BFSG-Abmahnung erhalten: Checkliste für die ersten Tage
Veröffentlicht am 15. Oktober 2026
Wenn Sie eine BFSG-Abmahnung erhalten haben: Notieren Sie sofort die Frist, unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und zahlen Sie nichts, bevor eine Anwältin oder ein Anwalt für Wettbewerbsrecht das Schreiben gesehen hat. Ignorieren sollten Sie es aber auch nicht, denn nach Ablauf der Frist kann der Absender eine einstweilige Verfügung beantragen. Dieser Ratgeber gibt Ihnen eine Checkliste für die ersten Tage und eine Prüftabelle, mit der Sie das Schreiben selbst gegen die gesetzlichen Pflichtangaben halten können.
Was das BFSG von Ihrem Shop verlangt, ob Sie überhaupt betroffen sind und welche Bußgelder die Behörde verhängen kann, steht in der Übersicht BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder. Hier geht es nur um die Abmahnung.
Checkliste für die ersten Tage
Die Reihenfolge ist unsere Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.
| Wann | Was Sie tun | Warum |
|---|---|---|
| Tag 1 | Zugangsdatum notieren, Umschlag oder E-Mail mit Kopfzeilen aufbewahren, jede im Schreiben genannte Frist in den Kalender eintragen. | Die Frist setzt der Absender selbst. Läuft sie ungenutzt ab, kann er gerichtlich vorgehen; § 12 Abs. 1 UWG erleichtert dabei den Erlass einstweiliger Verfügungen. |
| Tag 1 | Nichts unterschreiben, nichts überweisen, nicht selbst antworten. | Eine Unterlassungserklärung ist nach § 13 Abs. 1 UWG mit einer Vertragsstrafe bewehrt. Nach unserer Lesart bindet sie Sie in der Regel dauerhaft, auch wenn die Abmahnung unberechtigt war. |
| Tag 1 bis 2 | Den Ist-Zustand sichern: datierte Screenshots der Seiten, die das Schreiben nennt, dazu Startseite, eine Produktseite, Warenkorb, Kasse und Ihre Barrierefreiheitserklärung. URLs mitschreiben. | So lässt sich später belegen, wie der Shop zum Zeitpunkt der Abmahnung aussah. |
| Tag 1 bis 3 | Das Schreiben mit der Prüftabelle unten durchgehen und Ihre Notizen festhalten. | Fehlende Pflichtangaben sind ein Punkt für das anwaltliche Gespräch. |
| Tag 2 bis 3 | Eine Kanzlei für Wettbewerbsrecht beauftragen oder, falls Sie Mitglied sind, Ihren Händlerverband einschalten. Prüftabelle, Screenshots und Fristen mitgeben. | Ob die Abmahnung berechtigt ist und wie Sie antworten, ist eine Rechtsfrage. |
| Tag 2 bis 3 | Unterlagen zur Betroffenheit bereitlegen: Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme, Kundenkreis (Verbraucher oder nur Unternehmen). | Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Wie Sie das prüfen, zeigt der Ratgeber BFSG für Kleinstunternehmen. |
| ab Tag 3 | Den Shop technisch prüfen und gefundene Mängel beheben. Jede Änderung mit Datum, Seite und Art protokollieren. | Unabhängig vom Ausgang der Abmahnung sind echte Mängel ein Risiko, auch gegenüber der Marktüberwachung. |
Beheben Sie Mängel ruhig sofort. Nach unserer Lesart spricht nichts dagegen, solange Sie den Zustand vorher gesichert haben; ob eine Korrektur die rechtliche Lage in Ihrem Fall verändert, beurteilt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.
Prüftabelle: Was die Abmahnung enthalten muss
§ 13 Abs. 2 UWG verlangt, dass eine Abmahnung bestimmte Angaben „klar und verständlich“ enthält. Gehen Sie das Schreiben Zeile für Zeile durch und tragen Sie ein, was Sie finden.
| Nr. | Pflichtangabe nach § 13 Abs. 2 UWG | Ihre Frage an das Schreiben | Gefunden? |
|---|---|---|---|
| 1 | Name oder Firma des Abmahnenden, bei Vertretung auch des Vertreters | Wer mahnt ab, und für wen handelt die Kanzlei? | |
| 2 | Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG | Begründet das Schreiben, warum der Absender Mitbewerber oder ein berechtigter Verband ist? | |
| 3 | ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet | Steht ein Betrag drin, und ist nachvollziehbar, wie er zustande kommt? | |
| 4 | die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände | Nennt das Schreiben einen konkreten Mangel auf einer konkreten Seite, etwa ein unbeschriftetes Formularfeld in der Kasse? | |
| 5 | in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist | Weist das Schreiben darauf hin, falls kein Kostenersatz verlangt werden darf? |
Fehlt eine Angabe, ist die Abmahnung unberechtigt oder verlangt ein Mitbewerber Kosten, obwohl § 13 Abs. 4 UWG das ausschließt, haben Sie nach § 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz Ihrer erforderlichen Verteidigungskosten, begrenzt auf die Höhe des Betrags, den der Abmahnende selbst verlangt. Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt dieser Anspruch, wenn der Absender die fehlende Berechtigung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte.
Zu Zeile 5 eine offene Frage: Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG dürfen Mitbewerber keinen Aufwendungsersatz verlangen, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geht. Ob eine fehlende Barrierefreiheitserklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG darunter fällt, ist nach unserer Lesart ungeklärt; eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir nicht gefunden. Für technische Barrieren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG liegt das weniger nahe. Sprechen Sie den Punkt an, wenn das Schreiben Kosten verlangt.
Wer überhaupt abmahnen darf
Das BFSG selbst gibt Mitbewerbern keinen Anspruch. Abmahnungen stützen sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, deren Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Ob die Pflichten aus dem BFSG solche Vorschriften sind, hat nach unserer Recherche bis zum 15.10.2026 noch kein Gericht in einer veröffentlichten Entscheidung geklärt, die wir mit Aktenzeichen belegen können.
Wer Unterlassung verlangen darf, legt § 8 Abs. 3 UWG fest:
- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen,
- Wirtschaftsverbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und der Verstoß die Interessen ihrer Mitglieder berührt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG); das Bundesamt für Justiz veröffentlicht diese Liste auf seiner Internetseite,
- qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 Unterlassungsklagengesetz und entsprechende Einrichtungen aus anderen EU-Staaten,
- Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, andere berufsständische Körperschaften sowie Gewerkschaften, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.
Für Ihre Notizen heißt das: Verkauft der Absender überhaupt Ähnliches wie Sie? Ist ein Verband auf der Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen, und hat er Mitglieder, die Ähnliches verkaufen wie Sie? Diese Fragen gehören in das anwaltliche Gespräch.
Anzeichen für Missbrauch
§ 8c UWG erklärt die Geltendmachung für unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Absatz 2 nennt Fälle, in denen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist. Für BFSG-Abmahnungen sind nach unserer Lesart vor allem diese interessant:
- Die Abmahnung dient vorwiegend dazu, Kosten- oder Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen (Nr. 1).
- Ein Mitbewerber mahnt eine erhebliche Zahl gleichartiger Verstöße ab, die außer Verhältnis zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit steht (Nr. 2).
- Der Gegenstandswert ist unangemessen hoch angesetzt (Nr. 3).
- Die geforderte Vertragsstrafe ist offensichtlich überhöht (Nr. 4).
- Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung geht offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinaus (Nr. 5), etwa wenn sie pauschal „vollständige Barrierefreiheit“ verlangt, obwohl nur ein einzelner Mangel genannt ist.
Bei missbräuchlicher Abmahnung können Sie nach § 8c Abs. 3 UWG Ersatz Ihrer Verteidigungskosten verlangen. Ob ein Missbrauch vorliegt, entscheidet am Ende ein Gericht anhand aller Umstände; ein einzelnes Anzeichen reicht dafür nicht automatisch.
Die Unterlassungserklärung und die Vertragsstrafe
Mit einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, den Verstoß künftig zu unterlassen, und versprechen für jeden weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe. Bei einer Website, die sich laufend ändert, kann ein neuer Mangel nach einem Theme-Update schon als Verstoß gelten. Deshalb ist die Formulierung so wichtig.
§ 13a UWG begrenzt die Vertragsstrafe:
- Die Höhe richtet sich unter anderem nach Art, Ausmaß und Folgen des Verstoßes, dem Verschulden und der Größe des abgemahnten Unternehmens (Abs. 1).
- Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen (Abs. 2). Ob ein BFSG-Verstoß darunter fällt, ist dieselbe offene Frage wie oben.
- Beeinträchtigt der Verstoß die Interessen anderer nur unerheblich und beschäftigen Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter, darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht übersteigen (Abs. 3).
- Haben Sie eine unangemessen hohe Vertragsstrafe versprochen, schulden Sie nur eine angemessene (Abs. 4).
Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann statt der vorformulierten Erklärung eine eigene, enger gefasste Erklärung abgeben. Unterschreiben Sie deshalb nie das beigefügte Formular, bevor jemand mit Erfahrung im Wettbewerbsrecht es geprüft hat.
Bekannte Fälle
Belegen können wir eine Serie von Schreiben aus dem Sommer 2025. Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen zu BFSG-Abmahnungen haben wir bis zum 15.10.2026 nicht gefunden.
Der Onlinehändler-News-Dienst des Händlerbunds berichtete am 12.08.2025 über Abmahnungen der CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag des Betreibers von „die-website-experten.de“. Laut Bericht ließ das Schreiben offen, gegen welche Pflichten konkret verstoßen worden sein soll; der angehängte Screenshot des Shops zeigte den Verstoß nicht. Die Redaktion bezweifelte, dass der Absender als Dienstleister Mitbewerber von Onlinehändlern ist.
Dr. Carsten Föhlisch beschrieb am 18.08.2025 zwei dieser Schreiben genauer: Sie stützten sich unter anderem auf § 3a und § 8 UWG und nannten Abmahnkosten von 1.032,44 Euro. Stattdessen sollten im Rahmen eines Vergleichs 595 Euro binnen zehn Tagen gezahlt und die Website innerhalb von drei Monaten angepasst werden. Auf Nachfrage erklärte die Kanzlei laut Föhlisch, es handle sich nicht um eine Abmahnung, sondern um einen Hinweis auf mögliche Verstöße mit Vergleichsangebot. Die Kanzlei Heuking nannte am 19.08.2025 für diesen Fall einen angesetzten Gegenstandswert von 10.000 Euro.
Was Sie daraus mitnehmen können: Prüfen Sie Zeile 2 und Zeile 4 der Prüftabelle besonders genau. Ein späteres Schreiben kann aber konkret und berechtigt sein; deshalb gilt für jede Abmahnung dieselbe Checkliste.
Abmahnung und Behörde sind zwei Wege
Unabhängig von Abmahnungen überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) die Einhaltung des BFSG. Verbraucher und anerkannte Verbände können dort nach § 32 BFSG ein Verfahren beantragen. Bußgelder nach § 37 BFSG verhängt nur die Behörde, nicht der Abmahnende; für einen Shop, der nicht barrierefrei ist, reicht der Rahmen bis 100.000 Euro. Ein Hinweis auf Bußgelder in einem Abmahnschreiben ist also kein Teil der Forderung des Absenders.
Stellen Sie bei Ihrer Prüfung echte Mängel fest, haben Sie nach § 14 Abs. 4 BFSG eigene Pflichten: Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren. Wie das im Einzelfall aussieht, klären Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
Den eigenen Stand dokumentieren
Für das Gespräch mit der Kanzlei hilft eine kurze Mappe:
- Abmahnschreiben mit Umschlag oder E-Mail-Kopf und Ihre Notiz zu Zugang und Fristen
- die ausgefüllte Prüftabelle
- datierte Screenshots mit URLs
- Angaben zu Beschäftigten, Umsatz, Bilanzsumme und Kundenkreis
- das Ergebnis einer technischen Prüfung der Kaufstrecke und Ihrer Barrierefreiheitserklärung
- ein Änderungsprotokoll, sobald Sie etwas beheben
Für Punkt 5 prüfen Sie die Seiten, die das Schreiben nennt, und die Kaufstrecke von der Startseite bis zur Kasse. Ein automatischer Test findet viele typische Fehler, aber nicht alle; den Bestellvorgang einmal nur mit der Tastatur durchzugehen, ersetzt er nicht. Was ein solcher Test leistet, erklärt BFSG-Check für Onlineshops. Fehlt die Barrierefreiheitserklärung, finden Sie einen Aufbau im Muster für Onlineshops.
Ihr nächster Schritt
Ein kostenloser Scan prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb automatisch gegen die Regeln der WCAG 2.2 und zeigt, ob Barrierefreiheitserklärung und Meldeweg verlinkt sind. Das Ergebnis können Sie zu Ihrer Mappe legen. Der Scan findet nur einen Teil der Barrieren, prüft keine PDFs und sagt nichts darüber, ob eine Abmahnung berechtigt ist.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung und Beantwortung einer Abmahnung wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Wettbewerbsrecht.
Stand: 15.10.2026. Quellen gelesen am 15.10.2026.