BFSG und Online-Terminbuchung: wann Ihr Buchungstool barrierefrei sein muss
Veröffentlicht am 21. Oktober 2026
Ja, eine Online-Terminbuchung für Verbraucher fällt unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zählen die Buchung von Terminen ausdrücklich zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und dann muss die ganze Website samt Buchungsstrecke barrierefrei sein. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, außerdem Angebote nur für Geschäftskunden; offen ist die Lage bei kostenlosen Terminen ohne Vertrag und bei Arztpraxen mit Kassenpatienten.
Welche Branchen sonst betroffen sind, steht in BFSG nach Branche: was für Ihren Betrieb konkret gilt. Hier geht es nur um Terminbuchung: welche Fälle erfasst sind, wer haftet, wenn das Buchungstool von einem Anbieter stammt, und wie Sie das Widget selbst prüfen.
Was das Gesetz sagt
Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Was das ist, definiert § 2 Nr. 26 BFSG:
„digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“
Für Terminbuchungen haben die BMAS-Leitlinien zum BFSG ein Beispiel. Das Friseurgeschäft „Musterhaare“ ist kein Kleinstunternehmen, seine Kunden können auf der Website Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen. Weder Friseurleistungen noch Haarpflegeprodukte stehen in § 1 BFSG, trotzdem gilt das Gesetz. Die Leitlinien schreiben (Beispiel 3): „Hierunter fallen sowohl der Verkauf der Haarpflegeprodukte (e-Commerce) als auch die Buchung der Termine. Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit greift das in ihrer FAQ zum BFSG (Frage 19) auf: In den Leitlinien werde neben dem Online-Verkauf „exemplarisch auch die Online-Buchung von Terminen genannt“. Die Grenze zieht sie so: „Auf eine reine Präsentationswebseite, die entweder ausschließlich informativ ist oder auf welcher Produkte oder Dienstleistungen lediglich beworben werden, sollte dies hingegen nicht zutreffen“.
Auslegung: Entscheidend ist also nicht Ihre Branche, sondern ob Verbraucher über Ihre Website oder App einen Termin buchen, der zu einem Vertrag mit Ihnen führt. Auch beim Friseur aus dem Beispiel bucht der Kunde nicht nur einen Termin, sondern eine bezahlte Leistung.
Entscheidungstabelle: Fällt Ihre Terminbuchung unter das BFSG?
Gehen Sie die Zeilen von oben nach unten durch. Die erste Zeile, die auf Sie zutrifft, gilt. Wo keine Behörde eine Aussage gemacht hat, steht „Auslegung“ oder „unklar“.
| Ihre Situation | BFSG? | Grundlage |
|---|---|---|
| Ihr Betrieb hat weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme | Nein, für Dienstleistungen wie die Terminbuchung | § 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG; BMAS-Leitlinien |
| Sie buchen ausschließlich für Unternehmen, Verbraucher können nicht buchen | Nach Einschätzung der Bundesfachstelle nein | FAQ BFSG, Frage 14 |
| Ihre Website informiert nur, Termine gibt es per Telefon oder E-Mail | Nach Einschätzung der Bundesfachstelle nein | FAQ BFSG, Frage 19 |
| Kunden buchen online eine Leistung, die sie bezahlen (Friseur, Kosmetik, Massage, Werkstatt, Kurs, Fahrstunde) | Ja | BMAS-Leitlinien, Beispiel 3; § 2 Nr. 26 BFSG |
| Wie oben, und beim Buchen wird eine Anzahlung oder der volle Preis online bezahlt | Ja, und die Zahlungsfunktion muss zusätzlich barrierefrei sein | § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV |
| Das Buchungstool eines Anbieters ist in Ihre Website eingebunden (Widget, eingebettetes Fenster, Button öffnet die Buchung) | Unklar. Die Bundesfachstelle verweist auf die Ausnahme für Inhalte Dritter, rät aber zu Zusagen des Anbieters. Auslegung: eher ja, siehe unten | § 14 Abs. 3 BFSG; § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG; FAQ Tourismus, Frage 2 |
| Sie sind nur auf einem Buchungsportal gelistet, Ihre Website verlinkt höchstens dorthin | Auslegung: für Ihre eigene Website eher nein, die Buchungsstrecke betreibt das Portal | FAQ BFSG, Frage 19 |
| Arztpraxis, Termin für Selbstzahler oder Privatpatienten | Auslegung: eher ja | siehe Abschnitt Arztpraxen |
| Arztpraxis, Termin für Kassenpatienten | Unklar, im Zweifel wie ja behandeln | siehe Abschnitt Arztpraxen |
| Kostenloser Termin ohne Vertragsschluss (Erstgespräch, Besichtigung, Beratung vor einem Angebot) | Unklar | siehe Abschnitt „Was offen ist“ |
Wie Sie Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme richtig zählen, steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die BMAS-Leitlinien rechnen am Friseur vor: Mit 4 Beschäftigten und 1 Million Euro Jahresumsatz muss er die Anforderungen „nicht beachten, obwohl es Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“. Mit 4 Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist er nach den Leitlinien kein Kleinstunternehmen mehr; nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 17 BFSG gilt das nur, wenn auch seine Jahresbilanzsumme über 2 Millionen Euro liegt. Mit 10 Beschäftigten ist er in keinem Fall ein Kleinstunternehmen. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos (FAQ BFSG, Frage 27).
Wer verantwortlich ist, wenn das Buchungstool fremd ist
Viele Betriebe programmieren ihre Terminbuchung nicht selbst, sondern binden das Tool eines Anbieters ein. Das Gesetz kennt dafür keine eigene Regel. Es gibt drei Anknüpfungspunkte:
- Ihre Pflicht als Dienstleistungserbringer. § 14 Abs. 3 BFSG: „Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden, wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.“ Die Dienstleistung, also den Termin beim Friseur oder in der Werkstatt, bieten Sie an.
- Die Ausnahme für Inhalte Dritter. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG gilt das Gesetz nicht für „Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen“. Auslegung: Ein Buchungstool, für das Sie ein Abo zahlen, das Sie einrichten und auf Ihrer Website einbinden, erfüllt diese drei Bedingungen nach dem Wortlaut kaum.
- Die Empfehlung der Bundesfachstelle. In der FAQ Tourismus (Frage 2) schreibt sie: „Wird hingegen ein Buchungstool eines Drittanbietenden verwendet, gilt § 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG.“ Sie rät aber zugleich: „Es sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Buchungstool-Anbietenden gesucht werden, um sicherzustellen, dass das Tool sämtliche Anforderungen des BFSG sowie nach BFSGV erfüllt“. Außerdem sollten Betriebe „Nachweise oder Zertifizierungen zur Barrierefreiheit anfordern und die vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des BFSG prüfen“.
Auslegung: Rechnen Sie damit, dass Kunden und Behörden das eingebundene Tool als Teil Ihres Angebots sehen. Verlassen Sie sich nicht auf die Ausnahme für Inhalte Dritter, sondern holen Sie sich die Zusagen, die die Bundesfachstelle nennt. Anders ist es, wenn Sie Kunden nur auf ein Portal verweisen, auf dem diese selbst ein Konto haben und dessen Bedingungen gelten; dann ist die Buchungsseite die Website des Portals, nicht Ihre.
Fragen an den Anbieter Ihres Buchungstools
Schicken Sie diese Fragen schriftlich und legen Sie die Antworten ab. Sie brauchen sie auch für Ihre Barrierefreiheitserklärung.
- Gegen welchen Maßstab ist das Buchungs-Widget geprüft: EN 301 549 (die Norm, die die Bundesfachstelle in Frage 2 der FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr nennt), WCAG 2.1 oder WCAG 2.2, jeweils Stufe AA?
- Gibt es einen Prüfbericht oder Konformitätsbericht (oft „VPAT“ oder „ACR“ genannt), und von wann ist er? Wer hat geprüft?
- Welche bekannten Mängel gibt es, und bis wann werden sie behoben?
- Lässt sich der Kalender vollständig mit der Tastatur bedienen, und ist er mit einem Screenreader getestet? Mit welchem?
- Gibt es ein Zeitlimit für die Reservierung eines Termins, und lässt es sich verlängern oder abschalten?
- Sind die Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails sowie Anhänge wie Kalenderdateien oder PDF-Rechnungen barrierefrei?
- Können Sie Farben, Schriftgrößen und Texte so einstellen, dass die Kontraste ausreichen, und warnt das Tool, wenn nicht?
- Wie ist die Zahlungsfunktion (Anzahlung, Kartenzahlung) geprüft?
- Steht die Barrierefreiheit als Pflicht im Vertrag, und was passiert, wenn das Tool die Anforderungen nicht erfüllt?
- Ändert ein Update die Oberfläche, und werden Sie vorher informiert?
Antwortet ein Anbieter auf diese Fragen nicht oder nur mit „ist barrierefrei“, testen Sie selbst (Prüfliste unten) und vergleichen Sie mit anderen Tools.
Arztpraxen, Physiotherapie und Heilberufe
Für Praxen gibt es keine Aussage der Bundesfachstelle oder des BMAS, die speziell auf Terminbuchungen eingeht. Die Frage lautet, ob ein gebuchter Behandlungstermin auf einen „Verbrauchervertrag“ zielt, wie § 2 Nr. 26 BFSG es verlangt. Das BFSG selbst definiert den Begriff nicht.
- Selbstzahler und Privatpatienten. Der Patient schließt einen Behandlungsvertrag und zahlt selbst. Nach § 630a Abs. 1 BGB wird der Patient „zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. Auslegung: Das ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB, die Online-Buchung entspricht dem Friseur aus den Leitlinien.
- Kassenpatienten. Auch hier kommt ein Behandlungsvertrag zustande, der Patient zahlt aber nicht selbst: § 630a Abs. 1 BGB verpflichtet ihn zur Vergütung, „soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“. Ob ein solcher Vertrag ohne Zahlung des Patienten ein Verbrauchervertrag im Sinne des BFSG ist, hat keine der gelesenen Behörden beantwortet. Die Prüfungsgesellschaft Forvis Mazars hält die Frage der Entgeltlichkeit für „noch nicht abschließend geklärt“ (Forvis Mazars, Newsletter Healthcare 4/2025); ein Rechtsanwalt schreibt in ZWP online (11.06.2025), betroffen sei jede Website mit Elementen, die „wie auch immer zum Abschluss eines Verbrauchervertrages führen können“.
- Gemischte Praxis. Auslegung: Bieten Sie über dasselbe Tool Termine für Kassen- und Privatpatienten oder Selbstzahlerleistungen an, lässt sich die Buchung kaum trennen. Behandeln Sie die ganze Terminbuchung dann so, als ob das Gesetz gilt.
Auch für Praxen gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG. Wie Sie dafür Beschäftigte und Umsatz zählen, steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Was offen ist
- Kostenloser Termin ohne Vertrag. Ein Erstgespräch, eine Wohnungsbesichtigung oder ein Beratungstermin vor einem Angebot ist selbst noch kein Vertrag. § 2 Nr. 26 BFSG verlangt aber nur eine Anfrage „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“. Auslegung: Das spricht dafür, dass auch Schritte vor dem Vertrag erfasst sein können. Ob es auf die Entgeltlichkeit ankommt, ist laut Forvis Mazars „noch nicht abschließend geklärt“. Eine Behördenaussage dazu haben wir nicht gefunden. Bewerten Sie das als Risiko, nicht als sichere Ausnahme.
- Kontaktformular mit Terminwunsch. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle sollten reine Präsentationsseiten nicht erfasst sein, unter anderem weil das Merkmal der „individuellen Anfrage“ fehlen dürfte (FAQ BFSG, Frage 19). Ein Formular „Wunschtermin anfragen“ ist aber gerade eine individuelle Anfrage. Ob das genügt, ist offen.
- Kassenpatienten in der Arztpraxis. Siehe oben.
Was gilt, wenn Ihre Terminbuchung erfasst ist
- Die ganze Website, nicht nur der Kalender. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle legen § 12 Nr. 3 BFSGV und Anlage 1 Nummer 2 BFSG nahe, „dass tatsächlich die gesamte Website oder App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat“ (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 3). Dazu gehören Preisliste, Leistungsbeschreibungen und PDFs.
- Die technischen Anforderungen. Nach § 12 Nr. 3 BFSGV müssen Webseiten samt zugehörigen Online-Anwendungen und Apps „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Für die Umsetzung nennt die Bundesfachstelle die EN 301 549 (FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 2).
- Zahlung und Kundenkonto. Login, Anzahlung und Kartenzahlung müssen nach § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
- Barrierefreiheitserklärung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG machen Sie die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich. Wie sie aufgebaut ist, zeigt das Muster für die Barrierefreiheitserklärung; beschreiben Sie darin auch das Buchungstool und seine bekannten Mängel.
- Dauerhaft. Die Pflicht gilt „stets“, solange Sie die Buchung anbieten (§ 14 Abs. 3 BFSG). Auslegung: Ein Update des Anbieters, das den Kalender verschlechtert, fällt dann auf Sie zurück. Bei Nichtkonformität verlangt § 14 Abs. 4 BFSG Korrekturmaßnahmen und die unverzügliche Information der Marktüberwachungsbehörde.
Prüfliste für Ihr Buchungs-Widget
Spielen Sie eine Buchung von Anfang bis Ende durch, einmal nur mit der Tastatur (Tab, Umschalt+Tab, Enter, Leertaste, Pfeiltasten, Escape) und einmal auf dem Smartphone. Wie der Tastaturtest genau geht, steht in Tastaturtest in 10 Minuten. Die Prüffragen sind unsere Empfehlung auf Grundlage der verlinkten WCAG-Kriterien; die mit „neu in 2.2“ markierten Kriterien kamen laut W3C erst mit WCAG 2.2 hinzu.
| Schritt | Was Sie prüfen | WCAG |
|---|---|---|
| Einstieg | Ist der Knopf „Termin buchen“ mit Tab erreichbar und mit Enter auslösbar? Sehen Sie jederzeit, wo der Fokus steht? | 2.1.1 Tastatur, 2.4.7 Fokus sichtbar |
| Öffnet sich die Buchung als Fenster | Springt der Fokus in das Fenster? Lässt es sich mit Escape oder einem beschrifteten Schließen-Knopf verlassen, ohne dass Sie festhängen? | 2.4.3 Fokus-Reihenfolge, 2.1.2 Keine Tastaturfalle |
| Leistung wählen | Sind Leistungen, Dauer und Preis als Text lesbar, nicht nur als Bild? Hat jede Auswahl eine sichtbare Beschriftung? | 1.3.1 Info und Beziehungen, 3.3.2 Beschriftungen |
| Kalender | Kommen Sie mit der Tastatur zu jedem Tag und zum nächsten Monat? Sagt ein Screenreader „Mittwoch, 4. November, verfügbar“ statt nur „4“? | 2.1.1 Tastatur, 4.1.2 Name, Rolle, Wert |
| Ausgebuchte Tage | Ist „ausgebucht“ auch ohne Farbe erkennbar, etwa durch Text, Symbol oder Durchstreichen? | 1.4.1 Benutzung von Farbe |
| Zeitslots | Ist jede Uhrzeit ein echter Knopf mit der Uhrzeit als Namen? Wird angesagt, welcher Slot gewählt ist? Haben die Knöpfe mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel oder genug Abstand (neu in 2.2)? | 4.1.2 Name, Rolle, Wert, 2.5.8 Zielgröße (Minimum) |
| Nachladen | Wenn nach der Tageswahl die Zeiten nachladen: Wird eine Meldung wie „8 freie Zeiten“ angesagt, ohne dass der Fokus springt? Bleibt der Fokus an einer sinnvollen Stelle statt am Seitenanfang? | 4.1.3 Statusmeldungen, 2.4.3 Fokus-Reihenfolge |
| Kontrast | Haben Texte, auch auf freien Slots und Knöpfen, genug Kontrast, normaler Text mindestens 4,5:1? Prüfen Sie besonders hellgraue „freie“ Zeiten; wie Sie nachrechnen, zeigt der Ratgeber Farbkontrast nach WCAG prüfen | 1.4.3 Kontrast (Minimum) |
| Reservierungszeit | Läuft ein Countdown („Ihr Termin ist 10 Minuten reserviert“)? Dann muss eine der Möglichkeiten aus 2.2.1 erfüllt sein, siehe unten | 2.2.1 Zeitlimits anpassbar |
| Formular | Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhaltertext? Sind Pflichtfelder als Text gekennzeichnet? | 3.3.2 Beschriftungen |
| Fehlermeldungen | Steht ein Fehler als Text beim Feld, etwa „Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer mit Vorwahl ein“, statt nur eines roten Rahmens? | 3.3.1 Fehlererkennung, 3.3.3 Fehlerempfehlung |
| Doppelte Eingaben | Müssen Kunden Name oder E-Mail im selben Ablauf ein zweites Mal tippen (neu in 2.2)? | 3.3.7 Redundante Eingabe |
| Kundenkonto, Captcha | Verlangt die Anmeldung, Zeichen aus einem Bild abzutippen oder ein Rätsel zu lösen, ohne Alternative? Funktionieren Einfügen und Passwortmanager (neu in 2.2)? | 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung |
| Zusammenfassung | Sehen Kunden vor dem Absenden Leistung, Datum, Uhrzeit, Preis und Stornobedingungen und können sie korrigieren? | 3.3.4 Fehlervermeidung |
| Bestätigung | Wird die Bestätigung angesagt oder bekommt sie den Fokus? Ist die Bestätigungs-E-Mail als Text lesbar, nicht nur als Bild? | 4.1.3 Statusmeldungen, 1.3.1 Info und Beziehungen |
| Überlagerungen | Verdecken Cookie-Banner, Chat-Knopf oder eine fixierte Leiste den Kalender oder den fokussierten Knopf (neu in 2.2)? | 2.4.11 Fokus nicht verdeckt |
| Smartphone, Zoom | Bleibt der Kalender bei 400 Prozent Zoom oder 320 CSS-Pixel Breite ohne seitliches Scrollen bedienbar? | 1.4.10 Umbruch |
| Stornieren, Verschieben | Lässt sich der Link aus der E-Mail genauso bedienen wie die Buchung? | wie oben |
Auslegung zur Zusammenfassung: Kriterium 3.3.4 gilt für Seiten, die rechtliche Verpflichtungen oder finanzielle Transaktionen auslösen. Eine Buchung mit Preis, Anzahlung oder Ausfallgebühr gehört aus unserer Sicht dazu.
Das Zeitlimit beim Reservieren
Manche Buchungstools halten einen Termin während der Eingabe nur für einige Minuten fest. Nach WCAG 2.2.1 muss für jedes Zeitlimit mindestens eines davon zutreffen:
- Nutzer können das Limit abschalten, bevor es greift, oder
- sie können es vorher auf mindestens das Zehnfache verlängern, oder
- sie werden vor Ablauf gewarnt, haben mindestens 20 Sekunden, um mit einer einfachen Aktion zu verlängern, und können das mindestens zehnmal tun, oder
- das Limit ist länger als 20 Stunden.
Daneben nennt das Kriterium Ausnahmen für Echtzeit-Ereignisse wie Auktionen und für Fälle, in denen das Zeitlimit wesentlich ist. Auslegung: Für einen Friseurtermin trifft keine davon zu. Beispiel: Reserviert Ihr Tool einen Slot für 5 Minuten und zeigt 20 Sekunden vor Ablauf einen Hinweis mit dem Knopf „Mehr Zeit“, der sich zehnmal drücken lässt, ist das Kriterium erfüllt. Läuft der Termin dagegen ohne Warnung ab und die Eingaben sind weg, ist es nicht erfüllt.
Reihenfolge für Ihren Betrieb
- Mit der Entscheidungstabelle prüfen, ob Ihre Terminbuchung erfasst ist. Beschäftigte, Umsatz und Bilanzsumme schriftlich festhalten.
- Fällt sie darunter, die Fragen oben an den Anbieter Ihres Buchungstools schicken.
- Die Prüfliste einmal mit Tastatur und einmal auf dem Smartphone durchgehen und jeden Mangel mit Bildschirmfoto notieren.
- Mängel an den Anbieter melden oder das Tool wechseln, wenn er nicht reagiert. Was Sie selbst einstellen können (Farben, Texte, Pflichtfelder), sofort ändern.
- Den Rest der Website prüfen: Preisliste, Leistungsseiten, PDFs.
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, mit ehrlichem Hinweis auf bekannte Mängel im Buchungstool.
- Nach jedem Update des Tools die Buchung erneut kurz durchspielen.
Ihr nächster Schritt
Der kostenlose Scan prüft Ihre Startseite, eine Produktseite und den Warenkorb gegen die WCAG-Regeln und zeigt, was zuerst behoben werden sollte, ohne Konto. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil aller Barrieren; ob sich Ihr Buchungskalender mit der Tastatur bedienen lässt und wie das Zeitlimit reagiert, prüfen Sie zusätzlich von Hand mit der Prüfliste oben.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand: 21.10.2026. Quellen gelesen am 21.10.2026.