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Ratgeber

BFSG nach Branche: was für Ihren Shop konkret gilt

Veröffentlicht am 18. Oktober 2026

Das BFSG gilt nicht nach Branchen, sondern nach Angebot: Wer Verbrauchern über Website oder App einen Vertragsschluss anbietet, also einen Onlineshop, eine Online-Terminbuchung, eine Hotelbuchung oder eine Online-Bestellung im Restaurant, erbringt eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ und fällt unter das Gesetz, egal was er verkauft. Ausgenommen sind dabei nur Kleinstunternehmen, und das nur für Dienstleistungen; wer Computer, Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Smart-TVs oder Router verkauft, hat für diese Produkte zusätzlich Händlerpflichten, auch als Kleinstunternehmen.

Die Pflichten selbst, also was Ihre Website technisch erfüllen muss, welche Informationen Sie veröffentlichen und welche Bußgelder drohen, stehen in BFSG-Pflichten für Onlineshops. Hier geht es um die Vorfrage: Gilt das Gesetz für Ihr Angebot, und worauf müssen Sie in Ihrer Branche besonders achten?

Die Prüfung in drei Fragen

Bevor Sie in die Tabelle schauen, klären Sie drei Punkte. Sie gelten für jede Branche.

  1. Verkaufen oder buchen Verbraucher bei Ihnen? Das BFSG schützt Verbraucher, also natürliche Personen, die überwiegend privat kaufen oder buchen (§ 2 Nr. 16 BFSG). Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (FAQ BFSG, Frage 14) nicht betroffen.
  2. Zielt Ihre Website oder App auf einen Vertragsschluss? Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr wird über Webseiten oder Apps angeboten und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Ob Ihre Ware selbst unter das Gesetz fällt, spielt dafür keine Rolle; das bestätigt die Bundesfachstelle in der FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr (Frage 5), und die Richtlinie sagt es in Erwägungsgrund 43 der Richtlinie (EU) 2019/882: Die Anforderungen gelten „für den Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen“.
  3. Sind Sie Kleinstunternehmen, und verkaufen Sie Produkte aus der Liste des § 1 Abs. 2? Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Sie sind nach § 3 Abs. 3 BFSG nur ausgenommen, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Für die Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gilt das Gesetz auch für sie. Wie Sie die Schwellenwerte richtig berechnen, steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Entscheidungstabelle: Gilt das BFSG für Ihr Angebot?

„Ja“ heißt in der Tabelle: Das Gesetz gilt, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind. Wo die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht greift, steht es ausdrücklich dabei. Einordnungen, die nicht wörtlich aus Gesetz oder Behördenquelle stammen, sind als Auslegung markiert.

Branche / AngebotGilt das BFSG?GrundlageWorauf achten
Onlineshop für Verbraucher, beliebige Waren (Mode, Kosmetik, Lebensmittel, Möbel)Ja§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG; §§ 12, 13 und 19 BFSGVganze Website samt Checkout und Zahlung; Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen
Shop verkauft Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, E-Book-Reader, Smart-TVs, RouterJa, zweifach: Shop als Dienstleistung, Geräte als Produkt. Für die Geräte auch als Kleinstunternehmen§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 BFSG, Händlerpflichten § 11 BFSGHändlerpflichten (auch als Kleinstunternehmen): CE-Kennzeichnung, deutsche Anleitung und Sicherheitsinformationen, Hersteller- und Einführerangaben prüfen. Shop (nicht als Kleinstunternehmen): Barrierefreiheitsinfos des Herstellers zeigen (§ 19 Nr. 1 BFSGV)
Eigene E-Books verkaufen (Verlag, Selfpublishing)Ja§ 1 Abs. 3 Nr. 4, § 2 Nr. 37 BFSG; § 18 BFSGVStruktur, Navigation, Metadaten zur Barrierefreiheit; kein Kopierschutz, der Vorlesefunktionen blockiert. Hörbücher fallen nicht darunter
Tickets für Fernbus, Bahn, Flug oder Schiff (ohne Ausflugsfahrten) online verkaufenJa§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG; § 15 BFSGVWebsite, App, E-Tickets und Reiseinformationen; für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gilt Nr. 2 nur für Selbstbedienungsterminals (siehe „Unklar“)
Tickets für Konzerte, Events, Führungen online verkaufenJa§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSGAuslegung: normaler Onlineverkauf; Sitzplatzwahl und Zahlung mit Tastatur bedienbar machen
Zahlarten im Shop (Karte, Lastschrift, Wallet, Rechnung)Für Ihren Checkout ja§ 19 Nr. 2 und 3 BFSGV; Bankdienste selbst: § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG, § 17 BFSGVZahlungs- und Login-Funktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein
Online-Terminbuchung (Friseur, Kosmetik, Werkstatt, Beratung)Ja§ 2 Nr. 26 BFSG; BMAS-Leitlinien, Beispiel 3Buchungskalender, Formular, Bestätigung; laut Leitlinien die „gesamte Webseite inklusive Check-out“
Hotel oder Ferienwohnung mit eigener Online-BuchungJa§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG; FAQ Tourismus, Frage 2Buchungsstrecke und Zahlung; bei fremdem Buchungstool Nachweise vom Anbieter verlangen
Ferienwohnung nur über Buchungsportale buchbar, eigene Website ohne BuchungFür die eigene Website eher neinFAQ BFSG, Frage 19Auslegung: Die Buchungsstrecke betreibt das Portal. Ein Anfrageformular auf der eigenen Seite ist ein Grenzfall (siehe „Unklar“)
Restaurant oder Lieferdienst mit eigener Online-BestellungJaFAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 9Auslegung, entsprechend „Essen auf Rädern“: Speisekarte, Warenkorb, Zahlung; eine Speisekarte als PDF in der Bestellstrecke muss mit
Restaurant mit Online-Tischreservierung, ohne BestellungUnklar§ 2 Nr. 26 BFSGkeine Behördenaussage gefunden (siehe „Unklar“)
Kurs-, Yoga- oder Fitnessanbieter mit Online-Buchung oder Online-VertragJa§ 2 Nr. 26 BFSG; BMAS-Leitlinien, Beispiel 3Auslegung, entsprechend der Terminbuchung in den Leitlinien; Kursplan, Login, Mitgliedschaftsabschluss
Handwerksbetrieb mit OnlineshopJa§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSGviele Betriebe sind Kleinstunternehmen; verkauft der Shop Geräte aus § 1 Abs. 2, gelten die Händlerpflichten trotzdem
Handwerksbetrieb mit Website und Kontaktformular, Vertrag später vor OrtEher nein, aber unklarFAQ BFSG, Frage 19siehe „Unklar“ zur Anfrage ohne Online-Vertragsschluss
Shop ausschließlich für Geschäftskunden (B2B)Nach Einschätzung der Bundesfachstelle nein, wenn wirklich keine Verbraucher kaufen können§ 2 Nr. 16 BFSG; FAQ BFSG, Frage 14B2B-Ausrichtung sichtbar machen und Verbraucherbestellungen technisch ausschließen
Reine Präsentations- oder InformationswebsiteNach Einschätzung der Bundesfachstelle neinFAQ BFSG, Frage 19fällt unter das Gesetz, sobald Sie Buchung, Bestellung oder Kauf ergänzen

Die Branchen im Einzelnen

Onlinehandel allgemein

Jeder Onlineshop für Verbraucher ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG. Die Anforderungen stehen in den §§ 12, 13 und 19 BFSGV. § 19 BFSGV verlangt speziell für Shops drei Dinge:

Nach Einschätzung der Bundesfachstelle legen § 12 Nr. 3 BFSGV und Anlage 1 Nr. 2 BFSG nahe, dass „tatsächlich die gesamte Website bzw. App“ die Anforderungen erfüllen muss, nicht nur der Weg zur Kasse (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Fragen 3 und 6). Dazu gehören auch Dokumente wie PDFs. Außerdem müssen Sie die Informationen nach Anlage 3 BFSG veröffentlichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG); ein ausfüllbares Muster finden Sie in Barrierefreiheitserklärung für Onlineshops: Muster.

Händler von Produkten nach § 1 Abs. 2 BFSG

Das betrifft Elektronik- und Technikshops, aber auch jeden anderen Shop, der solche Geräte im Sortiment hat. § 1 Abs. 2 BFSG nennt: Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystem, Selbstbedienungsterminals (etwa Zahlungsterminals), Verbraucherendgeräte für Telekommunikation, Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten und E-Book-Lesegeräte. Unter Universalrechner fallen laut § 2 Nr. 35 BFSG ausdrücklich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets. Die Bundesfachstelle zählt außerdem Fernsehgeräte mit Internetzugang und Router dazu (FAQ BFSG, Frage 6).

Was nicht auf der Liste steht, fällt nicht unter die Produktpflichten des BFSG. Die BMAS-Leitlinien nennen die Aufzählung abschließend und zeigen es am Beispiel eines Ventilators. Auslegung: Handyhüllen, Kabel oder eine einzelne Tastatur bilden keinen „vollständigen Computer“ nach § 2 Nr. 35 und lösen deshalb keine Produktpflichten aus.

Als Händler dürfen Sie ein solches Gerät nach § 11 Abs. 1 BFSG erst anbieten, wenn

Haben Sie Kenntnis oder Grund zur Annahme, dass ein Gerät nicht barrierefrei ist, dürfen Sie es nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist. Genügt es den Anforderungen tatsächlich nicht, müssen Sie außerdem unverzüglich Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden informieren (§ 11 Abs. 2). Haben Sie nach dem Verkauf Kenntnis oder Grund zur Annahme, dass ein Gerät nicht konform ist, müssen Sie dafür sorgen, dass es korrigiert oder zurückgenommen wird, und die Marktüberwachungsbehörden der EU-Staaten, in die Sie geliefert haben, unverzüglich informieren (§ 11 Abs. 4 BFSG). Außerdem dürfen Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen (Abs. 3), und Sie müssen der Behörde auf Verlangen Auskunft geben (Abs. 5 mit § 7 Abs. 5). Auf Verlangen der Behörde müssen Sie zudem sagen können, von welchem Wirtschaftsakteur (Hersteller, Einführer, Großhändler) Sie ein Gerät bezogen haben und an welche Wirtschaftsakteure, etwa Wiederverkäufer, Sie es abgegeben haben; Privatkunden gehören nicht dazu. Diese Angaben müssen Sie mindestens fünf Jahre vorlegen können (§ 13 BFSG). Ein Gerät ohne CE-Kennzeichnung bereitzustellen (zu verkaufen), kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 BFSG).

Drei Fälle, in denen Sie mehr als Händler sind:

Beispiel (zur Veranschaulichung, keine echten Zahlen): Ein Shop mit 6 Beschäftigten und 1,5 Millionen Euro Jahresumsatz verkauft Tablets, Tablet-Hüllen und Ladekabel. Er ist Kleinstunternehmen. Für den Shop als Dienstleistung greift die Ausnahme nach § 3 Abs. 3; die Website muss nach dem BFSG nicht barrierefrei sein. Für die Tablets, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, gelten die Händlerpflichten aus § 11 trotzdem: CE-Kennzeichnung, deutsche Anleitung und Herstellerangaben prüfen, Lieferanten fünf Jahre nachweisen. Für Hüllen und Kabel gilt nichts davon. Erleichterungen gibt es für Kleinstunternehmen mit Produkten nur bei den Ausnahmen wegen grundlegender Veränderung oder unverhältnismäßiger Belastung: Sie müssen ihre Beurteilung nicht dokumentieren und die Behörde nicht von sich aus unterrichten, auf Verlangen aber die maßgeblichen Fakten übermitteln (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 5 BFSG).

E-Books

E-Books sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG eine eigene Dienstleistung, definiert als Bereitstellung digitaler Dateien mit der elektronischen Fassung eines Buches (§ 2 Nr. 37). Die Anforderungen an die Datei stehen in § 18 BFSGV: unter anderem Struktur, Navigation im Inhalt, Metadaten zu den Barrierefreiheitsmerkmalen und kein Kopierschutz, der Barrierefreiheitsfunktionen blockiert.

Verantwortlich ist laut FAQ E-Books der Bundesfachstelle (Frage 6), wer das E-Book herstellt und im eigenen Namen auf den Markt bringt, in der Regel also der Verlag. Auslegung: Selfpublisher, die ihre E-Books im eigenen Namen anbieten, sind danach selbst verantwortlich. Als Kleinstunternehmen sind sie aber nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen, weil E-Books Dienstleistungen sind. Hörbücher fallen nicht unter das BFSG (Frage 7). Der Webshop einer Buchhandlung ist zusätzlich als elektronischer Geschäftsverkehr erfasst, „es sei denn, es handelt sich um Kleinstunternehmen“ (Frage 12). Die E-Book-FAQ trägt den Stand Oktober 2023.

Personenbeförderung und Tickets

Für Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr erfasst § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG Websites, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals. § 15 BFSGV verlangt zusätzlich Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel und der Infrastruktur, zu Buchungssystemen, Reiseinformationen in Echtzeit und Serviceinformationen. Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gilt Nr. 2 nur für die Terminals (Buchstabe e). Das betrifft zum Beispiel Fernbusunternehmen oder Fährreedereien. Ausflugs- und Besichtigungsfahrten mit dem Schiff nimmt die Fahrgastrechte-Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in Art. 2 Abs. 2 aus, auf die § 2 Nr. 30 BFSG verweist; verkauft eine Ausflugsreederei Tickets online, gilt für den Ticketshop der allgemeine Onlineverkauf nach Nr. 5. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt auch hier, weil es Dienstleistungen sind.

Wer Tickets für Konzerte, Museen oder Stadtführungen verkauft, fällt nicht unter Nr. 2, sondern unter den allgemeinen Onlineverkauf nach Nr. 5. Auslegung: Für Sie gelten dieselben Anforderungen wie für einen Shop.

Bankdienstleistungen und Zahlarten

Bankdienstleistungen für Verbraucher nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG betreffen Banken und Zahlungsdienstleister, etwa bei Krediten, Zahlungsdiensten oder E-Geld (§ 2 Nr. 24). Für sie gilt zusätzlich § 17 BFSGV: barrierefreie Authentifizierung und Informationen, deren Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 nicht überschreitet.

Als Shop sind Sie in der Regel keine Bank. Ihre Zahlarten im Checkout müssen aber nach § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Auslegung: Binden Sie ein fremdes Zahlungsformular ein, prüfen Sie es mit, denn Ihre Kunden erleben es als Teil Ihres Checkouts. Für Finanzprodukte auf einer Website hält die Bundesfachstelle eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für möglich (FAQ Bankdienstleistungen, Frage 5).

Terminbuchung und Dienstleister-Websites

Die BMAS-Leitlinien beantworten diese Frage mit einem Friseur (Beispiel 3): Weder Friseurleistungen noch Haarpflegeprodukte stehen in § 1 BFSG, trotzdem muss der Betrieb die Anforderungen erfüllen, weil Kunden auf der Website Termine buchen und Produkte kaufen. Beides ist Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und „die gesamte Webseite inklusive Check-out“ ist barrierefrei zu gestalten. Dieselben Leitlinien zeigen die Grenze: Hat der Friseur 4 Beschäftigte und 1 Million Euro Umsatz, muss er die Anforderungen nicht beachten. Mit 10 Beschäftigten ist er kein Kleinstunternehmen mehr.

Eine Website, die nur informiert oder wirbt, fällt laut FAQ BFSG (Frage 19) nicht darunter, „u.a. da das Merkmal der ‚individuellen Anfrage‘ eines Verbrauchers fehlen dürfte“.

Hotels und Ferienwohnungen mit Online-Buchung

Ein eigenes Buchungstool auf der Website ist elektronischer Geschäftsverkehr (FAQ Tourismus, Frage 2, Stand März 2025). Nutzen Sie das Buchungstool eines Drittanbieters, rät die Bundesfachstelle, mit dem Anbieter früh zu sprechen, Nachweise zur Barrierefreiheit anzufordern und den Vertrag auf das BFSG zu prüfen.

Eine Pflicht, Fotos oder Maße barrierefreier Zimmer zu veröffentlichen, sieht das BFSG laut derselben FAQ (Frage 3) nicht vor; vorhandene Informationen müssen aber barrierefrei zugänglich sein (Frage 4). Die Bundesfachstelle empfiehlt trotzdem, alle Informationen zur Barrierefreiheit der Zimmer bereitzustellen. Gemeinnützige Anbieter sollen zusätzlich das Landesrecht prüfen (Frage 7).

Restaurants mit Online-Bestellung

Für „Essen auf Rädern“ mit Online-Bestellung bejaht die Bundesfachstelle die Anwendung, weil die Website auf einen Verbrauchervertrag zielt (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 9). Auslegung: Für die eigene Bestellstrecke eines Restaurants oder Lieferdienstes gilt dasselbe. Bestellen Ihre Gäste nur über ein Lieferportal, betreibt das Portal die Bestellstrecke; Ihre eigene Website mit Speisekarte bleibt dann eine Präsentationsseite. Viele Restaurants sind Kleinstunternehmen und damit ausgenommen.

Kurs- und Fitnessanbieter

Wer Kurse, Probetrainings oder Mitgliedschaften online buchen oder abschließen lässt, bietet einen Verbrauchervertrag über die Website an. Auslegung: Das entspricht der Terminbuchung aus den Leitlinien und fällt unter § 1 Abs. 3 Nr. 5. Bei Lernplattformen unterscheidet die Bundesfachstelle: Lernmedien in Form von E-Books fallen unter das BFSG, interaktive Lernangebote nicht; die Plattform kann aber als elektronischer Geschäftsverkehr erfasst sein, wenn über sie verkauft wird (FAQ BFSG, Frage 22).

Handwerk mit Shop

Ein Onlineshop eines Handwerksbetriebs, etwa für Ersatzteile, Gutscheine oder Wartungstermine, ist elektronischer Geschäftsverkehr. Handwerksbetriebe sind oft Kleinstunternehmen; prüfen Sie die Schwellenwerte genau. Zwei Fallen: Verkauft Ihr Shop Geräte aus § 1 Abs. 2, etwa Router, Notebooks oder Smart-TVs, gelten die Händlerpflichten aus § 11 auch als Kleinstunternehmen. Und ein Anfrageformular für ein Angebot ohne Vertragsschluss auf der Website ist ein Grenzfall (siehe unten).

Nur B2B

Das BFSG regelt Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Für Dienstleistungen, die ausschließlich B2B angeboten werden, schreibt die Bundesfachstelle, sie „sollten also nicht vom BFSG betroffen sein“ (FAQ BFSG, Frage 14). Die Kanzlei Görg weist ergänzend darauf hin, dass schon aus der Gestaltung der Website klar hervorgehen muss, dass sie sich ausschließlich an Unternehmer richtet und keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden (Görg, 20.01.2025). Auslegung: Ein Satz im Footer reicht dafür kaum; üblich sind Pflichtfelder für Firma und Umsatzsteuer-ID und eine Prüfung vor Freischaltung des Kundenkontos.

Was unklar ist

Für die folgenden Fälle haben wir weder im Gesetz noch bei Bundesfachstelle, BMAS oder MLBF eine eindeutige Aussage gefunden. Bewerten Sie sie als Risiko, nicht als Ausnahme.

So prüfen Sie Ihr Angebot in fünf Minuten

  1. Notieren Sie jede Stelle Ihrer Website oder App, an der Verbraucher kaufen, buchen, bestellen oder einen Vertrag abschließen.
  2. Ordnen Sie jede Stelle einer Zeile der Tabelle oben zu.
  3. Gehen Sie Ihr Sortiment durch: Stehen Computer, Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Smart-TVs oder Router darin, legen Sie für diese Geräte die Prüfung nach § 11 BFSG an, unabhängig von Ihrer Unternehmensgröße.
  4. Prüfen Sie die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen und halten Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme schriftlich fest.
  5. Landet ein Punkt unter „Unklar“, fragen Sie nach. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach § 15 BFSG kostenlos (FAQ BFSG, Frage 27); Informationen der Marktüberwachung in Magdeburg finden Sie auf der Seite der MLBF für Unternehmen.

Ihr nächster Schritt

Wenn Ihr Angebot unter das BFSG fällt, zeigt Ihnen ein kostenloser Scan Ihres Shops die automatisch gefundenen technischen Probleme auf Ihren Seiten, etwa in der Buchungs- oder Bestellstrecke. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; die Händlerpflichten für Geräte und die Einordnung Ihres Angebots kann kein Scan prüfen.

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Stand: 18.10.2026. Quellen gelesen am 18.10.2026.

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