BFSG für Hotels und Ferienwohnungen mit Online-Buchung
Veröffentlicht am 21. Oktober 2026
Können Gäste auf Ihrer Website ein Zimmer oder eine Ferienwohnung verbindlich buchen, ist das eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“, und die Buchungsstrecke samt Zahlung muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Das gilt nicht, wenn Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen ist (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), und es gilt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit auch nicht für eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert; nach unserer Auslegung ändert ein bloßer Link auf ein Buchungsportal daran nichts.
Wie das BFSG für Branchen von Onlineshop bis Restaurant gilt, zeigt der Überblick BFSG nach Branche: was für Ihren Betrieb konkret gilt. Dieser Artikel geht für Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen in die Tiefe: welcher Buchungsweg welche Pflicht auslöst, wie Sie die Ausnahme für Kleinstunternehmen prüfen, was Sie den Anbieter Ihrer Buchungsmaschine fragen und wie Sie die Buchungsstrecke Schritt für Schritt testen.
Die Rechtsgrundlage in vier Sätzen
- Das BFSG gilt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind Dienste über Webseiten und Apps, die „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG).
- Barrierefrei heißt nach § 3 Abs. 1 BFSG, dass Menschen mit Behinderungen die Dienstleistung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ vorfinden.
- Technisch müssen Webseiten samt zugehöriger Online-Anwendungen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein (§ 12 Nr. 3 BFSGV); für Zahlungs-, Identifizierungs- und Sicherheitsfunktionen verlangt § 19 BFSGV dasselbe ausdrücklich.
- Verantwortlich ist der Dienstleistungserbringer, also Sie als Gastgeber. Nach § 14 Abs. 3 BFSG gewährleisten Sie, dass die Anforderungen „stets erfüllt werden“, solange Sie die Dienstleistung anbieten.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt das für die Branche in ihrer FAQ Tourismus (Stand: März 2025), Frage 2: „Wenn ein Reiseanbietender auf seiner Website ein selbst entwickeltes Buchungstool einsetzt, unterliegt dieses den Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 ‚Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr‘.“ Die BMAS-Leitlinien zum BFSG zeigen am Beispiel einer Online-Terminbuchung (Beispiel 3), wie weit das reicht: „Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“
Entscheidungstabelle: Welcher Buchungsweg löst welche Pflicht aus?
Die Tabelle gilt für Betriebe, die kein Kleinstunternehmen sind. Sind Sie eines, greift die Ausnahme für jeden dieser Wege (nächster Abschnitt). Zeilen ohne Behördenaussage sind als Auslegung markiert.
| Ihr Buchungsweg | Gilt das BFSG für Ihre Website? | Grundlage | Was Sie tun |
|---|---|---|---|
| Eigene Buchungsmaschine, selbst oder von einer Agentur für Sie entwickelt | Ja | FAQ Tourismus, Frage 2; § 2 Nr. 26 BFSG | Ganze Website und Buchungsstrecke prüfen (Checkliste unten), Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen |
| Gekaufte Buchungsmaschine eines Softwareanbieters, eingebettet in Ihre Website (Widget, iframe) oder als Buchungsseite in Ihrem Namen | Auslegung: eher ja; die Bundesfachstelle verweist dagegen auf § 1 Abs. 4 Nr. 4 (siehe „Was unklar ist“) | FAQ Tourismus, Frage 2; § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG | Nachweise vom Anbieter verlangen (Fragenliste unten), Vertrag prüfen, Ihre eigenen Seiten bis zur Buchung selbst prüfen |
| Nur Link oder Weiterleitung auf ein Buchungsportal, gebucht wird beim Portal | Für Ihre eigene Website eher nein | FAQ BFSG, Frage 19 | Auslegung: Die Buchungsstrecke betreibt das Portal. Ihre Seite bleibt eine Präsentationsseite, solange darauf nichts gebucht oder bezahlt wird |
| Nur Anfrageformular, der Vertrag kommt später per E-Mail oder Telefon zustande | Unklar | § 2 Nr. 26 BFSG; FAQ BFSG, Frage 19 | Als Risiko behandeln: Formular barrierefrei bauen ist wenig Aufwand (siehe „Was unklar ist“) |
| Nur Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf der Website | Nein, nach Einschätzung der Bundesfachstelle | FAQ BFSG, Frage 19 | Nichts nach BFSG. Auslegung: Es fehlt eine individuelle Anfrage über die Website |
| Gutscheinshop auf der Hotelwebsite | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG | Auslegung: Das ist ein gewöhnlicher Onlineshop mit Warenkorb und Zahlung; prüfen wie die Buchungsstrecke |
| Online-Buchung plus Telefon als „barrierefreie Alternative“ | Ja, die Online-Buchung bleibt erfasst | § 3 Abs. 1 BFSG | Auslegung: Das Gesetz verlangt Nutzbarkeit „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Eine Hotline ersetzt eine barrierefreie Buchungsstrecke nicht |
Zum Telefon noch ein Punkt: Bieten Sie einen Unterstützungsdienst wie eine Hotline an, muss dieser nach § 12 Nr. 4 BFSGV die Informationen über die Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien „mit barrierefreien Kommunikationsmitteln“ bereitstellen. Auslegung: Wer an der Rezeption nach der Bedienbarkeit Ihrer Buchungsseite fragt, sollte eine Antwort bekommen, auch per E-Mail.
Kleinstunternehmen: die Prüfung für Pensionen und Ferienwohnungen
Viele kleine Pensionen und privat geführte Ferienwohnungen dürften unter die Ausnahme fallen. § 3 Abs. 3 BFSG sagt: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.
Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:
- Beschäftigte zählen. Weniger als zehn Personen? Neun ist die Obergrenze. Wie Teilzeit- und Saisonkräfte zu zählen sind, regelt § 2 Nr. 17 BFSG nicht ausdrücklich; die Berechnung erklärt BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
- Umsatz oder Bilanzsumme. Liegt einer der beiden Werte bei höchstens 2 Millionen Euro, ist die zweite Bedingung erfüllt.
- Beides zusammen. Nur wenn Punkt 1 und Punkt 2 zutreffen, sind Sie Kleinstunternehmen. Die BMAS-Leitlinien zeigen das an ihrem Friseur-Beispiel: Mit 4 Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist der Betrieb kein Kleinstunternehmen, mit 10 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz auch nicht.
- Schriftlich festhalten. Notieren Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme mit Datum. Wächst der Betrieb, prüfen Sie neu.
Beispiele (zur Veranschaulichung, keine echten Betriebe):
| Betrieb | Beschäftigte | Jahresumsatz | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Vermieterin von zwei Ferienwohnungen mit Buchungskalender auf der eigenen Website, eine Reinigungskraft | 1 | 60.000 Euro | Kleinstunternehmen, BFSG gilt nicht |
| Familienpension mit Online-Buchung | 7 | 650.000 Euro | Kleinstunternehmen, BFSG gilt nicht |
| Landhotel mit Restaurant und Online-Buchung | 18 | 1,6 Millionen Euro | Kein Kleinstunternehmen, BFSG gilt für die Website |
| Stadthotel, das Buchungen nur über ein Portal annimmt | 25 | 3 Millionen Euro | Kein Kleinstunternehmen, für die eigene Website eher nein (Entscheidungstabelle) |
Kostenlose Beratung zum BFSG bekommen Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit; das bestätigt die FAQ BFSG, Frage 27, die zugleich darauf hinweist, dass die Bundesfachstelle „keine Rechtsberatung anbietet“.
Vorsicht bei Zusammenfassungen von Verbänden und Anbietern: Der DEHOGA NRW schreibt, Kleinstunternehmen „müssen sich nicht an alle Regeln halten, bekommen aber Hilfe“ (DEHOGA NRW, 14.03.2025). Das Gesetz ist deutlicher: Für Dienstleistungen gilt § 3 Abs. 1 für Kleinstunternehmen gar nicht.
Gekaufte Buchungsmaschine: was Sie den Anbieter fragen
Viele Hotels und Vermieter nutzen die Buchungsmaschine eines Softwareanbieters. Die Bundesfachstelle rät in der FAQ Tourismus, Frage 2, „frühzeitig das Gespräch mit dem Buchungstool-Anbietenden“ zu suchen und „entsprechende Nachweise oder Zertifizierungen zur Barrierefreiheit anfordern und die vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des BFSG prüfen“. Als Maßstab nennt sie in Frage 5, dort zu Buchungstools für Tickets, die Norm EN 301 549: „Hier gibt EN 301 549 die zu erfüllenden Barrierefreiheitsanforderungen für betroffene Websites und Apps vor“.
Schicken Sie Ihrem Anbieter diese Fragen schriftlich und legen Sie die Antworten ab:
- Umfang: Für welche Teile gilt Ihr Nachweis? Kalender, Zimmer- und Tarifauswahl, Gästedatenformular, Zahlung, Bestätigungsseite, Bestätigungsmail, Gästekonto, Stornierung?
- Maßstab und Prüfung: Gegen welche Norm und welche Stufe wurde geprüft (EN 301 549, WCAG mit Version und Stufe)? Wann, von wem, und können Sie mir den Prüfbericht schicken?
- Bekannte Mängel: Welche Fehler sind bekannt, und bis wann werden sie behoben?
- Zahlung: Welcher Zahlungsdienstleister ist eingebunden, und gibt es für dessen Zahlungsformular einen eigenen Nachweis? Die Bundesfachstelle nennt die „barrierefreie Gestaltung der Bezahlmöglichkeiten“ als „besonders relevant“ (FAQ Tourismus, Frage 5, zu Ticket-Buchungstools).
- Meine Einstellungen: Welche Farben, Schriften, Bildtexte und Beschreibungen pflege ich selbst, und welche davon können die Barrierefreiheit verschlechtern?
- Erklärung: Liefern Sie Angaben für meine Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 BFSG, insbesondere wie die Buchungsmaschine die Anforderungen erfüllt?
- Updates und Vertrag: Sichern Sie vertraglich zu, dass die Buchungsmaschine die Anforderungen dauerhaft erfüllt, und informieren Sie mich vor Änderungen, die das betreffen?
- Mängelfall: Wie schnell beheben Sie einen gemeldeten Mangel? Hintergrund für Sie als Gastgeber: Erfüllt Ihre Buchungsstrecke die Anforderungen nicht, müssen Sie nach § 14 Abs. 4 BFSG Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde „unverzüglich“ informieren, mit ausführlichen Angaben zur Art der Nichtkonformität. Diese Angaben brauchen Sie vom Anbieter.
Auslegung: Ein Satz wie „unsere Buchungsmaschine ist BFSG-konform“ auf der Website des Anbieters ist kein Nachweis. Fragen Sie nach einem Bericht mit Datum, Prüfumfang und Ergebnis je Kriterium. Antwortet der Anbieter nicht, ist das ein Grund, den Anbieter zu wechseln.
Checkliste der Buchungsstrecke
Gehen Sie die Buchung einmal komplett durch, einmal mit Maus und einmal nur mit der Tastatur (Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste, Pfeiltasten). Wie der Tastaturtest geht, zeigt Tastaturtest in 10 Minuten. Die Prüffragen sind unsere Empfehlung auf Grundlage der verlinkten WCAG-Kriterien.
| Schritt | Was Sie prüfen | WCAG |
|---|---|---|
| Einstieg „Jetzt buchen“ | Ist der Knopf per Tab erreichbar und sehen Sie, wo der Fokus steht? Verdeckt ein Cookie-Banner oder Chat-Knopf den Fokus? | 2.1.1 Tastatur, 2.4.7 Fokus sichtbar, 2.4.11 Fokus nicht verdeckt |
| Anreise und Abreise (Kalender) | Lassen sich Daten per Tastatur wählen oder als Text eintippen? Sind belegte Tage nicht nur durch Farbe erkennbar? Sagt der Screenreader das Datum an? | 2.1.1, 1.4.1 Benutzung von Farbe, 4.1.2 Name, Rolle, Wert |
| Personen und Kinder | Haben Auswahlfelder und Plus-Minus-Knöpfe eine Beschriftung, die auch vorgelesen wird? | 3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen, 4.1.2 |
| Zimmer und Tarif | Stehen Zimmergröße, Ausstattung und Preis als Text da, nicht nur im Bild? Haben Zimmerfotos Alternativtexte? Ist die Tarifauswahl als Liste oder Tabelle aufgebaut? Hat der Text genug Kontrast? | 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt, 1.3.1 Info und Beziehungen, 1.4.3 Kontrast |
| Zusatzleistungen | Lassen sich Frühstück, Parkplatz oder Haustier per Tastatur an- und abwählen, und wird der neue Gesamtpreis angesagt? | 2.1.1, 4.1.3 Statusmeldungen |
| Gästedaten | Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Füllt der Browser Name, E-Mail und Adresse automatisch aus? Müssen Gäste Daten doppelt eingeben, etwa die Rechnungsadresse? | 3.3.2, 1.3.5 Zweck der Eingabe bestimmen, 3.3.7 Redundante Eingabe |
| Fehlermeldungen | Steht bei einem Fehler im Text, welches Feld falsch ist und wie es richtig geht, nicht nur ein roter Rahmen? | 3.3.1 Fehlererkennung, 1.4.1 |
| Zeitlimit | Läuft die Reservierung nach einigen Minuten ab? Dann muss der Gast gewarnt werden und mindestens 20 Sekunden haben, um mit einer einfachen Aktion zu verlängern, oder das Limit abschalten oder anpassen können | 2.2.1 Zeitbegrenzung anpassbar |
| Zahlung | Ist das Zahlungsformular per Tastatur bedienbar und beschriftet? Darf der Gast Codes einfügen und einen Passwortmanager nutzen? | § 19 BFSGV, 3.3.2, 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung |
| AGB und Stornobedingungen | Sind sie als Text auf der Seite lesbar? Auslegung: Ein PDF in der Buchungsstrecke gehört dazu und sollte ebenfalls barrierefrei sein | 1.3.1 |
| Bestätigung | Wird der Erfolg der Buchung angesagt, und steht die Buchungsnummer als Text auf der Seite? | 4.1.3 |
| Mobil und Zoom | Bleibt die Strecke bei starker Vergrößerung und auf dem Smartphone ohne seitliches Scrollen bedienbar? | 1.4.10 Umfließen |
Viele dieser Punkte entsprechen der Kaufstrecke eines Onlineshops; weitere Prüfschritte für Warenkorb und Zahlung stehen in Barrierefreier Checkout: Warenkorb und Kaufstrecke prüfen. Ein Fehler in einem Schritt, den Sie selbst pflegen (Zimmerfotos, Beschreibungen, Farben), beheben Sie selbst; einen Fehler in der Technik der Buchungsmaschine melden Sie dem Anbieter mit der Fragenliste oben.
Was das BFSG nicht verlangt
Keine baulichen Pflichten. Die BMAS-Leitlinien halten fest, dass die Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen in § 1 BFSG abschließend ist: „wenn ein Wirtschaftsakteur dort sein Produkt oder seine Dienstleistung nicht findet, dann muss er die Anforderungen des BFSG nicht beachten“. In § 1 Abs. 3 BFSG steht der elektronische Geschäftsverkehr, aber keine Beherbergung. Auslegung: Das BFSG verlangt barrierefreie Buchung, nicht barrierefreie Zimmer, Rampen oder Bäder. Bauliche Anforderungen können sich aus anderen Vorschriften ergeben, etwa dem Baurecht Ihres Bundeslandes; das ist nicht Thema dieses Artikels.
Keine Pflicht, Barrierefreiheitsangaben zu den Zimmern zu veröffentlichen. Die FAQ Tourismus, Frage 3 sagt: „Grundsätzlich besteht laut BFSG keine Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Inhalte auf Websites.“ Sie empfiehlt aber, es trotzdem zu tun: „sollten jedoch alle Informationen hinsichtlich der Barrierefreiheit von Zimmern bereitgestellt und zugänglich sein“.
Keine ausdrückliche Pflicht zu einer eigenen Buchungsfunktion für barrierefreie Zimmer. Auf die Frage, ob barrierefreie Zimmer mit einer eigenen Funktion buchbar sein müssen, antwortet die Bundesfachstelle in Frage 4: „Der Inhalt von Webseiten fällt grundsätzlich nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).“ Geregelt sei, dass „vorhandene Informationen barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen“, sobald die Website unter § 1 Abs. 3 Nr. 5 fällt. Auslegung: Haben Sie Angaben zu Türbreiten, stufenlosem Zugang oder einem Zimmer mit bodengleicher Dusche, müssen diese Angaben auf Ihrer Website so lesbar sein wie alles andere, also als Text und nicht nur im Foto.
Barrierefreiheitserklärung nicht vergessen
Neben der technischen Umsetzung verlangt § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG, dass Sie die Informationen nach Anlage 3 BFSG erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. Anlage 3 Nr. 1 verlangt die Angabe „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“; dazu gehört „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“. Das ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Beschreiben Sie darin auch, welche Buchungsmaschine Sie nutzen und was der Anbieter dazu bestätigt hat. Ein ausfüllbares Muster finden Sie in Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster.
Was unklar ist
Für die folgenden Fragen haben wir in Gesetz, Verordnung, BMAS-Leitlinien und FAQ der Bundesfachstelle keine eindeutige Antwort gefunden. Behandeln Sie sie als Risiko, nicht als Ausnahme.
- Gekaufte Buchungsmaschine und § 1 Abs. 4 Nr. 4. Die FAQ Tourismus schreibt in Frage 2: „Wird hingegen ein Buchungstool eines Drittanbietenden verwendet, gilt § 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG.“ Diese Vorschrift nimmt aber nur „Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen“ aus (§ 1 Abs. 4 BFSG). Dieselbe FAQ empfiehlt in den folgenden Sätzen, das Gespräch mit dem Anbieter zu suchen, Nachweise anzufordern und den Vertrag zu prüfen. Auslegung: Eine Buchungsmaschine, für die Sie bezahlen und die Sie in Ihre Website einbinden, finanzieren Sie. Gehen Sie davon aus, dass Sie für die Buchungsmaschine einstehen müssen.
- Anfrageformular ohne Online-Vertragsschluss. § 2 Nr. 26 BFSG verlangt eine individuelle Anfrage „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“; dass der Vertrag online geschlossen wird, steht dort nicht. Die Bundesfachstelle nimmt Präsentationsseiten aus, weil das Merkmal der „individuellen Anfrage“ fehlen dürfte (FAQ BFSG, Frage 19). Auslegung: Ein Buchungsanfrageformular ist gerade eine individuelle Anfrage. Ein Formular mit beschrifteten Feldern und verständlichen Fehlermeldungen kostet wenig; bauen Sie es so, dann stellt sich die Frage nicht.
- Private Vermietung. Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“. Ob jemand, der eine einzelne Ferienwohnung privat vermietet, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, hängt vom Einzelfall ab. Praktisch spielt das selten eine Rolle, weil solche Vermieter fast immer Kleinstunternehmen sind.
- Check-in-Automaten im Hotel. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BFSG nennt Check-in-Automaten, aber nur solche, „die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind“. Die Übernachtung selbst steht nicht in § 1 Abs. 3. Der DEHOGA NRW schreibt dagegen pauschal: „Check-in-Automaten in Hotels müssen einfach zu bedienen sein, auch für Menschen mit Behinderungen.“ (DEHOGA NRW, 14.03.2025). Eine Aussage der Bundesfachstelle dazu haben wir nicht gefunden. Planen Sie einen solchen Automaten, fragen Sie den Hersteller nach der Konformität und klären Sie die Frage mit der Bundesfachstelle.
- Übergangsfrist für bestehende Websites: nicht geklärt. Ein Anbieter von Hotelsoftware schreibt, für Websites, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, gelte eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 (easybooking-Blog). Websites nennt § 38 Abs. 1 BFSG nicht. Satz 1 erlaubt, Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 „weiterhin unter Einsatz von Produkten“ zu erbringen, die „bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden“. Satz 2 betrifft bestehende Verträge: „Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.“ Die Bundesfachstelle schreibt nur allgemein, für „bestimmte Dienstleistungen“ gebe es eine Übergangsfrist von fünf Jahren (FAQ BFSG, Frage 12); ob eine Website oder Buchungssoftware ein solches Produkt ist, sagt sie nicht. Auslegung: Eine Buchung, die ein Gast nach dem 28. Juni 2025 abschließt, ist ein neuer Vertrag, dafür hilft Satz 2 nicht. Ob Satz 1 eine bestehende Buchungsstrecke erfasst, ist offen; § 2 Nr. 2 BFSG versteht unter einem Produkt einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, die „durch einen Fertigungsprozess hergestellt“ worden ist, was auf eine Website schlecht passt. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf eine Frist bis 2030.
So gehen Sie vor
- Mit der Entscheidungstabelle festlegen, welcher Buchungsweg auf Ihrer Website angeboten wird.
- Kleinstunternehmen prüfen und das Ergebnis mit Datum festhalten.
- Fällt Ihre Website unter das BFSG: dem Anbieter der Buchungsmaschine die Fragenliste schicken.
- Die Buchungsstrecke mit der Checkliste durchgehen, einmal nur mit der Tastatur.
- Eigene Inhalte korrigieren: Alternativtexte der Zimmerfotos, Kontraste, Zimmerangaben als Text.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, mit Angaben des Anbieters und der MLBF als Marktüberwachungsbehörde.
- Nach jedem Update der Buchungsmaschine, jedem neuen Zahlungsanbieter und jedem Relaunch erneut prüfen.
Ihr nächster Schritt
Der kostenlose Scan prüft Ihre Startseite, eine Produktseite und den Warenkorb gegen die WCAG-Regeln und zeigt, was zuerst behoben werden sollte, ohne Konto. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; den Tastaturtest der Buchungsstrecke, die Fragen an den Anbieter Ihrer Buchungsmaschine und die Einordnung Ihres Buchungswegs machen Sie zusätzlich selbst.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand: 21.10.2026. Quellen gelesen am 21.10.2026.