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Ratgeber

BFSG und Online-Terminbuchung: wann Ihr Buchungstool barrierefrei sein muss

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026

Ja, eine Online-Terminbuchung für Verbraucher fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zählen die Buchung von Terminen ausdrücklich zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und dann muss die ganze Website samt Buchungsstrecke barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, außerdem Angebote nur für Geschäftskunden; offen ist die Lage bei kostenlosen Terminen ohne Vertrag und bei Arztpraxen mit Kassenpatienten.

Welche Branchen sonst betroffen sind, steht in BFSG nach Branche: was für Ihren Betrieb konkret gilt. Hier geht es nur um Terminbuchung: welche Fälle erfasst sind, wer haftet, wenn das Buchungstool von einem Anbieter stammt, und wie Sie das Widget selbst prüfen.

Was das Gesetz sagt

Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Was das ist, definiert § 2 Nr. 26 BFSG:

„digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“

Für Terminbuchungen haben die BMAS-Leitlinien zum BFSG ein Beispiel. Das Friseurgeschäft „Musterhaare“ ist kein Kleinstunternehmen, seine Kunden können auf der Website Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. Weder Friseurleistungen noch Haarpflegeprodukte stehen in § 1 BFSG, trotzdem gilt das Gesetz. Die Leitlinien schreiben (Beispiel 3): „Hierunter fallen sowohl der Verkauf der Haarpflegeprodukte (e-Commerce) als auch die Buchung der Termine. Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit greift das in ihrer FAQ zum BFSG (Frage 19) auf: In den Leitlinien werde neben dem Online-Verkauf „exemplarisch auch die Online-Buchung von Terminen genannt“. Die Grenze zieht sie so: „Auf eine reine Präsentationswebseite, die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden, sollte dies hingegen nicht zutreffen“.

Auslegung: Entscheidend ist also nicht Ihre Branche, sondern ob Verbraucher über Ihre Website oder App einen Termin buchen, der zu einem Vertrag mit Ihnen führt. Auch beim Friseur aus dem Beispiel bucht der Kunde nicht nur einen Termin, sondern eine bezahlte Leistung.

Entscheidungstabelle: Fällt Ihre Terminbuchung unter das BFSG?

Gehen Sie die Zeilen von oben nach unten durch. Die erste Zeile, die auf Sie zutrifft, gilt. Wo keine Behörde eine Aussage gemacht hat, steht „Auslegung“ oder „unklar“.

Ihre SituationBFSG?Grundlage
Ihr Betrieb hat weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder JahresbilanzsummeNein, für Dienstleistungen wie die Terminbuchung§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG; BMAS-Leitlinien
Sie buchen ausschließlich für Unternehmen, Verbraucher können nicht buchenNach Einschätzung der Bundesfachstelle neinFAQ BFSG, Frage 14
Ihre Website informiert nur, Termine gibt es per Telefon oder E-MailNach Einschätzung der Bundesfachstelle neinFAQ BFSG, Frage 19
Kunden buchen online eine Leistung, die sie bezahlen (Friseur, Kosmetik, Massage, Werkstatt, Kurs, Fahrstunde)JaBMAS-Leitlinien, Beispiel 3; § 2 Nr. 26 BFSG
Wie oben, und beim Buchen wird eine Anzahlung oder der volle Preis online bezahltJa, und die Zahlungsfunktion muss zusätzlich barrierefrei sein§ 19 Nr. 2 und 3 BFSGV
Das Buchungstool eines Anbieters ist in Ihre Website eingebunden (Widget, eingebettetes Fenster, Button öffnet die Buchung)Unklar. Die Bundesfachstelle verweist auf die Ausnahme für Inhalte Dritter, rät aber zu Zusagen des Anbieters. Auslegung: eher ja, siehe unten§ 14 Abs. 3 BFSG; § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG; FAQ Tourismus, Frage 2
Sie sind nur auf einem Buchungsportal gelistet, Ihre Website verlinkt höchstens dorthinAuslegung: für Ihre eigene Website eher nein, die Buchungsstrecke betreibt das PortalFAQ BFSG, Frage 19
Arztpraxis, Termin für Selbstzahler oder PrivatpatientenAuslegung: eher jasiehe Abschnitt Arztpraxen
Arztpraxis, Termin für KassenpatientenUnklar, im Zweifel wie ja behandelnsiehe Abschnitt Arztpraxen
Kostenloser Termin ohne Vertragsschluss (Erstgespräch, Besichtigung, Beratung vor einem Angebot)Unklarsiehe Abschnitt „Was offen ist“

Wie Sie Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme richtig zählen, steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die BMAS-Leitlinien rechnen am Friseur vor: Mit 4 Beschäftigten und 1 Million Euro Jahresumsatz muss er die Anforderungen „nicht beachten, obwohl es Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“. Mit 4 Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist er nach den Leitlinien kein Kleinstunternehmen mehr; nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 17 BFSG gilt das nur, wenn auch seine Jahresbilanzsumme über 2 Millionen Euro liegt. Mit 10 Beschäftigten ist er in keinem Fall ein Kleinstunternehmen. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos (FAQ BFSG, Frage 27).

Wer verantwortlich ist, wenn das Buchungstool fremd ist

Viele Betriebe programmieren ihre Terminbuchung nicht selbst, sondern binden das Tool eines Anbieters ein. Das Gesetz kennt dafür keine eigene Regel. Es gibt drei Anknüpfungspunkte:

Auslegung: Rechnen Sie damit, dass Kunden und Behörden das eingebundene Tool als Teil Ihres Angebots sehen. Verlassen Sie sich nicht auf die Ausnahme für Inhalte Dritter, sondern holen Sie sich die Zusagen, die die Bundesfachstelle nennt. Anders ist es, wenn Sie Kunden nur auf ein Portal verweisen, auf dem diese selbst ein Konto haben und dessen Bedingungen gelten; dann ist die Buchungsseite die Website des Portals, nicht Ihre.

Fragen an den Anbieter Ihres Buchungstools

Schicken Sie diese Fragen schriftlich und legen Sie die Antworten ab. Sie brauchen sie auch für Ihre Barrierefreiheitserklärung.

  1. Gegen welchen Maßstab ist das Buchungs-Widget geprüft: EN 301 549 (die Norm, die die Bundesfachstelle in Frage 2 der FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr nennt), WCAG 2.1 oder WCAG 2.2, jeweils Stufe AA?
  2. Gibt es einen Prüfbericht oder Konformitätsbericht (oft „VPAT“ oder „ACR“ genannt), und von wann ist er? Wer hat geprüft?
  3. Welche bekannten Mängel gibt es, und bis wann werden sie behoben?
  4. Lässt sich der Kalender vollständig mit der Tastatur bedienen, und ist er mit einem Screenreader getestet? Mit welchem?
  5. Gibt es ein Zeitlimit für die Reservierung eines Termins, und lässt es sich verlängern oder abschalten?
  6. Sind die Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails sowie Anhänge wie Kalenderdateien oder PDF-Rechnungen barrierefrei?
  7. Können Sie Farben, Schriftgrößen und Texte so einstellen, dass die Kontraste ausreichen, und warnt das Tool, wenn nicht?
  8. Wie ist die Zahlungsfunktion (Anzahlung, Kartenzahlung) geprüft?
  9. Steht die Barrierefreiheit als Pflicht im Vertrag, und was passiert, wenn das Tool die Anforderungen nicht erfüllt?
  10. Ändert ein Update die Oberfläche, und werden Sie vorher informiert?

Antwortet ein Anbieter auf diese Fragen nicht oder nur mit „ist barrierefrei“, testen Sie selbst (Prüfliste unten) und vergleichen Sie mit anderen Tools.

Arztpraxen, Physiotherapie und Heilberufe

Für Praxen gibt es keine Aussage der Bundesfachstelle oder des BMAS, die speziell auf Terminbuchungen eingeht. Die Frage lautet, ob ein gebuchter Behandlungstermin auf einen „Verbrauchervertrag“ zielt, wie § 2 Nr. 26 BFSG es verlangt. Das BFSG selbst definiert den Begriff nicht.

Auch für Praxen gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG. Wie Sie dafür Beschäftigte und Umsatz zählen, steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Was offen ist

Was gilt, wenn Ihre Terminbuchung erfasst ist

Prüfliste für Ihr Buchungs-Widget

Spielen Sie eine Buchung von Anfang bis Ende durch, einmal nur mit der Tastatur (Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste, Pfeiltasten, Escape) und einmal auf dem Smartphone. Wie der Tastaturtest genau geht, steht in Tastaturtest in 10 Minuten. Die Prüffragen sind unsere Empfehlung auf Grundlage der verlinkten WCAG-Kriterien; die mit „neu in 2.2“ markierten Kriterien kamen laut W3C erst mit WCAG 2.2 hinzu.

SchrittWas Sie prüfenWCAG
EinstiegIst der Knopf „Termin buchen“ mit Tab erreichbar und mit Enter auslösbar? Sehen Sie jederzeit, wo der Fokus steht?2.1.1 Tastatur, 2.4.7 Fokus sichtbar
Öffnet sich die Buchung als FensterSpringt der Fokus in das Fenster? Lässt es sich mit Escape oder einem beschrifteten Schließen-Knopf verlassen, ohne dass Sie festhängen?2.4.3 Fokus-Reihenfolge, 2.1.2 Keine Tastaturfalle
Leistung wählenSind Leistungen, Dauer und Preis als Text lesbar, nicht nur als Bild? Hat jede Auswahl eine sichtbare Beschriftung?1.3.1 Info und Beziehungen, 3.3.2 Beschriftungen
KalenderKommen Sie mit der Tastatur zu jedem Tag und zum nächsten Monat? Sagt ein Screenreader „Mittwoch, 4. November, verfügbar“ statt nur „4“?2.1.1 Tastatur, 4.1.2 Name, Rolle, Wert
Ausgebuchte TageIst „ausgebucht“ auch ohne Farbe erkennbar, etwa durch Text, Symbol oder Durchstreichen?1.4.1 Benutzung von Farbe
ZeitslotsIst jede Uhrzeit ein echter Knopf mit der Uhrzeit als Namen? Wird angesagt, welcher Slot gewählt ist? Haben die Knöpfe mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel oder genug Abstand (neu in 2.2)?4.1.2 Name, Rolle, Wert, 2.5.8 Zielgröße (Minimum)
NachladenWenn nach der Tageswahl die Zeiten nachladen: Wird eine Meldung wie „8 freie Zeiten“ angesagt, ohne dass der Fokus springt? Bleibt der Fokus an einer sinnvollen Stelle statt am Seitenanfang?4.1.3 Statusmeldungen, 2.4.3 Fokus-Reihenfolge
KontrastHaben Texte, auch auf freien Slots und Knöpfen, genug Kontrast, normaler Text mindestens 4,5:1? Prüfen Sie besonders hellgraue „freie“ Zeiten; wie Sie nachrechnen, zeigt der Ratgeber Farbkontrast nach WCAG prüfen1.4.3 Kontrast (Minimum)
ReservierungszeitLäuft ein Countdown („Ihr Termin ist 10 Minuten reserviert“)? Dann muss eine der Möglichkeiten aus 2.2.1 erfüllt sein, siehe unten2.2.1 Zeitlimits anpassbar
FormularHat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhaltertext? Sind Pflichtfelder als Text gekennzeichnet?3.3.2 Beschriftungen
FehlermeldungenSteht ein Fehler als Text beim Feld, etwa „Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer mit Vorwahl ein“, statt nur eines roten Rahmens?3.3.1 Fehlererkennung, 3.3.3 Fehlerempfehlung
Doppelte EingabenMüssen Kunden Name oder E-Mail im selben Ablauf ein zweites Mal tippen (neu in 2.2)?3.3.7 Redundante Eingabe
Kundenkonto, CaptchaVerlangt die Anmeldung, Zeichen aus einem Bild abzutippen oder ein Rätsel zu lösen, ohne Alternative? Funktionieren Einfügen und Passwortmanager (neu in 2.2)?3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung
ZusammenfassungSehen Kunden vor dem Absenden Leistung, Datum, Uhrzeit, Preis und Stornobedingungen und können sie korrigieren?3.3.4 Fehlervermeidung
BestätigungWird die Bestätigung angesagt oder bekommt sie den Fokus? Ist die Bestätigungs-E-Mail als Text lesbar, nicht nur als Bild?4.1.3 Statusmeldungen, 1.3.1 Info und Beziehungen
ÜberlagerungenVerdecken Cookie-Banner, Chat-Knopf oder eine fixierte Leiste den Kalender oder den fokussierten Knopf (neu in 2.2)?2.4.11 Fokus nicht verdeckt
Smartphone, ZoomBleibt der Kalender bei 400 Prozent Zoom oder 320 CSS-Pixel Breite ohne seitliches Scrollen bedienbar?1.4.10 Umbruch
Stornieren, VerschiebenLässt sich der Link aus der E-Mail genauso bedienen wie die Buchung?wie oben

Auslegung zur Zusammenfassung: Kriterium 3.3.4 gilt für Seiten, die rechtliche Verpflichtungen oder finanzielle Transaktionen auslösen. Eine Buchung mit Preis, Anzahlung oder Ausfallgebühr gehört aus unserer Sicht dazu.

Das Zeitlimit beim Reservieren

Manche Buchungstools halten einen Termin während der Eingabe nur für einige Minuten fest. Nach WCAG 2.2.1 muss für jedes Zeitlimit mindestens eines davon zutreffen:

Daneben nennt das Kriterium Ausnahmen für Echtzeit-Ereignisse wie Auktionen und für Fälle, in denen das Zeitlimit wesentlich ist. Auslegung: Für einen Friseurtermin trifft keine davon zu. Beispiel: Reserviert Ihr Tool einen Slot für 5 Minuten und zeigt 20 Sekunden vor Ablauf einen Hinweis mit dem Knopf „Mehr Zeit“, der sich zehnmal drücken lässt, ist das Kriterium erfüllt. Läuft der Termin dagegen ohne Warnung ab und die Eingaben sind weg, ist es nicht erfüllt.

Reihenfolge für Ihren Betrieb

  1. Mit der Entscheidungstabelle prüfen, ob Ihre Terminbuchung erfasst ist. Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme schriftlich festhalten.
  2. Fällt sie darunter, die Fragen oben an den Anbieter Ihres Buchungstools schicken.
  3. Die Prüfliste einmal mit Tastatur und einmal auf dem Smartphone durchgehen und jeden Mangel mit Bildschirmfoto notieren.
  4. Mängel an den Anbieter melden oder das Tool wechseln, wenn er nicht reagiert. Was Sie selbst einstellen können (Farben, Texte, Pflichtfelder), sofort ändern.
  5. Den Rest der Website prüfen: Preisliste, Leistungsseiten, PDFs.
  6. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, mit ehrlichem Hinweis auf bekannte Mängel im Buchungstool.
  7. Nach jedem Update des Tools die Buchung erneut kurz durchspielen.

Ihr nächster Schritt

Der kostenlose Scan prüft Ihre Startseite, eine Produktseite und den Warenkorb gegen die WCAG-Regeln und zeigt, was zuerst behoben werden sollte, ohne Konto. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; ob sich Ihr Buchungskalender mit der Tastatur bedienen lässt und wie das Zeitlimit reagiert, prüfen Sie zusätzlich von Hand mit der Prüfliste oben.

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Stand: 21.10.2026. Quellen gelesen am 21.10.2026.

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  1. Startseite in einem echten Browser öffnen
  2. Automatisch nach WCAG 2.2 AA prüfen, mit axe-core
  3. Bis zu drei Unterseiten prüfen: ein Produkt, den Warenkorb, die Barrierefreiheitserklärung
  4. Ergebnis mit Punktzahl und den wichtigsten Befunden zusammenstellen