BFSG für Kleinstunternehmen: wer von der Ausnahme wirklich befreit ist
Veröffentlicht am 13. Oktober 2026
Ein Onlineshop ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) befreit, wenn das Unternehmen weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Die Ausnahme gilt aber nur für Dienstleistungen: Wer Produkte wie Computer oder E-Book-Lesegeräte in Verkehr bringt, bleibt für diese Produkte in der Pflicht.
Was das Gesetz sagt
Drei Vorschriften entscheiden über die Ausnahme:
- Die Definition: Nach § 2 Nr. 17 BFSG ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro beträgt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
- Die Pflicht: § 3 Abs. 1 BFSG verlangt, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind.
- Die Ausnahme: § 3 Abs. 3 BFSG sagt: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“
Ein Onlineshop für Verbraucher ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG. Für den Shop selbst greift die Ausnahme also. Die Produkte, die das Gesetz erfasst, stehen in § 1 Abs. 2 BFSG, darunter Computer für Verbraucher und ihre Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation wie Smartphones sowie E-Book-Lesegeräte. Für sie gibt es keine Ausnahme: Die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt klar, dass Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, unter das BFSG fallen. Welche Pflichten ein Shop hat, der nicht befreit ist, lesen Sie in BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder.
In drei Schritten prüfen
- Beschäftigte zählen. Beschäftigt Ihr Unternehmen weniger als zehn Personen? Das Gesetz spricht nur von „Personen“; wie Teilzeitkräfte, Minijobber oder Auszubildende zählen, sagt es nicht ausdrücklich. Liegen Sie nahe an der Grenze, fragen Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach; laut ihrer FAQ werden alle Kleinstunternehmen dort kostenlos beraten.
- Umsatz oder Bilanzsumme prüfen. Es genügt, wenn einer der beiden Werte höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Ein Umsatz über 2 Millionen Euro schließt die Ausnahme also nicht aus, solange die Bilanzsumme darunter bleibt.
- Sortiment prüfen. Bringen Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr? Dann gilt die Ausnahme für den Shop, aber nicht für diese Produkte. Verkaufen Sie nur an Gewerbekunden, ist Ihr Shop nach der FAQ der Bundesfachstelle nicht betroffen, denn das BFSG erfasst Dienstleistungen für Verbraucher.
Beispiele
Die folgenden Shops sind erfunden und dienen nur als Rechenbeispiele.
| Beispiel | Beschäftigte | Umsatz / Bilanzsumme | Sortiment | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Modeshop | 4 | 600.000 € / 300.000 € | Kleidung an Verbraucher | befreit |
| Gartenshop | 12 | 1,5 Mio. € / 800.000 € | Gartenbedarf an Verbraucher | nicht befreit, weil zehn oder mehr Beschäftigte |
| Feinkostversand | 8 | 2,4 Mio. € / 1,1 Mio. € | Lebensmittel an Verbraucher | befreit, weil die Bilanzsumme unter der Grenze liegt |
| Elektronikhändler | 6 | 900.000 € / 400.000 € | unter anderem E-Book-Lesegeräte | Shop befreit; für die Lesegeräte gelten die Produktpflichten des BFSG |
| Kleinverlag | 3 | 250.000 € / 150.000 € | E-Books an Verbraucher | befreit, denn E-Books sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG eine Dienstleistung |
| Großhandel | 7 | 1,8 Mio. € / 900.000 € | nur an Gewerbekunden | nicht betroffen, weil keine Verbraucher |
Welche Pflichten Sie als Händler eines erfassten Produkts im Einzelnen treffen, klären Sie am besten direkt mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Wo die Ausnahme endet
- Wachstum: Die Ausnahme hängt an Ihren aktuellen Zahlen. § 3 BFSG sieht keine eigene Übergangsfrist für Unternehmen vor, die über eine Schwelle wachsen. Planen Sie die Barrierefreiheit deshalb, bevor Sie die zehnte Person einstellen, und nicht erst danach.
- Produkte: Für Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG gilt die Ausnahme nie, auch nicht für ein Unternehmen mit zwei Beschäftigten.
- Andere Pflichten bleiben: Die Ausnahme betrifft nur das BFSG. Ihre übrigen Pflichten als Shopbetreiber ändert sie nicht.
So belegen Sie die Ausnahme
Die Marktüberwachung für das BFSG liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Wenn Sie sich auf die Ausnahme berufen, sollten Sie das belegen können. Legen Sie dafür eine kurze Notiz an und aktualisieren Sie sie nach jedem Jahresabschluss:
- Datum der Prüfung
- Zahl der Beschäftigten zu diesem Datum
- Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme aus dem letzten Jahresabschluss
- Liste der Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG in Ihrem Sortiment, oder der Vermerk, dass es keine gibt
- ob Sie an Verbraucher verkaufen
Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
Menschen, die mit Screenreader, Bildschirmvergrößerung oder nur mit der Tastatur einkaufen, scheitern an denselben Hürden, ob Ihr Shop befreit ist oder nicht: fehlende Bildbeschreibungen, Formulare ohne Beschriftung, Schaltflächen, die sich nicht mit der Tastatur erreichen lassen. Wer diese Hürden früh beseitigt, verliert diese Kundschaft nicht und muss beim Wachsen über die Schwelle nicht unter Zeitdruck umbauen. Wie Sie dabei vorgehen, zeigt der Fahrplan in sieben Schritten, um Ihre Website barrierefrei zu machen.
Ihr nächster Schritt
Ob befreit oder nicht: Ein kostenloser Scan Ihres Shops zeigt Ihnen, welche Barrieren sich automatisch finden lassen und wo Sie anfangen sollten.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand: 13.10.2026. Quellen gelesen am 13.10.2026.