BFSG und B2B-Shops: gilt das Gesetz?
Veröffentlicht am 31. Oktober 2026
Für einen Onlineshop, der wirklich nur an Unternehmen verkauft, gilt das BFSG nicht, denn das Gesetz erfasst den Shop nur als Dienstleistung „für Verbraucher“ (§ 1 Abs. 3 BFSG). Zwei Dinge ändern das: ein Shop, in dem Privatkunden trotz B2B-Hinweis bestellen können, und Geräte aus § 1 Abs. 2 BFSG wie Notebooks, Smartphones, E-Book-Reader oder Kartenterminals, für die Sie als Händler Pflichten haben; bei Kartenterminals und E-Book-Readern hängt das nach dem Wortlaut gar nicht vom Kunden ab, bei Notebooks und Smartphones nach unserer Lesart ebenfalls nicht.
Alle Pflichten eines betroffenen Shops, die Ausnahmen und die Bußgelder erklärt unser Überblick BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder. Hier geht es nur um eine Frage: Fällt Ihr Shop aus dem Gesetz heraus, weil Ihre Kunden Unternehmen sind, und was müssen Sie tun, damit diese Antwort trägt?
Was das Gesetz für den Shop sagt
Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“, darunter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Drei Begriffsbestimmungen in § 2 BFSG setzen den Rahmen:
| Begriff | Wortlaut im BFSG | Was das für B2B heißt |
|---|---|---|
| Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Nr. 26) | digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ | Ohne Verbraucher und ohne Verbrauchervertrag ist der Shop keine solche Dienstleistung. Verbraucherverträge sind nach § 310 Abs. 3 BGB Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. |
| Dienstleistungserbringer (Nr. 4) | wer „auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen“ | Nach unserer Lesart genügt das Anbieten: Steht Ihr Shop Privatkunden offen, sind Sie Dienstleistungserbringer, auch wenn bisher fast nur Firmen bestellen. |
| Verbraucher (Nr. 16) | „jede natürliche Person“, die kauft „zu Zwecken …, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ | GmbH, AG, Verein oder Behörde sind nie Verbraucher, weil sie keine natürlichen Personen sind. Einzelunternehmer und Freiberufler sind es, wenn sie überwiegend privat kaufen. |
Die Richtlinie (EU) 2019/882, die das BFSG umsetzt, ist genauso gebaut: Artikel 2 Absatz 2 erfasst Dienstleistungen, „die für Verbraucher … erbracht werden“, und Artikel 3 Nummer 30 definiert den elektronischen Geschäftsverkehr wortgleich über die „individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beantwortet die Frage in ihren FAQ zum BFSG (Frage 14, „Gelten die Anforderungen im B2B- oder nur im B2C-Bereich?“) vorsichtig: Dienstleistungen, die „ausschließlich“ im Bereich B2B angeboten werden, „sollten also nicht vom BFSG betroffen sein“. Eine Gerichtsentscheidung zum BFSG, die das bestätigt oder einschränkt, haben wir für diesen Ratgeber nicht gefunden.
Das Wort „überwiegend“: wer als Verbraucher zählt
Die Definition im BFSG entspricht fast wörtlich dem Verbraucherbegriff in § 13 BGB, der ebenfalls auf „überwiegend“ abstellt. Die Richtlinie formuliert in Artikel 3 Nummer 22 ohne dieses Wort: Verbraucher kauft zu Zwecken, „die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Maßgeblich für Ihren Shop in Deutschland ist das BFSG.
Was „überwiegend“ in der Praxis bedeutet, zeigen diese Beispiele. Sie sind nach unserer Lesart eingeordnet:
| Kunde | Kauf | Verbraucher nach § 2 Nr. 16 BFSG? |
|---|---|---|
| Zahnärztin mit eigener Praxis | Behandlungsstuhl für die Praxis | nein, selbständige berufliche Tätigkeit |
| Dieselbe Zahnärztin | Tablet, das sie fast nur privat nutzt | ja, überwiegend privat |
| Elektriker als Einzelunternehmer | Kabel für einen Kundenauftrag | nein |
| Angestellter einer Firma | Bestellung im Namen und auf Rechnung seines Arbeitgebers | nein, Vertragspartner ist die Firma |
| Privatperson mit kleinem Nebengewerbe | Verpackungsmaterial, halb privat, halb für den Versand | offen; im Zweifel wie ein Verbraucher behandeln (siehe unten) |
Der Bundesgerichtshof hat zu § 13 BGB, damals noch ohne das Wort „überwiegend“, entschieden, dass ein objektiv privater Kauf einer natürlichen Person nur dann dem Beruf zugerechnet wird, wenn die für den Verkäufer erkennbaren Umstände „eindeutig und zweifelsfrei“ darauf hinweisen (BGH, Urteil vom 30. September 2009, VIII ZR 7/09, Leitsatz). Im Fall bestellte eine Rechtsanwältin Lampen für ihre Wohnung an die Kanzleiadresse und war trotzdem Verbraucherin. Nach unserer Lesart heißt das für Ihren Shop: Ein Kunde ohne Firmennamen ist für Sie zunächst ein Verbraucher.
Produkte nach § 1 Abs. 2: hier hilft B2B oft nicht
Für Produkte ist das Gesetz anders gebaut. § 1 Abs. 2 BFSG gilt für die aufgezählten Produkte, „die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden“; anders als Absatz 3 enthält dieser Einleitungssatz kein „für Verbraucher“. Genauso Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Die Händlerpflichten aus § 11 BFSG knüpfen an das Bereitstellen auf dem Markt an, und das ist nach § 2 Nr. 9 BFSG „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Händler ist nach § 2 Nr. 14 jede Person „in der Lieferkette“. Auch der Großhändler, der an Einzelhändler liefert, stellt also Produkte bereit.
Der Verbraucher steckt bei drei der fünf Produktgruppen aber im Produktbegriff selbst. Entscheidend ist dort, wofür das Gerät bestimmt ist, nicht, wer es bei Ihnen kauft:
| Produktgruppe in § 1 Abs. 2 BFSG | Steckt der Verbraucher im Begriff? | Folge für einen reinen B2B-Händler |
|---|---|---|
| Nr. 1 Hardwaresysteme für Universalrechner „für Verbraucher“, etwa Notebook, Smartphone, Tablet | ja: nach § 2 Nr. 35 BFSG „dazu bestimmt …, von Verbrauchern bedient zu werden“ | Ein gängiges Notebook, das auch Privatleute kaufen, bleibt nach unserer Lesart ein solches Produkt, auch wenn Sie es an eine Firma verkaufen. Ihre Händlerpflichten gelten. |
| Nr. 2 a Zahlungsterminals mit Hardware und Software | nein | Kartenterminals verkaufen Sie fast immer an Händler und Gastronomen, also B2B. Die Händlerpflichten gelten trotzdem. |
| Nr. 2 b Geldautomaten, Fahrausweis-, Check-in- und Informationsterminals | nein, aber nur für Terminals für Dienstleistungen nach dem BFSG | Händlerpflichten gelten, wenn das Terminal dafür bestimmt ist. |
| Nr. 3 und 4 „Verbraucherendgeräte“ für Telekommunikation oder audiovisuelle Mediendienste, etwa Router, Smart-TV | ja, schon im Namen; für Nr. 4 definiert § 2 Nr. 6 BFSG sie als „Geräte für Verbraucher“ | wie Nr. 1: Ein Gerät, das sich auch an Privatleute richtet, bleibt erfasst. |
| Nr. 5 E-Book-Lesegeräte | nein | Händlerpflichten gelten unabhängig vom Kunden. |
Die Bundesfachstelle beschreibt das BFSG in Frage 14 ihrer FAQ als Regelung für „Produkte und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden“, und nimmt ausdrücklich nur B2B-Dienstleistungen aus. Nach unserer Lesart passt dazu: An einem Kartenterminal zahlt der Verbraucher, auch wenn der Ladeninhaber es gekauft hat. Ein Gerät, das erkennbar nur für Firmenkunden gebaut ist, etwa ein Industrie-Tablet für Lagerlogistik, fällt nach unserer Lesart nicht unter Nr. 1. Und die Ausnahme für Kleinstunternehmen hilft bei Produkten nicht, denn § 3 Abs. 3 BFSG befreit nur Kleinstunternehmen, „die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“.
Was Sie als Händler beim Wareneingang prüfen und was Sie bei einem Mangel melden, beschreibt Schritt für Schritt der Ratgeber BFSG-Pflichten für Elektronikhändler. Ob Ihr Shop als Kleinstunternehmen befreit ist, klären Sie mit dem Ratgeber BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Wann ein Shop als reiner B2B-Shop gilt
Das BFSG sagt nicht, wie Sie Verbraucher wirksam ausschließen. Die Gerichte haben diese Frage aber für andere Verbraucherschutzpflichten beantwortet, etwa für Widerrufsbelehrung und Preisangaben. Dass diese Maßstäbe für das BFSG genauso gelten, ist unsere Lesart, keine entschiedene Rechtsfrage; sie liegt nahe, weil das BFSG an denselben Verbraucherbegriff und denselben Verbrauchervertrag anknüpft.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. November 2016, 12 U 52/16 (Volltext NRWE): Eine Beschränkung des Angebots auf Gewerbetreibende ist grundsätzlich möglich (Rn. 39). Der Wille, nur mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, muss aber „klar und transparent“ zum Ausdruck kommen, es braucht „deutliche Hinweise an geeigneter Stelle“, und der Ausschluss von Verbraucherverträgen muss „in erheblichem Maße sichergestellt“ sein (Rn. 40). Im entschiedenen Fall reichte das nicht: Das Feld „Firma“ war freiwillig, die Anmeldung ließ sich ohne Firmenangabe und ohne ausdrückliche Bestätigung des gewerblichen Status abschließen (Rn. 51 und 54), und eine Bestätigung, die nur über das Akzeptieren der AGB abgegeben wird, „reicht nicht aus“ (Rn. 55).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017, I ZR 60/16, „Testkauf im Internet“ (Volltext BGH): Der Shop zeigte auf jeder Seite „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.“ Neben dem Bestellbutton bestätigte der Käufer, „als Unternehmer und nicht als Verbraucher“ zu bestellen. Ein Testkäufer, der das bestätigte und danach im Feld „Firma“ „Privat“ eintrug, handelte laut Leitsatz „unredlich“, galt nicht als Verbraucher (Rn. 31), und die klagende Mitbewerberin konnte auf diesen Testkauf keine Vertragsstrafe stützen. Der Shop hatte laut BGH „deutlich gemacht, nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer verkaufen zu wollen“ (Rn. 32). Achtung: Auch in diesem Shop wurde die Bestellung mit „Privat“ im Firmenfeld automatisch bestätigt. Der BGH hat nur entschieden, dass dem Shop dieser Testkauf trotz der widersprüchlichen Angaben nicht vorgeworfen werden kann (Rn. 29), nicht, dass eine solche Lücke in Ordnung ist.
Aus beiden Urteilen leiten wir ab, was ein Ausschluss mindestens braucht. Unsere Empfehlung:
- Hinweis auf jeder Seite, gut sichtbar im Kopfbereich, nicht nur in Fußzeile oder AGB: „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Einrichtungen. Kein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.“
- Pflichtfelder für Firma und mindestens eine prüfbare Angabe, etwa USt-IdNr., Handelsregisternummer oder Gewerbenachweis; Freiberufler ohne Register nennen ihren Beruf und belegen ihn, etwa mit Kammermitgliedschaft.
- Eigene Bestätigung, getrennt von den AGB, die der Kunde vor der Bestellung aktiv anklickt, und ohne die keine Bestellung möglich ist.
- Prüfung vor der ersten Lieferung, etwa ein Blick ins Handelsregister oder auf den eingereichten Nachweis, und Freischaltung erst danach. Bestellungen mit „privat“, Gmail-Adresse ohne Firmenbezug oder Lieferung an eine Wohnadresse ohne Firmennamen fragen Sie nach, statt sie automatisch anzunehmen.
- Keine widersprüchlichen Signale: keine Widerrufsbelehrung für Verbraucher, keine Werbung, die sich erkennbar an Privatleute richtet, keine Gastbestellung ohne Firmenangabe. Das sind nach unserer Lesart Indizien dafür, dass sich der Shop doch an Verbraucher richtet.
Ein Shop, der alle fünf Punkte erfüllt, schließt nach unserer Lesart keine Verbraucherverträge und fällt mit dem Shop nicht unter das BFSG. Ein Shop, der nur einen Satz in den AGB hat, tut es nicht.
Entscheidungstabelle für typische Fälle
Die Einordnung ist unsere Lesart auf Grundlage der oben verlinkten Vorschriften und Urteile. Die Spalte „Produkte“ gilt nur, wenn Sie Geräte aus § 1 Abs. 2 BFSG verkaufen.
| Ihr Fall | Shop unter dem BFSG? | Produkte aus § 1 Abs. 2 | Was Sie tun |
|---|---|---|---|
| Großhandel mit Registrierung, Firmenpflichtfeld, Prüfung der USt-IdNr. und Freischaltung von Hand | nein | Händlerpflichten bleiben | Ausschluss dokumentieren, Produktpflichten erfüllen |
| Großhandel mit Registrierung, aber Firmenfeld freiwillig und sofortige Freischaltung | voraussichtlich ja, weil Verbraucher ohne Weiteres bestellen können (vergleiche OLG Hamm, Rn. 54) | Händlerpflichten bleiben | entweder Prüfung einführen oder den Shop barrierefrei machen |
| Offener Shop mit Umschalter „Preise netto für Geschäftskunden“ | ja, Privatkunden können bestellen | Händlerpflichten bleiben | Shop barrierefrei machen, Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen |
| Mischshop: B2C-Shop plus geschlossener Händlerbereich mit geprüften Konten | ja, für den B2C-Teil | Händlerpflichten bleiben | ganzen Kaufweg barrierefrei machen; mehr im nächsten Abschnitt |
| Verkauf über einen Marktplatz an Privat- und Geschäftskunden | Die Webseite betreibt der Marktplatz; welche Shop-Pflichten Sie als Verkäufer dort treffen, regeln die gelesenen Primärquellen nicht ausdrücklich | Händlerpflichten bleiben bei Ihnen | Unsere Empfehlung: eigene Produkttexte und Bilder barrierefrei pflegen und Barrierefreiheitsinformationen des Herstellers in die Angebote übernehmen |
| Shop nur für Praxisbedarf von Ärzten, Anwälten, Handwerkern ohne Nachweis | voraussichtlich ja, weil nach BGH VIII ZR 7/09 eine natürliche Person ohne eindeutige Hinweise als Verbraucher gilt | Händlerpflichten bleiben | Berufsnachweis verlangen oder Shop barrierefrei machen |
| Reiner B2B-Shop für Kartenterminals, Notebooks oder E-Book-Reader | nein, wenn der Ausschluss trägt | ja, Händler, Einführer oder Hersteller nach §§ 6 bis 11 BFSG | Produktpflichten erfüllen; Händlerpflichten |
| Reiner B2B-Shop für Maschinenteile, Büromaterial, Lebensmittel | nein, wenn der Ausschluss trägt | keine | Ausschluss dokumentieren |
| Kleinstunternehmen, das an Privatkunden verkauft | befreit nach § 3 Abs. 3 BFSG | Händlerpflichten bleiben | Ausnahme prüfen und belegen |
Mischshops: was barrierefrei sein muss
Verkaufen Sie an Privat- und Geschäftskunden, sind Sie für den Shop Dienstleistungserbringer, und der Shop muss nach § 14 Abs. 1 BFSG die Anforderungen der BFSGV erfüllen. Ob ein Händlerbereich, in den sich nur geprüfte Firmenkunden einloggen, ebenfalls barrierefrei sein muss, beantworten Gesetz und FAQ nicht ausdrücklich. Nach unserer Lesart gilt: Was Verbraucher sehen und nutzen, um einen Vertrag zu schließen, ist erfasst; also Startseite, Suche, Produktseiten, Warenkorb, Konto, Kasse und Zahlung. Ein getrennter Bereich, in dem ausschließlich geprüfte Firmenkunden bestellen, ist es nicht.
Unsere Empfehlung: Machen Sie den Händlerbereich trotzdem mit, wenn er dieselben Vorlagen wie der übrige Shop nutzt. Die Korrektur an Theme, Formularen und Kasse wirkt dann ohnehin überall, und auch Mitarbeiter Ihrer Geschäftskunden können auf Barrierefreiheit angewiesen sein. Unterschiedlicher Aufwand entsteht meist nur bei Funktionen, die es nur im Händlerbereich gibt, etwa Schnellbestellung per Artikelnummer oder CSV-Import.
Selbstprüfung: gilt das BFSG für Ihren Shop?
Gehen Sie die Schritte der Reihe nach durch und notieren Sie zu jedem Schritt Ergebnis und Datum.
- Kundenkreis festhalten. Wer kann heute bei Ihnen bestellen? Testen Sie es selbst: Öffnen Sie den Shop in einem privaten Browserfenster und versuchen Sie, als Privatperson ohne Firmennamen zu bestellen, einmal mit Gastbestellung und einmal mit neuem Konto.
- Gelingt die Testbestellung oder bekommen Sie ein Konto ohne Prüfung, ist Ihr Shop kein reiner B2B-Shop. Weiter mit Schritt 6.
- Ausschluss prüfen. Stimmen alle fünf Punkte aus dem Abschnitt „Wann ein Shop als reiner B2B-Shop gilt“? Hinweis auf jeder Seite, Firmenpflichtfeld mit prüfbarer Angabe, eigene Bestätigung, Prüfung vor der ersten Lieferung, keine widersprüchlichen Signale.
- Widersprüche suchen. Durchsuchen Sie Shop, AGB, Newsletter und Anzeigen nach Widerrufsbelehrung für Verbraucher, Bruttopreisen als einziger Anzeige (unsere Lesart), Ansprache von Privatleuten („für Ihr Zuhause“) und Gastbestellung.
- Bestellungen der letzten zwölf Monate stichprobenartig ansehen. Gibt es Kunden ohne Firmennamen oder mit Wohnadresse? Wie haben Sie sie geprüft? Zeigen sich Verbraucherbestellungen, die Sie angenommen haben, trägt der Ausschluss nach unserer Lesart nicht.
- Sortiment prüfen. Verkaufen Sie Notebooks, PCs, Smartphones, Tablets, Router, Smart-TVs, E-Book-Reader oder Zahlungsterminals? Dann haben Sie Händlerpflichten, egal ob Ihr Shop unter das BFSG fällt.
- Kleinstunternehmen prüfen. Fällt Ihr Shop unter das BFSG, prüfen Sie, ob Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben (§ 2 Nr. 17 BFSG).
- Ergebnis festlegen: reiner B2B-Shop, Shop unter dem BFSG oder befreites Kleinstunternehmen; dazu Ja oder Nein für Produkte aus § 1 Abs. 2.
Checkliste zum Abhaken
Ausschluss von Verbrauchern
- B2B-Hinweis auf jeder Seite sichtbar, ohne Scrollen, nicht nur in AGB oder Fußzeile
- Firmenname als Pflichtfeld bei Registrierung und Bestellung
- prüfbare Angabe verlangt: USt-IdNr., Handelsregisternummer, Gewerbenachweis oder Berufsnachweis
- eigene Bestätigung „als Unternehmer und nicht als Verbraucher“, nicht vorab angehakt, getrennt von den AGB
- keine Bestellung ohne diese Bestätigung möglich
- Konten oder erste Bestellungen werden vor der Lieferung geprüft und erst dann freigeschaltet
- Bestellungen mit Hinweisen auf Privatkauf werden nachgefragt, nicht automatisch angenommen
- keine Widerrufsbelehrung für Verbraucher, keine Werbung an Privatleute, keine Gastbestellung ohne Firmenangabe
- Testbestellung als Privatperson ist gescheitert
Produkte
- Sortiment mit der Liste in § 1 Abs. 2 BFSG abgeglichen
- für jedes erfasste Gerät die Händlerpflichten nach § 11 BFSG erfüllt
Mischshop
- Kaufweg für Privatkunden barrierefrei: Startseite, Suche, Produktseite, Warenkorb, Konto, Kasse, Zahlung
- Informationen nach Anlage 3 BFSG veröffentlicht
- Entscheidung zum Händlerbereich festgehalten
Die Entscheidung dokumentieren
Fragt die Marktüberwachung nach, sollten Sie erklären können, warum Ihr Shop nicht betroffen ist. Eine Pflicht, die B2B-Entscheidung schriftlich festzuhalten, nennt das BFSG nicht; unsere Empfehlung ist trotzdem eine kurze Notiz, die Sie bei jeder Änderung am Shop oder Kundenkreis erneuern:
| Angabe | Ihr Eintrag |
|---|---|
| Datum und geprüft von | |
| Shop-Adresse und Shopsystem | |
| Kundenkreis laut AGB und Hinweis | |
| Maßnahmen zum Ausschluss (welche der fünf Punkte, mit Bildschirmfoto) | |
| Ergebnis der Testbestellung als Privatperson | |
| Stichprobe der Bestellungen: Zeitraum, Anzahl, Funde | |
| Produkte aus § 1 Abs. 2 im Sortiment (ja oder nein, welche) | |
| Ergebnis: reiner B2B-Shop, Shop unter dem BFSG oder Kleinstunternehmen | |
| Nächste Prüfung am |
Welche weiteren Unterlagen ein Shop vorhalten sollte, der unter das BFSG fällt, zeigt der Ratgeber BFSG-Nachweis: welche Unterlagen Ihr Onlineshop vorhalten sollte.
Ihr nächster Schritt
Ergibt Ihre Prüfung, dass Privatkunden bei Ihnen bestellen können, machen Sie den kostenlosen Scan. Er prüft Startseite, Produktseite und Warenkorb und zeigt, was zuerst behoben werden sollte. Als automatische Prüfung findet er nur einen Teil der Barrieren; ob Ihr Shop Verbraucher wirksam ausschließt, prüfen Sie selbst mit der Checkliste oben.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Stand: 31.10.2026. Quellen gelesen am 31.10.2026.