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Ratgeber

BFSG für Hotels und Ferienwohnungen mit Online-Buchung

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026

Können Gäste auf Ihrer Website ein Zimmer oder eine Ferienwohnung verbindlich buchen, ist das eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“, und die Buchungsstrecke samt Zahlung muss seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Das gilt nicht, wenn Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen ist (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), und es gilt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit auch nicht für eine reine Präsentationswebseite, die nur informiert; nach unserer Auslegung ändert ein bloßer Link auf ein Buchungsportal daran nichts.

Wie das BFSG für Branchen von Onlineshop bis Restaurant gilt, zeigt der Überblick BFSG nach Branche: was für Ihren Betrieb konkret gilt. Dieser Artikel geht für Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen in die Tiefe: welcher Buchungsweg welche Pflicht auslöst, wie Sie die Ausnahme für Kleinstunternehmen prüfen, was Sie den Anbieter Ihrer Buchungsmaschine fragen und wie Sie die Buchungsstrecke Schritt für Schritt testen.

Die Rechtsgrundlage in vier Sätzen

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt das für die Branche in ihrer FAQ Tourismus (Stand: März 2025), Frage 2: „Wenn ein Reiseanbietender auf seiner Website ein selbst entwickeltes Buchungstool einsetzt, unterliegt dieses den Bestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 ‚Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr‘.“ Die BMAS-Leitlinien zum BFSG zeigen am Beispiel einer Online-Terminbuchung (Beispiel 3), wie weit das reicht: „Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“

Entscheidungstabelle: Welcher Buchungsweg löst welche Pflicht aus?

Die Tabelle gilt für Betriebe, die kein Kleinstunternehmen sind. Sind Sie eines, greift die Ausnahme für jeden dieser Wege (nächster Abschnitt). Zeilen ohne Behördenaussage sind als Auslegung markiert.

Ihr BuchungswegGilt das BFSG für Ihre Website?GrundlageWas Sie tun
Eigene Buchungsmaschine, selbst oder von einer Agentur für Sie entwickeltJaFAQ Tourismus, Frage 2; § 2 Nr. 26 BFSGGanze Website und Buchungsstrecke prüfen (Checkliste unten), Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Gekaufte Buchungsmaschine eines Softwareanbieters, eingebettet in Ihre Website (Widget, iframe) oder als Buchungsseite in Ihrem NamenAuslegung: eher ja; die Bundesfachstelle verweist dagegen auf § 1 Abs. 4 Nr. 4 (siehe „Was unklar ist“)FAQ Tourismus, Frage 2; § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSGNachweise vom Anbieter verlangen (Fragenliste unten), Vertrag prüfen, Ihre eigenen Seiten bis zur Buchung selbst prüfen
Nur Link oder Weiterleitung auf ein Buchungsportal, gebucht wird beim PortalFür Ihre eigene Website eher neinFAQ BFSG, Frage 19Auslegung: Die Buchungsstrecke betreibt das Portal. Ihre Seite bleibt eine Präsentationsseite, solange darauf nichts gebucht oder bezahlt wird
Nur Anfrageformular, der Vertrag kommt später per E-Mail oder Telefon zustandeUnklar§ 2 Nr. 26 BFSG; FAQ BFSG, Frage 19Als Risiko behandeln: Formular barrierefrei bauen ist wenig Aufwand (siehe „Was unklar ist“)
Nur Telefonnummer und E-Mail-Adresse auf der WebsiteNein, nach Einschätzung der BundesfachstelleFAQ BFSG, Frage 19Nichts nach BFSG. Auslegung: Es fehlt eine individuelle Anfrage über die Website
Gutscheinshop auf der HotelwebsiteJa§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSGAuslegung: Das ist ein gewöhnlicher Onlineshop mit Warenkorb und Zahlung; prüfen wie die Buchungsstrecke
Online-Buchung plus Telefon als „barrierefreie Alternative“Ja, die Online-Buchung bleibt erfasst§ 3 Abs. 1 BFSGAuslegung: Das Gesetz verlangt Nutzbarkeit „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Eine Hotline ersetzt eine barrierefreie Buchungsstrecke nicht

Zum Telefon noch ein Punkt: Bieten Sie einen Unterstützungsdienst wie eine Hotline an, muss dieser nach § 12 Nr. 4 BFSGV die Informationen über die Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien „mit barrierefreien Kommunikationsmitteln“ bereitstellen. Auslegung: Wer an der Rezeption nach der Bedienbarkeit Ihrer Buchungsseite fragt, sollte eine Antwort bekommen, auch per E-Mail.

Kleinstunternehmen: die Prüfung für Pensionen und Ferienwohnungen

Viele kleine Pensionen und privat geführte Ferienwohnungen dürften unter die Ausnahme fallen. § 3 Abs. 3 BFSG sagt: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Beschäftigte zählen. Weniger als zehn Personen? Neun ist die Obergrenze. Wie Teilzeit- und Saisonkräfte zu zählen sind, regelt § 2 Nr. 17 BFSG nicht ausdrücklich; die Berechnung erklärt BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
  2. Umsatz oder Bilanzsumme. Liegt einer der beiden Werte bei höchstens 2 Millionen Euro, ist die zweite Bedingung erfüllt.
  3. Beides zusammen. Nur wenn Punkt 1 und Punkt 2 zutreffen, sind Sie Kleinstunternehmen. Die BMAS-Leitlinien zeigen das an ihrem Friseur-Beispiel: Mit 4 Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist der Betrieb kein Kleinstunternehmen, mit 10 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz auch nicht.
  4. Schriftlich festhalten. Notieren Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme mit Datum. Wächst der Betrieb, prüfen Sie neu.

Beispiele (zur Veranschaulichung, keine echten Betriebe):

BetriebBeschäftigteJahresumsatzErgebnis
Vermieterin von zwei Ferienwohnungen mit Buchungskalender auf der eigenen Website, eine Reinigungskraft160.000 EuroKleinstunternehmen, BFSG gilt nicht
Familienpension mit Online-Buchung7650.000 EuroKleinstunternehmen, BFSG gilt nicht
Landhotel mit Restaurant und Online-Buchung181,6 Millionen EuroKein Kleinstunternehmen, BFSG gilt für die Website
Stadthotel, das Buchungen nur über ein Portal annimmt253 Millionen EuroKein Kleinstunternehmen, für die eigene Website eher nein (Entscheidungstabelle)

Kostenlose Beratung zum BFSG bekommen Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit; das bestätigt die FAQ BFSG, Frage 27, die zugleich darauf hinweist, dass die Bundesfachstelle „keine Rechtsberatung anbietet“.

Vorsicht bei Zusammenfassungen von Verbänden und Anbietern: Der DEHOGA NRW schreibt, Kleinstunternehmen „müssen sich nicht an alle Regeln halten, bekommen aber Hilfe“ (DEHOGA NRW, 14.03.2025). Das Gesetz ist deutlicher: Für Dienstleistungen gilt § 3 Abs. 1 für Kleinstunternehmen gar nicht.

Gekaufte Buchungsmaschine: was Sie den Anbieter fragen

Viele Hotels und Vermieter nutzen die Buchungsmaschine eines Softwareanbieters. Die Bundesfachstelle rät in der FAQ Tourismus, Frage 2, „frühzeitig das Gespräch mit dem Buchungstool-Anbietenden“ zu suchen und „entsprechende Nachweise oder Zertifizierungen zur Barrierefreiheit anfordern und die vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des BFSG prüfen“. Als Maßstab nennt sie in Frage 5, dort zu Buchungstools für Tickets, die Norm EN 301 549: „Hier gibt EN 301 549 die zu erfüllenden Barrierefreiheitsanforderungen für betroffene Websites und Apps vor“.

Schicken Sie Ihrem Anbieter diese Fragen schriftlich und legen Sie die Antworten ab:

  1. Umfang: Für welche Teile gilt Ihr Nachweis? Kalender, Zimmer- und Tarifauswahl, Gästedatenformular, Zahlung, Bestätigungsseite, Bestätigungsmail, Gästekonto, Stornierung?
  2. Maßstab und Prüfung: Gegen welche Norm und welche Stufe wurde geprüft (EN 301 549, WCAG mit Version und Stufe)? Wann, von wem, und können Sie mir den Prüfbericht schicken?
  3. Bekannte Mängel: Welche Fehler sind bekannt, und bis wann werden sie behoben?
  4. Zahlung: Welcher Zahlungsdienstleister ist eingebunden, und gibt es für dessen Zahlungsformular einen eigenen Nachweis? Die Bundesfachstelle nennt die „barrierefreie Gestaltung der Bezahlmöglichkeiten“ als „besonders relevant“ (FAQ Tourismus, Frage 5, zu Ticket-Buchungstools).
  5. Meine Einstellungen: Welche Farben, Schriften, Bildtexte und Beschreibungen pflege ich selbst, und welche davon können die Barrierefreiheit verschlechtern?
  6. Erklärung: Liefern Sie Angaben für meine Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 BFSG, insbesondere wie die Buchungsmaschine die Anforderungen erfüllt?
  7. Updates und Vertrag: Sichern Sie vertraglich zu, dass die Buchungsmaschine die Anforderungen dauerhaft erfüllt, und informieren Sie mich vor Änderungen, die das betreffen?
  8. Mängelfall: Wie schnell beheben Sie einen gemeldeten Mangel? Hintergrund für Sie als Gastgeber: Erfüllt Ihre Buchungsstrecke die Anforderungen nicht, müssen Sie nach § 14 Abs. 4 BFSG Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde „unverzüglich“ informieren, mit ausführlichen Angaben zur Art der Nichtkonformität. Diese Angaben brauchen Sie vom Anbieter.

Auslegung: Ein Satz wie „unsere Buchungsmaschine ist BFSG-konform“ auf der Website des Anbieters ist kein Nachweis. Fragen Sie nach einem Bericht mit Datum, Prüfumfang und Ergebnis je Kriterium. Antwortet der Anbieter nicht, ist das ein Grund, den Anbieter zu wechseln.

Checkliste der Buchungsstrecke

Gehen Sie die Buchung einmal komplett durch, einmal mit Maus und einmal nur mit der Tastatur (Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste, Pfeiltasten). Wie der Tastaturtest geht, zeigt Tastaturtest in 10 Minuten. Die Prüffragen sind unsere Empfehlung auf Grundlage der verlinkten WCAG-Kriterien.

SchrittWas Sie prüfenWCAG
Einstieg „Jetzt buchen“Ist der Knopf per Tab erreichbar und sehen Sie, wo der Fokus steht? Verdeckt ein Cookie-Banner oder Chat-Knopf den Fokus?2.1.1 Tastatur, 2.4.7 Fokus sichtbar, 2.4.11 Fokus nicht verdeckt
Anreise und Abreise (Kalender)Lassen sich Daten per Tastatur wählen oder als Text eintippen? Sind belegte Tage nicht nur durch Farbe erkennbar? Sagt der Screenreader das Datum an?2.1.1, 1.4.1 Benutzung von Farbe, 4.1.2 Name, Rolle, Wert
Personen und KinderHaben Auswahlfelder und Plus-Minus-Knöpfe eine Beschriftung, die auch vorgelesen wird?3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen, 4.1.2
Zimmer und TarifStehen Zimmergröße, Ausstattung und Preis als Text da, nicht nur im Bild? Haben Zimmerfotos Alternativtexte? Ist die Tarifauswahl als Liste oder Tabelle aufgebaut? Hat der Text genug Kontrast?1.1.1 Nicht-Text-Inhalt, 1.3.1 Info und Beziehungen, 1.4.3 Kontrast
ZusatzleistungenLassen sich Frühstück, Parkplatz oder Haustier per Tastatur an- und abwählen, und wird der neue Gesamtpreis angesagt?2.1.1, 4.1.3 Statusmeldungen
GästedatenHat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung? Füllt der Browser Name, E-Mail und Adresse automatisch aus? Müssen Gäste Daten doppelt eingeben, etwa die Rechnungsadresse?3.3.2, 1.3.5 Zweck der Eingabe bestimmen, 3.3.7 Redundante Eingabe
FehlermeldungenSteht bei einem Fehler im Text, welches Feld falsch ist und wie es richtig geht, nicht nur ein roter Rahmen?3.3.1 Fehlererkennung, 1.4.1
ZeitlimitLäuft die Reservierung nach einigen Minuten ab? Dann muss der Gast gewarnt werden und mindestens 20 Sekunden haben, um mit einer einfachen Aktion zu verlängern, oder das Limit abschalten oder anpassen können2.2.1 Zeitbegrenzung anpassbar
ZahlungIst das Zahlungsformular per Tastatur bedienbar und beschriftet? Darf der Gast Codes einfügen und einen Passwortmanager nutzen?§ 19 BFSGV, 3.3.2, 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung
AGB und StornobedingungenSind sie als Text auf der Seite lesbar? Auslegung: Ein PDF in der Buchungsstrecke gehört dazu und sollte ebenfalls barrierefrei sein1.3.1
BestätigungWird der Erfolg der Buchung angesagt, und steht die Buchungsnummer als Text auf der Seite?4.1.3
Mobil und ZoomBleibt die Strecke bei starker Vergrößerung und auf dem Smartphone ohne seitliches Scrollen bedienbar?1.4.10 Umfließen

Viele dieser Punkte entsprechen der Kaufstrecke eines Onlineshops; weitere Prüfschritte für Warenkorb und Zahlung stehen in Barrierefreier Checkout: Warenkorb und Kaufstrecke prüfen. Ein Fehler in einem Schritt, den Sie selbst pflegen (Zimmerfotos, Beschreibungen, Farben), beheben Sie selbst; einen Fehler in der Technik der Buchungsmaschine melden Sie dem Anbieter mit der Fragenliste oben.

Was das BFSG nicht verlangt

Keine baulichen Pflichten. Die BMAS-Leitlinien halten fest, dass die Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen in § 1 BFSG abschließend ist: „wenn ein Wirtschaftsakteur dort sein Produkt oder seine Dienstleistung nicht findet, dann muss er die Anforderungen des BFSG nicht beachten“. In § 1 Abs. 3 BFSG steht der elektronische Geschäftsverkehr, aber keine Beherbergung. Auslegung: Das BFSG verlangt barrierefreie Buchung, nicht barrierefreie Zimmer, Rampen oder Bäder. Bauliche Anforderungen können sich aus anderen Vorschriften ergeben, etwa dem Baurecht Ihres Bundeslandes; das ist nicht Thema dieses Artikels.

Keine Pflicht, Barrierefreiheitsangaben zu den Zimmern zu veröffentlichen. Die FAQ Tourismus, Frage 3 sagt: „Grundsätzlich besteht laut BFSG keine Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Inhalte auf Websites.“ Sie empfiehlt aber, es trotzdem zu tun: „sollten jedoch alle Informationen hinsichtlich der Barrierefreiheit von Zimmern bereitgestellt und zugänglich sein“.

Keine ausdrückliche Pflicht zu einer eigenen Buchungsfunktion für barrierefreie Zimmer. Auf die Frage, ob barrierefreie Zimmer mit einer eigenen Funktion buchbar sein müssen, antwortet die Bundesfachstelle in Frage 4: „Der Inhalt von Webseiten fällt grundsätzlich nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).“ Geregelt sei, dass „vorhandene Informationen barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen“, sobald die Website unter § 1 Abs. 3 Nr. 5 fällt. Auslegung: Haben Sie Angaben zu Türbreiten, stufenlosem Zugang oder einem Zimmer mit bodengleicher Dusche, müssen diese Angaben auf Ihrer Website so lesbar sein wie alles andere, also als Text und nicht nur im Foto.

Barrierefreiheitserklärung nicht vergessen

Neben der technischen Umsetzung verlangt § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG, dass Sie die Informationen nach Anlage 3 BFSG erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. Anlage 3 Nr. 1 verlangt die Angabe „in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“; dazu gehört „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“. Das ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Beschreiben Sie darin auch, welche Buchungsmaschine Sie nutzen und was der Anbieter dazu bestätigt hat. Ein ausfüllbares Muster finden Sie in Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster.

Was unklar ist

Für die folgenden Fragen haben wir in Gesetz, Verordnung, BMAS-Leitlinien und FAQ der Bundesfachstelle keine eindeutige Antwort gefunden. Behandeln Sie sie als Risiko, nicht als Ausnahme.

So gehen Sie vor

  1. Mit der Entscheidungstabelle festlegen, welcher Buchungsweg auf Ihrer Website angeboten wird.
  2. Kleinstunternehmen prüfen und das Ergebnis mit Datum festhalten.
  3. Fällt Ihre Website unter das BFSG: dem Anbieter der Buchungsmaschine die Fragenliste schicken.
  4. Die Buchungsstrecke mit der Checkliste durchgehen, einmal nur mit der Tastatur.
  5. Eigene Inhalte korrigieren: Alternativtexte der Zimmerfotos, Kontraste, Zimmerangaben als Text.
  6. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, mit Angaben des Anbieters und der MLBF als Marktüberwachungsbehörde.
  7. Nach jedem Update der Buchungsmaschine, jedem neuen Zahlungsanbieter und jedem Relaunch erneut prüfen.

Ihr nächster Schritt

Der kostenlose Scan prüft Ihre Startseite, eine Produktseite und den Warenkorb gegen die WCAG-Regeln und zeigt, was zuerst behoben werden sollte, ohne Konto. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; den Tastaturtest der Buchungsstrecke, die Fragen an den Anbieter Ihrer Buchungsmaschine und die Einordnung Ihres Buchungswegs machen Sie zusätzlich selbst.

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Stand: 21.10.2026. Quellen gelesen am 21.10.2026.

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