BFSG für Händler auf Amazon, eBay und Etsy: wer welche Pflicht trägt
Veröffentlicht am 1. November 2026
Ob beim Verkauf über Amazon, eBay oder Etsy der Marktplatzbetreiber oder der Händler „Dienstleistungserbringer“ nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist, regeln weder das Gesetz noch die EU-Richtlinie ausdrücklich, und auch die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der Marktüberwachungsstelle MLBF beantworten die Frage nicht. Sicher ist nur: Für Bestellprozess, Suche und Zahlung des Marktplatzes kann der Händler technisch nichts tun, für seine Angebotsinhalte, die Barrierefreiheitsinformationen zu Produkten und seinen eigenen Shop aber schon; eBay schreibt in seiner Verkäuferhilfe, gewerbliche Verkäufer müssten eine Erklärung zur Barrierefreiheit hinterlegen.
Dieser Artikel trennt, was belegt ist und was Auslegung ist, und zeigt, was Sie je nach Verkaufskanal tun. Die Grundlagen des Gesetzes für Onlineshops, von der Betroffenheit bis zu den Bußgeldern, stehen in der Pillar BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder; hier geht es nur um die Besonderheiten des Marktplatzverkaufs.
Was das Gesetz sagt
Drei Begriffe aus § 2 BFSG entscheiden die Frage:
- Dienstleistungserbringer (Nr. 4): „jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen“.
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Nr. 26): digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Der Begriff „digitaler Dienst“ verweist auf § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
- Händler (Nr. 14): jede Person „in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers“. Dieser Begriff betrifft nur Produkte, nicht die Dienstleistung.
Dazu kommen zwei Vorschriften:
- § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nimmt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr in den Anwendungsbereich auf.
- § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG nimmt „Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen“ aus.
Die Pflichten des Dienstleistungserbringers stehen in § 14 BFSG: barrierefreie Dienstleistung und Informationen nach Anlage 3. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG davon ausgenommen.
Das Wort „Marktplatz“ oder „Plattform“ kommt in § 1, § 2 und § 3 BFSG nicht vor.
Was die EU-Richtlinie dazu sagt
Die Richtlinie (EU) 2019/882 definiert in Artikel 3 Nr. 4 den Dienstleistungserbringer fast gleich wie das BFSG und in Artikel 3 Nr. 30 die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als „Ferndienstleistungen“, die über Websites und auf Mobilgeräten angeboten werden. Für die Marktplatzfrage sind drei Erwägungsgründe interessant:
- Erwägungsgrund 42 erklärt die Merkmale: „Ferndienstleistung“ heißt, die Parteien sind nicht gleichzeitig anwesend; „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers“ heißt, „dass die Dienstleistung auf individuelle Aufforderung hin erbracht wird“.
- Erwägungsgrund 43: Die Anforderungen „sollten für den Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen gelten“.
- Erwägungsgrund 20: Wird eine Dienstleistung ganz oder teilweise an einen Dritten als Unterauftragnehmer vergeben, „sollten die Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen“.
Auch die Richtlinie nennt Online-Marktplätze nicht. Wir haben den deutschen Text nach den Wörtern „Marktplatz“, „Plattform“ und „Vermittlung“ durchsucht und keine Stelle gefunden, die die Rollen zwischen Betreiber und Verkäufer verteilt.
Was Behörden und Marktplätze sagen
| Quelle | Aussage zu Marktplätzen |
|---|---|
| FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit | Keine. Die FAQ nennt als Verpflichtete Hersteller, Händler und Importeure der Produkte sowie die Erbringer der Dienstleistungen. Plattformen erwähnt sie nur bei Lernmedien: Eine Lernmedienplattform kann die Bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen müssen, „zum Beispiel, wenn über die Plattform eine Dienstleistung verkauft wird“. |
| FAQ der MLBF | Keine. Als Beispiel für Dienstleistungserbringer nennt sie „Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels anbieten“. |
| eBay-Hilfe zur EAA für Verkäufer | „Im Rahmen der EAA gelten gewerbliche Verkäufer, die Verbrauchern in der EU etwas zum Kauf anbieten, als Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.“ Sie müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit hinzufügen und ihre Angebote barrierefrei gestalten. |
| eBay-Verkäuferportal zur EAA | Bei Schritt 3 (Produktdetails barrierefrei darstellen): „Angebote, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, können vorübergehend vor Käuferinnen und Käufer in der EU verborgen werden, bis die erforderlichen Informationen hinzugefügt werden.“ |
| Erklärung zur Barrierefreiheit von eBay | eBay hat für die eigene Website und die Apps eine eigene Erklärung veröffentlicht und schreibt dort, eBay biete „selbst keine Artikel an“ und werde nicht Vertragspartner. |
| Amazon, Etsy | Eine öffentliche Hilfeseite für Verkäufer zum BFSG oder zur EAA haben wir nicht gefunden. Die Hilfe von Amazon Seller Central ist ohne Anmeldung nicht lesbar. |
Die Gegenposition vertritt etwa die IT-Recht Kanzlei (Beitrag vom 16.06.2025). Sie hält es für die „aktuell herrschende Meinung“, dass bei Handelsplattformen und Online-Marktplätzen „allein der Plattformbetreiber selbst die verpflichtende Barrierefreiheit umzusetzen“ hat, weil Händler die technische Infrastruktur der Plattform kaum beeinflussen können, und geht davon aus, „dass Händler auf Ebay keine eigene Barrierefreiheitserklärung benötigen“. Barrierefreiheitsinformationen zu bestimmten Produkten im Angebot hält auch sie für nötig, soweit Hersteller oder Lieferant sie liefern. Dass diese Meinung herrschend ist, belegt der Beitrag nicht; es ist die Einschätzung einer Kanzlei, keine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts.
Unsere Einschätzung: geteilte Verantwortung
Nach unserer Lesart sind auf einem Marktplatz beide Seiten Dienstleistungserbringer, jeder für seinen Teil:
- Der Betreiber stellt die Website und App bereit, über die Verbraucher suchen, bestellen und bezahlen. Er „erbringt“ den digitalen Dienst im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG. Navigation, Warenkorb, Kasse, Anmeldung und Zahlungsfunktionen kann nur er barrierefrei machen.
- Der Händler schließt den Verbrauchervertrag. eBay schreibt selbst, dass es nicht Vertragspartner wird. Der Händler „bietet an“, eine Dienstleistung zu erbringen (§ 2 Nr. 4 BFSG), und gestaltet die Inhalte, die zum Vertrag führen: Titel, Beschreibung, Bilder, Dokumente.
- § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG spricht dafür, dass jeder für das einsteht, was er finanziert, entwickelt oder kontrolliert. Die Kasse von Amazon kontrollieren Sie nicht; Ihren Angebotstext schon.
Für Sie als Händler heißt das praktisch: Die eBay-Hilfe formuliert die Erklärung als Pflicht („müssen“). Laut IT-Recht Kanzlei hat eBay ihr dagegen mitgeteilt, die Erklärung sei nur eine angebotene Funktion, deren Hinterlegung eBay nicht kontrolliere. Ausblenden kann eBay Angebote laut Verkäuferportal, wenn gesetzlich nötige Produktinformationen fehlen; für eine fehlende Erklärung sagt eBay das nicht. Die Erklärung und barrierefreie Angebotsinhalte kosten wenig. Unsere Einschätzung: Sind Sie kein Kleinstunternehmen, hinterlegen Sie die Erklärung trotzdem, und machen Sie barrierefrei, was Sie selbst steuern. Für den Teil, den nur der Betreiber ändern kann, haben Sie keine Handhabe.
Was immer beim Händler bleibt
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Die Ausnahme aus § 3 Abs. 3 BFSG gilt auch auf dem Marktplatz. eBay schreibt in seiner Hilfe, Kleinstunternehmen seien „von dienstleistungsbezogenen Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen, einschließlich der Pflicht, eine Erklärung zur Barrierefreiheit hinzuzufügen“. Wie Sie die Schwellen zählen und die Ausnahme belegen, steht im Ratgeber BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG
Verkaufen Sie Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder andere Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG, sind Sie für diese Produkte Händler nach § 2 Nr. 14 BFSG, egal über welchen Kanal Sie verkaufen. Ihre Pflichten stehen in § 11 BFSG, und die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt dafür nicht. Wie Sie die Geräte beim Wareneingang prüfen, zeigt der Ratgeber BFSG-Pflichten für Elektronikhändler.
Sind Sie kein Kleinstunternehmen, verlangt § 19 Nr. 1 BFSGV zusätzlich im elektronischen Geschäftsverkehr „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte“, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt. Weil diese Vorschrift die Dienstleistung betrifft, greift für Kleinstunternehmen nach unserer Lesart die Ausnahme aus § 3 Abs. 3 BFSG; so sieht es auch die IT-Recht Kanzlei. Auf eBay gibt es dafür ein eigenes Feld (siehe unten).
Ihr eigener Shop neben dem Marktplatz
Betreiben Sie zusätzlich einen eigenen Shop mit Warenkorb und Kasse, sind Sie dort ohne Zweifel der Dienstleistungserbringer: Niemand außer Ihnen betreibt die Website. Für diesen Shop gelten alle Pflichten aus der Pillar, also barrierefreie Seiten und eine Erklärung nach Anlage 3. Einen Aufbau dafür finden Sie im Ratgeber Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster für Onlineshops. Ob Sie Kleinstunternehmen sind, bemisst § 2 Nr. 17 BFSG am Unternehmen, also an allen Beschäftigten und am gesamten Jahresumsatz oder der Jahresbilanzsumme, nicht am einzelnen Verkaufskanal.
Was Sie im Listing selbst beeinflussen können
Hier steht nur, was die Hilfeseiten der Marktplätze selbst beschreiben. Für Amazon haben wir keine öffentlich lesbare Hilfeseite gefunden und nennen deshalb keine Felder.
eBay
Die eBay-Hilfe beschreibt drei Stellen:
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Gehen Sie zu Kontoeinstellungen, wählen Sie Öffentliche Informationen zum Unternehmen, gehen Sie zu „Erklärung zu Barrierefreiheit“ und wählen Sie Bearbeiten. Text eingeben, Speichern.
- Informationen zur Barrierefreiheit im Angebot: Gehen Sie beim Einstellen zu Produkthinweise, aktivieren Sie Produktdokumente, wählen Sie Dokument hinzufügen und dann Informationen zur Barrierefreiheit. Laut eBay können Sie die Informationen bestehenden und neuen Angeboten hinzufügen, alternativ als Text in der Artikelbeschreibung.
- Barrierefreie PDFs: eBay schreibt: „Wenn Sie Ihren Angeboten PDF-Dateien hinzufügen, müssen Sie sicherstellen, dass die PDF-Dateien barrierefrei sind.“ Prüfen Sie dafür das Ausgangsdokument vor dem Umwandeln.
Was in die Erklärung gehört, nennt eBay in vier Punkten: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, die Sie beim Einstellen von Angeboten bei eBay erbringen; eine Erläuterung der relevanten Anforderungen an die Barrierefreiheit und wie Ihre Dienstleistung sie erfüllt; zusätzliche Erläuterungen, die nötig sind, um zu verstehen, wie Ihre Dienstleistung funktioniert; und alle wesentlichen Informationen, die Verbrauchern vor dem Kauf mitgeteilt werden müssen. Anlage 3 BFSG verlangt zusätzlich „die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde“; in Deutschland ist das die MLBF. eBay selbst nennt sie in seiner eigenen Erklärung.
Etsy
Etsy beschreibt in der Hilfe Textalternativen zu deinen Artikelbildern hinzufügen, wie Sie Bildbeschreibungen setzen:
- Im Shop-Manager Artikel wählen, einen Artikel auswählen, dann das Foto.
- Im Abschnitt Alt-Text das Bild beschreiben und Anwenden wählen.
- In der App „Verkaufen auf Etsy“: Artikel, Artikel wählen, im Abschnitt Foto und Video das Bleistiftsymbol, dann das Symbol für Alt-Text, Bild wählen, beschreiben, Speichern.
Drei Einschränkungen nennt die Seite selbst:
- Sprache: Bildbeschreibungen hinzufügen können Sie laut Etsy, „wenn die Standardsprache deines Shops auf Englisch eingestellt ist“.
- Automatische Texte: Fügen Sie keine Beschreibung hinzu, ergänzt Etsy eine mittels KI erstellte Beschreibung; von Etsy hinzugefügter Alt-Text lässt sich jederzeit bearbeiten.
- Länge und Inhalt: Etsy empfiehlt bis zu 250 Zeichen und rät, Größentabellen alternativ in die Artikelbeschreibung zu schreiben.
Wie eine gute Bildbeschreibung für Produktfotos aussieht, mit Vorlagen je Bildtyp, zeigt der Ratgeber Produktbilder mit Alternativtexten. Eine Hilfeseite von Etsy zum BFSG oder zur EAA haben wir nicht gefunden; ob Etsy ein Feld für eine Erklärung zur Barrierefreiheit anbietet, konnten wir deshalb nicht belegen.
Was überall in Ihrer Hand liegt
Unabhängig von Feldern und Menüs schreiben Sie Titel und Beschreibung selbst. Nach unserer Lesart gehören dazu: wichtige Angaben wie Maße, Material und Lieferumfang als Text statt nur im Bild, Größentabellen als Text, und keine Informationen, die nur über Farbe erkennbar sind.
Wo verkaufe ich? Was muss ich tun?
Gehen Sie von oben nach unten durch. Treffen mehrere Zeilen zu, gelten alle.
| Ihre Lage | Was Sie tun | Belegt oder Auslegung |
|---|---|---|
| Sie verkaufen nur an Unternehmen | Voraussichtlich nicht betroffen; siehe Pillar | belegt über § 2 Nr. 16, 26 BFSG |
| Kleinstunternehmen, keine Produkte aus § 1 Abs. 2 | Keine Dienstleistungspflichten, auch keine Erklärung auf eBay; Ausnahme dokumentieren | belegt (§ 3 Abs. 3 BFSG, eBay-Hilfe) |
| Produkte aus § 1 Abs. 2, auf jedem Kanal | Händlerpflichten nach § 11 BFSG, auch als Kleinstunternehmen; Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers ins Angebot | § 11 BFSG belegt; die Angaben im Angebot verlangt § 19 Nr. 1 BFSGV als Teil der Dienstleistung, für Kleinstunternehmen nach unserer Lesart also nicht; eBay verlangt sie laut Verkäuferportal von betroffenen Verkäufern |
| Gewerblich auf eBay, kein Kleinstunternehmen | Erklärung in den Kontoeinstellungen, Barrierefreiheitsinformationen über Produktdokumente, barrierefreie PDFs | eBay-Hilfe formuliert es als Pflicht, laut IT-Recht Kanzlei behandelt eBay die Erklärung als freiwillig; ob das BFSG sie verlangt, ist umstritten |
| Gewerblich auf Etsy, kein Kleinstunternehmen | Alt-Text für jedes Bild, sofern Ihr Shop auf Englisch eingestellt ist; Angaben als Text in der Beschreibung | Etsy-Hilfe; Rolle nach BFSG ungeklärt |
| Gewerblich auf Amazon, kein Kleinstunternehmen | Angebotstexte und Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers in die Beschreibung; Hinweise in Seller Central selbst prüfen | Auslegung; keine öffentliche Amazon-Quelle gefunden |
| Eigener Shop zusätzlich | Shop barrierefrei, Erklärung nach Anlage 3 im Shop | belegt (§ 14 BFSG) |
Checkliste für Marktplatzhändler
- Kleinstunternehmen prüfen: Beschäftigte, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme notieren, mit Datum. Ergebnis gilt für alle Kanäle.
- Sortiment prüfen: Steht ein Produkt aus § 1 Abs. 2 BFSG darin? Dann Händlerpflichten nach § 11 BFSG prüfen und die Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers anfordern.
- Herstellerinformationen ins Angebot: auf eBay über Produktdokumente, sonst als Text in der Beschreibung.
- PDFs prüfen: Jedes Dokument, das Sie in ein Angebot hochladen, muss laut eBay barrierefrei sein.
- Erklärung auf eBay: Als gewerblicher Verkäufer ohne Kleinstunternehmen-Ausnahme die Erklärung in den Kontoeinstellungen hinterlegen, mit Beschreibung Ihres Angebots, wie es die Anforderungen erfüllt, und der MLBF als Behörde.
- Bilder beschreiben: Auf Etsy das Feld Alt-Text für jedes Bild füllen, soweit verfügbar; automatisch erzeugte Texte prüfen und korrigieren.
- Texte prüfen: wichtige Angaben als Text, Größentabellen als Text, keine Information nur über Farbe.
- Hilfe der Marktplätze verfolgen: Für Amazon und Etsy regelmäßig die Verkäuferhilfe auf neue Felder oder Pflichten zur Barrierefreiheit prüfen.
- Eigenen Shop gesondert prüfen: Für ihn gelten die vollen Pflichten aus der Pillar.
- Nachweise ablegen: Screenshot der hinterlegten Erklärung, Liste der Angebote mit Herstellerinformationen, Datum der letzten Prüfung.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Ihr nächster Schritt
Haben Sie neben dem Marktplatz einen eigenen Shop, prüfen Sie ihn mit dem kostenlosen Scan. Er prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb und zeigt, was zuerst behoben werden sollte. Ein automatischer Scan findet nur einen Teil der Barrieren; die Prüfung von Hand ersetzt er nicht.
Stand: 01.11.2026. Quellen gelesen am 01.11.2026.