen Elektronikhändler kann das zu einer geteilten Lage führen: Der Shop als Dienstleistung kann ausgenommen sein, die Geräte darin nicht. Ob Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen ist (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, § 2 Nummer 17 BFSG), klärt der Ratgeber BFSG für Kleinstunternehmen.

Eine Erleichterung gibt es: Beruft sich ein Kleinstunternehmen, das mit Produkten befasst ist, auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung, muss es die Beurteilung nicht dokumentieren; es übermittelt der Behörde auf Verlangen die maßgeblichen Fakten (§ 16 Absatz 4, § 17 Absatz 2 BFSG). Für einen Händler, der fremde Geräte unverändert weiterverkauft, spielt das nach unserer Einschätzung selten eine Rolle.

Bußgeld

§ 37 BFSG nennt für Händler ausdrücklich diese Fälle, jeweils bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit:

VerstoßVorschriftHöchstbetrag
Produkt ohne CE-Kennzeichnung bereitgestellt (entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1) oder trotz Grund zur Annahme fehlender Konformität bereitgestellt (entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1)§ 37 Absatz 1 Nummer 7bis zu 100.000 Euro
Hersteller, Einführer oder Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert (entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2), oder bei schon verkauften Geräten die Marktüberwachungsbehörden nicht so informiert (§ 11 Absatz 4)§ 37 Absatz 1 Nummer 2bis zu 10.000 Euro
Auskunft über Lieferanten und Abnehmer nicht oder nicht richtig erteilt (entgegen § 13 Absatz 1)§ 37 Absatz 1 Nummer 6bis zu 10.000 Euro

Die Beträge stehen in § 37 Absatz 2. Es sind Höchstbeträge; was im Einzelfall verhängt wird, sagt das Gesetz nicht. Laut FAQ der Bundesfachstelle, Frage 23, fordert die Marktüberwachungsbehörde das Unternehmen zunächst auf, die Konformität herzustellen; erst wenn das nicht geschieht, können Maßnahmen wie ein Bußgeld folgen.

Was Sie im Shop zu den Geräten angeben

Hier treffen Produkt und Shop zusammen. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt § 19 Nummer 1 BFSGV, dass „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte“ bereitgestellt werden, „soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden“. Nach unserer Lesart heißt das: Liefert der Hersteller Angaben zu Bedienungshilfen, gehören sie auf die Produktseite, etwa als eigener Abschnitt „Barrierefreiheit“ mit Link auf die Herstellerseite. Erfinden müssen Sie nichts. Ob diese Pflicht für Ihren Shop gilt, hängt an der Kleinstunternehmen-Ausnahme für Dienstleistungen; Einzelheiten stehen im BFSG-Überblick für Onlineshops.

Muster-Anfrage an Ihren Lieferanten

Schicken Sie diese Anfrage je Modell an Großhändler oder Distributor. Sie ist ein Vorschlag; passen Sie sie an.

Betreff: Angaben nach Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zu Artikel [Artikelnummer, Modell]

Guten Tag,

wir führen bei Ihnen den Artikel [Modell, Artikelnummer, EAN]. Als Händler müssen wir nach § 11 BFSG vor dem Verkauf prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte senden Sie uns dazu:

  1. die EU-Konformitätserklärung des Herstellers für dieses Modell, aus der hervorgeht, dass die Richtlinie (EU) 2019/882 oder das BFSG berücksichtigt ist;
  2. die Angabe, ob sich der Hersteller für dieses Modell auf eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG beruft, und wenn ja, für welche Anforderungen;
  3. die deutsche Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen als Datei oder die Bestätigung, dass sie jedem Gerät in Papierform beiliegen;
  4. die Webadresse, unter der der Hersteller die Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Modells öffentlich bereitstellt (§ 4 Absatz 2 BFSGV);
  5. Name und Postanschrift von Hersteller und, falls das Gerät aus einem Drittstaat stammt, Einführer, wie sie auf dem Produkt oder der Verpackung stehen;
  6. für bereits gelieferte Geräte: ob diese vor oder nach dem 28. Juni 2025 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden.

Bitte informieren Sie uns außerdem, falls Ihnen zu diesem Modell Hinweise auf fehlende Barrierefreiheit, Korrekturmaßnahmen oder Rücknahmen bekannt werden.

Vielen Dank und freundliche Grüße [Name, Firma, Kundennummer]

Antwortet ein Lieferant nicht oder ausweichend, ist das für sich noch kein Beweis für einen Mangel. Nach unserer Einschätzung sollten Sie das Modell dann aber genauer ansehen, die Antwort dokumentieren und im Zweifel eine andere Bezugsquelle wählen.

Checkliste: Wareneingang je Produkt

Einordnung

Am Gerät und in der Verpackung

Unterlagen vom Lieferanten

Kurzer Funktionsblick

Bei einem Fund

Laufend

Ihr nächster Schritt

Machen Sie zusätzlich den kostenlosen Scan. Er prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb und zeigt, was zuerst behoben werden sollte. Als automatische Prüfung findet er nur einen Teil der Barrieren; die Geräte in Ihrem Lager prüfen Sie selbst mit der Checkliste oben.

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; Kleinstunternehmen berät laut ihren FAQ auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos.

Stand: 30.10.2026. Quellen gelesen am 30.10.2026.

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  3. Bis zu drei Unterseiten prüfen: ein Produkt, den Warenkorb, die Barrierefreiheitserklärung
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