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Ratgeber

BFSG für Händler auf Amazon, eBay und Etsy: wer welche Pflicht trägt

Veröffentlicht am 1. November 2026

Ob beim Verkauf über Amazon, eBay oder Etsy der Marktplatzbetreiber oder der Händler „Dienstleistungserbringer“ nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist, regeln weder das Gesetz noch die EU-Richtlinie ausdrücklich, und auch die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der Marktüberwachungsstelle MLBF beantworten die Frage nicht. Sicher ist nur: Für Bestellprozess, Suche und Zahlung des Marktplatzes kann der Händler technisch nichts tun, für seine Angebotsinhalte, die Barrierefreiheitsinformationen zu Produkten und seinen eigenen Shop aber schon; eBay schreibt in seiner Verkäuferhilfe, gewerbliche Verkäufer müssten eine Erklärung zur Barrierefreiheit hinterlegen.

Dieser Artikel trennt, was belegt ist und was Auslegung ist, und zeigt, was Sie je nach Verkaufskanal tun. Die Grundlagen des Gesetzes für Onlineshops, von der Betroffenheit bis zu den Bußgeldern, stehen in der Pillar BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder; hier geht es nur um die Besonderheiten des Marktplatzverkaufs.

Was das Gesetz sagt

Drei Begriffe aus § 2 BFSG entscheiden die Frage:

Dazu kommen zwei Vorschriften:

Die Pflichten des Dienstleistungserbringers stehen in § 14 BFSG: barrierefreie Dienstleistung und Informationen nach Anlage 3. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG davon ausgenommen.

Das Wort „Marktplatz“ oder „Plattform“ kommt in § 1, § 2 und § 3 BFSG nicht vor.

Was die EU-Richtlinie dazu sagt

Die Richtlinie (EU) 2019/882 definiert in Artikel 3 Nr. 4 den Dienstleistungserbringer fast gleich wie das BFSG und in Artikel 3 Nr. 30 die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als „Ferndienstleistungen“, die über Websites und auf Mobilgeräten angeboten werden. Für die Marktplatzfrage sind drei Erwägungsgründe interessant:

Auch die Richtlinie nennt Online-Marktplätze nicht. Wir haben den deutschen Text nach den Wörtern „Marktplatz“, „Plattform“ und „Vermittlung“ durchsucht und keine Stelle gefunden, die die Rollen zwischen Betreiber und Verkäufer verteilt.

Was Behörden und Marktplätze sagen

QuelleAussage zu Marktplätzen
FAQ der Bundesfachstelle BarrierefreiheitKeine. Die FAQ nennt als Verpflichtete Hersteller, Händler und Importeure der Produkte sowie die Erbringer der Dienstleistungen. Plattformen erwähnt sie nur bei Lernmedien: Eine Lernmedienplattform kann die Bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen müssen, „zum Beispiel, wenn über die Plattform eine Dienstleistung verkauft wird“.
FAQ der MLBFKeine. Als Beispiel für Dienstleistungserbringer nennt sie „Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels anbieten“.
eBay-Hilfe zur EAA für Verkäufer„Im Rahmen der EAA gelten gewerbliche Verkäufer, die Verbrauchern in der EU etwas zum Kauf anbieten, als Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.“ Sie müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit hinzufügen und ihre Angebote barrierefrei gestalten.
eBay-Verkäuferportal zur EAABei Schritt 3 (Produktdetails barrierefrei darstellen): „Angebote, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, können vorübergehend vor Käuferinnen und Käufer in der EU verborgen werden, bis die erforderlichen Informationen hinzugefügt werden.“
Erklärung zur Barrierefreiheit von eBayeBay hat für die eigene Website und die Apps eine eigene Erklärung veröffentlicht und schreibt dort, eBay biete „selbst keine Artikel an“ und werde nicht Vertragspartner.
Amazon, EtsyEine öffentliche Hilfeseite für Verkäufer zum BFSG oder zur EAA haben wir nicht gefunden. Die Hilfe von Amazon Seller Central ist ohne Anmeldung nicht lesbar.

Die Gegenposition vertritt etwa die IT-Recht Kanzlei (Beitrag vom 16.06.2025). Sie hält es für die „aktuell herrschende Meinung“, dass bei Handelsplattformen und Online-Marktplätzen „allein der Plattformbetreiber selbst die verpflichtende Barrierefreiheit umzusetzen“ hat, weil Händler die technische Infrastruktur der Plattform kaum beeinflussen können, und geht davon aus, „dass Händler auf Ebay keine eigene Barrierefreiheitserklärung benötigen“. Barrierefreiheitsinformationen zu bestimmten Produkten im Angebot hält auch sie für nötig, soweit Hersteller oder Lieferant sie liefern. Dass diese Meinung herrschend ist, belegt der Beitrag nicht; es ist die Einschätzung einer Kanzlei, keine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts.

Unsere Einschätzung: geteilte Verantwortung

Nach unserer Lesart sind auf einem Marktplatz beide Seiten Dienstleistungserbringer, jeder für seinen Teil:

Für Sie als Händler heißt das praktisch: Die eBay-Hilfe formuliert die Erklärung als Pflicht („müssen“). Laut IT-Recht Kanzlei hat eBay ihr dagegen mitgeteilt, die Erklärung sei nur eine angebotene Funktion, deren Hinterlegung eBay nicht kontrolliere. Ausblenden kann eBay Angebote laut Verkäuferportal, wenn gesetzlich nötige Produktinformationen fehlen; für eine fehlende Erklärung sagt eBay das nicht. Die Erklärung und barrierefreie Angebotsinhalte kosten wenig. Unsere Einschätzung: Sind Sie kein Kleinstunternehmen, hinterlegen Sie die Erklärung trotzdem, und machen Sie barrierefrei, was Sie selbst steuern. Für den Teil, den nur der Betreiber ändern kann, haben Sie keine Handhabe.

Was immer beim Händler bleibt

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Die Ausnahme aus § 3 Abs. 3 BFSG gilt auch auf dem Marktplatz. eBay schreibt in seiner Hilfe, Kleinstunternehmen seien „von dienstleistungsbezogenen Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen, einschließlich der Pflicht, eine Erklärung zur Barrierefreiheit hinzuzufügen“. Wie Sie die Schwellen zählen und die Ausnahme belegen, steht im Ratgeber BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG

Verkaufen Sie Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder andere Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG, sind Sie für diese Produkte Händler nach § 2 Nr. 14 BFSG, egal über welchen Kanal Sie verkaufen. Ihre Pflichten stehen in § 11 BFSG, und die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt dafür nicht. Wie Sie die Geräte beim Wareneingang prüfen, zeigt der Ratgeber BFSG-Pflichten für Elektronikhändler.

Sind Sie kein Kleinstunternehmen, verlangt § 19 Nr. 1 BFSGV zusätzlich im elektronischen Geschäftsverkehr „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte“, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt. Weil diese Vorschrift die Dienstleistung betrifft, greift für Kleinstunternehmen nach unserer Lesart die Ausnahme aus § 3 Abs. 3 BFSG; so sieht es auch die IT-Recht Kanzlei. Auf eBay gibt es dafür ein eigenes Feld (siehe unten).

Ihr eigener Shop neben dem Marktplatz

Betreiben Sie zusätzlich einen eigenen Shop mit Warenkorb und Kasse, sind Sie dort ohne Zweifel der Dienstleistungserbringer: Niemand außer Ihnen betreibt die Website. Für diesen Shop gelten alle Pflichten aus der Pillar, also barrierefreie Seiten und eine Erklärung nach Anlage 3. Einen Aufbau dafür finden Sie im Ratgeber Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster für Onlineshops. Ob Sie Kleinstunternehmen sind, bemisst § 2 Nr. 17 BFSG am Unternehmen, also an allen Beschäftigten und am gesamten Jahresumsatz oder der Jahresbilanzsumme, nicht am einzelnen Verkaufskanal.

Was Sie im Listing selbst beeinflussen können

Hier steht nur, was die Hilfeseiten der Marktplätze selbst beschreiben. Für Amazon haben wir keine öffentlich lesbare Hilfeseite gefunden und nennen deshalb keine Felder.

eBay

Die eBay-Hilfe beschreibt drei Stellen:

  1. Erklärung zur Barrierefreiheit: Gehen Sie zu Kontoeinstellungen, wählen Sie Öffentliche Informationen zum Unternehmen, gehen Sie zu „Erklärung zu Barrierefreiheit“ und wählen Sie Bearbeiten. Text eingeben, Speichern.
  2. Informationen zur Barrierefreiheit im Angebot: Gehen Sie beim Einstellen zu Produkthinweise, aktivieren Sie Produktdokumente, wählen Sie Dokument hinzufügen und dann Informationen zur Barrierefreiheit. Laut eBay können Sie die Informationen bestehenden und neuen Angeboten hinzufügen, alternativ als Text in der Artikelbeschreibung.
  3. Barrierefreie PDFs: eBay schreibt: „Wenn Sie Ihren Angeboten PDF-Dateien hinzufügen, müssen Sie sicherstellen, dass die PDF-Dateien barrierefrei sind.“ Prüfen Sie dafür das Ausgangsdokument vor dem Umwandeln.

Was in die Erklärung gehört, nennt eBay in vier Punkten: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die Sie beim Einstellen von Angeboten bei eBay erbringen; eine Erläuterung der relevanten Anforderungen an die Barrierefreiheit und wie Ihre Dienstleistung sie erfüllt; zusätzliche Erläuterungen, die nötig sind, um zu verstehen, wie Ihre Dienstleistung funktioniert; und alle wesentlichen Informationen, die Verbrauchern vor dem Kauf mitgeteilt werden müssen. Anlage 3 BFSG verlangt zusätzlich „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“; in Deutschland ist das die MLBF. eBay selbst nennt sie in seiner eigenen Erklärung.

Etsy

Etsy beschreibt in der Hilfe Textalternativen zu deinen Artikelbildern hinzufügen, wie Sie Bildbeschreibungen setzen:

  1. Im Shop-Manager Artikel wählen, einen Artikel auswählen, dann das Foto.
  2. Im Abschnitt Alt-Text das Bild beschreiben und Anwenden wählen.
  3. In der App „Verkaufen auf Etsy“: Artikel, Artikel wählen, im Abschnitt Foto und Video das Bleistiftsymbol, dann das Symbol für Alt-Text, Bild wählen, beschreiben, Speichern.

Drei Einschränkungen nennt die Seite selbst:

Wie eine gute Bildbeschreibung für Produktfotos aussieht, mit Vorlagen je Bildtyp, zeigt der Ratgeber Produktbilder mit Alternativtexten. Eine Hilfeseite von Etsy zum BFSG oder zur EAA haben wir nicht gefunden; ob Etsy ein Feld für eine Erklärung zur Barrierefreiheit anbietet, konnten wir deshalb nicht belegen.

Was überall in Ihrer Hand liegt

Unabhängig von Feldern und Menüs schreiben Sie Titel und Beschreibung selbst. Nach unserer Lesart gehören dazu: wichtige Angaben wie Maße, Material und Lieferumfang als Text statt nur im Bild, Größentabellen als Text, und keine Informationen, die nur über Farbe erkennbar sind.

Wo verkaufe ich? Was muss ich tun?

Gehen Sie von oben nach unten durch. Treffen mehrere Zeilen zu, gelten alle.

Ihre LageWas Sie tunBelegt oder Auslegung
Sie verkaufen nur an UnternehmenVoraussichtlich nicht betroffen; siehe Pillarbelegt über § 2 Nr. 16, 26 BFSG
Kleinstunternehmen, keine Produkte aus § 1 Abs. 2Keine Dienstleistungspflichten, auch keine Erklärung auf eBay; Ausnahme dokumentierenbelegt (§ 3 Abs. 3 BFSG, eBay-Hilfe)
Produkte aus § 1 Abs. 2, auf jedem KanalHändlerpflichten nach § 11 BFSG, auch als Kleinstunternehmen; Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers ins Angebot§ 11 BFSG belegt; die Angaben im Angebot verlangt § 19 Nr. 1 BFSGV als Teil der Dienstleistung, für Kleinstunternehmen nach unserer Lesart also nicht; eBay verlangt sie laut Verkäuferportal von betroffenen Verkäufern
Gewerblich auf eBay, kein KleinstunternehmenErklärung in den Kontoeinstellungen, Barrierefreiheitsinformationen über Produktdokumente, barrierefreie PDFseBay-Hilfe formuliert es als Pflicht, laut IT-Recht Kanzlei behandelt eBay die Erklärung als freiwillig; ob das BFSG sie verlangt, ist umstritten
Gewerblich auf Etsy, kein KleinstunternehmenAlt-Text für jedes Bild, sofern Ihr Shop auf Englisch eingestellt ist; Angaben als Text in der BeschreibungEtsy-Hilfe; Rolle nach BFSG ungeklärt
Gewerblich auf Amazon, kein KleinstunternehmenAngebotstexte und Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers in die Beschreibung; Hinweise in Seller Central selbst prüfenAuslegung; keine öffentliche Amazon-Quelle gefunden
Eigener Shop zusätzlichShop barrierefrei, Erklärung nach Anlage 3 im Shopbelegt (§ 14 BFSG)

Checkliste für Marktplatzhändler

  1. Kleinstunternehmen prüfen: Beschäftigte, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme notieren, mit Datum. Ergebnis gilt für alle Kanäle.
  2. Sortiment prüfen: Steht ein Produkt aus § 1 Abs. 2 BFSG darin? Dann Händlerpflichten nach § 11 BFSG prüfen und die Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers anfordern.
  3. Herstellerinformationen ins Angebot: auf eBay über Produktdokumente, sonst als Text in der Beschreibung.
  4. PDFs prüfen: Jedes Dokument, das Sie in ein Angebot hochladen, muss laut eBay barrierefrei sein.
  5. Erklärung auf eBay: Als gewerblicher Verkäufer ohne Kleinstunternehmen-Ausnahme die Erklärung in den Kontoeinstellungen hinterlegen, mit Beschreibung Ihres Angebots, wie es die Anforderungen erfüllt, und der MLBF als Behörde.
  6. Bilder beschreiben: Auf Etsy das Feld Alt-Text für jedes Bild füllen, soweit verfügbar; automatisch erzeugte Texte prüfen und korrigieren.
  7. Texte prüfen: wichtige Angaben als Text, Größentabellen als Text, keine Information nur über Farbe.
  8. Hilfe der Marktplätze verfolgen: Für Amazon und Etsy regelmäßig die Verkäuferhilfe auf neue Felder oder Pflichten zur Barrierefreiheit prüfen.
  9. Eigenen Shop gesondert prüfen: Für ihn gelten die vollen Pflichten aus der Pillar.
  10. Nachweise ablegen: Screenshot der hinterlegten Erklärung, Liste der Angebote mit Herstellerinformationen, Datum der letzten Prüfung.

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Ihr nächster Schritt

Haben Sie neben dem Marktplatz einen eigenen Shop, prüfen Sie ihn mit dem kostenlosen Scan. Er prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb und zeigt, was zuerst behoben werden sollte. Ein automatischer Scan findet nur einen Teil der Barrieren; die Prüfung von Hand ersetzt er nicht.

Stand: 01.11.2026. Quellen gelesen am 01.11.2026.

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Wir prüfen

  1. Startseite in einem echten Browser öffnen
  2. Automatisch nach WCAG 2.2 AA prüfen, mit axe-core
  3. Bis zu drei Unterseiten prüfen: ein Produkt, den Warenkorb, die Barrierefreiheitserklärung
  4. Ergebnis mit Punktzahl und den wichtigsten Befunden zusammenstellen