Barrierefrei Sofort Gratis prüfen

Ratgeber

BFSG-Nachweis: welche Unterlagen Ihr Onlineshop vorhalten sollte

Veröffentlicht am 19. Oktober 2026

Für einen Onlineshop verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nur wenige Unterlagen ausdrücklich: die veröffentlichten Informationen nach Anlage 3, die Sie aufbewahren, solange Sie den Shop betreiben, und eine dokumentierte Beurteilung, die Sie fünf Jahre aufbewahren, wenn Sie sich auf eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG berufen. Einen Prüfbericht oder ein Zertifikat schreibt das Gesetz nicht vor; auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen Sie aber alle Auskünfte erteilen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, und dafür brauchen Sie in der Praxis einen geordneten Nachweisordner.

Unten finden Sie diesen Nachweisordner als Checkliste, getrennt nach dem, was das Gesetz verlangt, und dem, was wir empfehlen. Ob Ihr Shop überhaupt unter das BFSG fällt und welche Pflichten er insgesamt hat, steht in der Übersicht BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder.

Was das Gesetz von einem Shop ausdrücklich verlangt

Ein Onlineshop für Verbraucher ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG), Sie sind damit Dienstleistungserbringer im Sinne von § 2 Nr. 4 BFSG. Ihre Pflichten stehen in § 14 BFSG, die Ausnahmen in §§ 16 und 17. Zum Thema Unterlagen sagen diese Vorschriften Folgendes:

VorschriftWas sie verlangtWann
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BFSGInformationen nach Anlage 3 erstellen, barrierefrei veröffentlichen und aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringenimmer
§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BFSGdie Marktüberwachungsbehörde und die Behörden der anderen EU-Staaten, in denen Sie anbieten, unverzüglich informieren; dabei machen Sie „ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.“wenn Ihr Shop die Anforderungen nicht erfüllt
§ 14 Abs. 5 BFSGder Behörde auf deren begründetes Verlangen „alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1 nachzuweisen.“auf Anfrage
§ 16 Abs. 2 und 3 BFSGBeurteilung dokumentieren, fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren, auf Verlangen eine Kopie vorlegen; Behörde unverzüglich unterrichtennur, wenn Sie sich darauf berufen, dass die Anforderungen Ihre Dienstleistung grundlegend verändern würden
§ 17 Abs. 2, 3 und 5 BFSGBeurteilung nach Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, auf Verlangen eine Kopie vorlegen, mindestens alle fünf Jahre erneuern; Behörde unverzüglich unterrichtennur, wenn Sie sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen

Mehr steht im Gesetz für Dienstleistungserbringer zum Thema Unterlagen nicht. Auffällig ist der Unterschied zu Herstellern: Ein Hersteller muss der Behörde nach § 7 Abs. 5 BFSG Auskünfte erteilen „und alle Unterlagen“ aushändigen, Sie als Shopbetreiber nach § 14 Abs. 5 nur Auskünfte erteilen. Unsere Einschätzung: Belegen können Sie eine Auskunft trotzdem nur mit Unterlagen. Wer gefragt wird, wie sein Shop die Anforderungen erfüllt, und keinen Prüfbericht, kein Prüfdatum und keine Liste der Korrekturen hat, kann die Frage kaum beantworten.

Produkt oder Dienstleistung: welche Dokumente Sie nicht brauchen

Viele Angebote im Netz versprechen eine „Konformitätserklärung für Ihre Website“. Das BFSG kennt die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation aber als Pflichten für Produkte, nicht für Dienstleistungen. In § 14 BFSG, der die Pflichten der Dienstleistungserbringer regelt, kommen beide nicht vor.

WirtschaftsakteurUnterlagen nach dem BFSGAufbewahrungBetrifft Ihren Shop?
Herstellertechnische Dokumentation nach Anlage 2, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung (§ 6 BFSG)fünf Jahre nach dem Inverkehrbringennur, wenn Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG selbst herstellen oder unter Ihrer Marke vertreiben (§ 2 Nr. 11 BFSG)
EinführerKopie der EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen auf Verlangen vorlegen können (§ 10 Abs. 3 BFSG)fünf Jahrenur, wenn Sie solche Produkte aus einem Land außerhalb der EU einführen
Händlervor dem Verkauf CE-Kennzeichnung und beiliegende Unterlagen prüfen (§ 11 Abs. 1 BFSG); Angaben zu Lieferanten und Abnehmern, Abnehmer nur, soweit Sie an andere Händler oder Unternehmen weitergeben, nicht Ihre Endkunden (§ 13 BFSG)Angaben nach § 13 mindestens fünf Jahre ab Bezug oder Abgabeja, wenn Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG verkaufen, etwa E-Book-Lesegeräte
DienstleistungserbringerInformationen nach Anlage 3; Beurteilung nach §§ 16, 17, wenn Sie sich darauf berufen (§ 14 BFSG)siehe Tabelle obenja, für jeden Shop, der an Verbraucher verkauft und nicht befreit ist

Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Anwendung des BFSG erwähnen EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nur in den Abschnitten über Hersteller, Einführer und Händler, nicht im Abschnitt über Dienstleistungserbringer. Verkaufen Sie nur Kleidung, Möbel oder Lebensmittel, betrifft Sie keine der Produktzeilen. Welche Produkte das sind, zählt § 1 Abs. 2 BFSG abschließend auf, etwa Computer, Smartphones und E-Book-Lesegeräte.

Der Nachweisordner: Checkliste für Ihren Shop

Die Spalte „Status“ trennt, was das Gesetz verlangt, von dem, was wir empfehlen. Wo bei „Aufbewahrung“ eine Empfehlung steht, nennt das Gesetz keine Frist; wir orientieren uns dann an den fünf Jahren aus § 17 Abs. 2 BFSG, damit Sie auch ältere Fragen der Behörde beantworten können.

Nr.UnterlageRechtsgrundlageStatusAufbewahrungWer erstellt sie
1Informationen nach Anlage 3 (Barrierefreiheitserklärung), aktuelle Fassung§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BFSG, Anlage 3gesetzlich verlangtsolange der Shop läuftSie, auf Grundlage der Prüfung (Nr. 4)
2frühere Fassungen der Erklärung mit Datum§ 14 Abs. 3 BFSG (Anforderungen „stets“ erfüllen, Änderungen berücksichtigen)empfohlenEmpfehlung: fünf JahreSie
3Betroffenheitsprüfung: Verkauf an Verbraucher, Vertragsschluss online, Sortiment mit Produkten aus § 1 Abs. 2§ 1, § 2 Nr. 16 und 26 BFSGempfohlenbis zur nächsten Änderung des GeschäftsmodellsSie
4Prüfbericht: geprüfte Seiten, Maßstab (etwa EN 301 549 und WCAG), Methode, Datum, Befunde§ 14 Abs. 5 BFSG, Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe cempfohlenEmpfehlung: aktueller und frühere Berichte fünf JahreSie, eine Agentur oder ein Prüfdienstleister
5Änderungsprotokoll: Theme-Updates, neue Apps, neuer Zahlungsanbieter, Korrekturen mit Datum§ 14 Abs. 3 BFSGempfohlenEmpfehlung: fünf JahreSie oder Ihre Agentur
6Protokoll gemeldeter Barrieren und ihrer Behebung§ 14 Abs. 4 Satz 1 BFSGempfohlenEmpfehlung: fünf Jahre; Kontaktdaten der Kunden nach Ihrer LöschfristSie
7Information an die MLBF bei Nichtkonformität, mit Versanddatum§ 14 Abs. 4 Satz 2 BFSGInformation gesetzlich verlangt, wenn der Fall eintritt; Kopie aufbewahren empfohlenEmpfehlung: fünf JahreSie
8Barrierefreiheitsinformationen der Hersteller zu Ihren Produkten, mit Herkunft§ 19 Nr. 1 BFSGVBereitstellen im Shop verlangt, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur, meist der Hersteller, sie zur Verfügung stellt; Ablage empfohlensolange das Produkt im Sortiment istder verantwortliche Wirtschaftsakteur, meist der Hersteller, liefert; Sie legen ab
9Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4§ 17 Abs. 1 und 2 BFSG, Anlage 4gesetzlich verlangt, wenn Sie sich darauf berufenfünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung; erneuern mindestens alle fünf JahreSie, bei Bedarf mit Steuerberatung
10Beurteilung der grundlegenden Veränderung§ 16 Abs. 1 und 2 BFSGgesetzlich verlangt, wenn Sie sich darauf berufenfünf Jahre ab der letzten Erbringung der DienstleistungSie
11Unterrichtung der MLBF über die Berufung auf § 16 oder § 17§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5 BFSGgesetzlich verlangt, wenn Sie sich darauf berufen; Kopie aufbewahren empfohlenEmpfehlung: zusammen mit der BeurteilungSie
12Kleinstunternehmen: Beschäftigte, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSGvom Gesetz nicht verlangt; die MLBF erwartet Nachweise (siehe unten)Empfehlung: jeweils die letzten zwei Geschäftsjahre, nach jedem Jahresabschluss ergänzenSie mit Ihrer Steuerberatung
13Schriftverkehr mit der MLBF: Anfragen, Fristen, Antworten§§ 29 und 30 BFSGempfohlenEmpfehlung: fünf Jahre nach AbschlussSie
14nur als Händler von Produkten aus § 1 Abs. 2: Lieferanten und Abnehmer (Abnehmer nur, soweit Sie an andere Händler oder Unternehmen weitergeben, nicht Ihre Endkunden)§ 13 BFSGgesetzlich verlangtmindestens fünf Jahre ab Bezug oder AbgabeSie, meist aus Warenwirtschaft und Buchhaltung

Ein Shop, der unter das BFSG fällt, ohne Ausnahme und ohne Produkte aus § 1 Abs. 2 braucht damit die Nummern 1 bis 8 und 13 (Nummer 7 nur im Fall der Nichtkonformität). Ein Kleinstunternehmen, das nur Dienstleistungen erbringt, braucht Nummer 12; die übrigen sind freiwillig. Verkauft es Produkte aus § 1 Abs. 2, gilt Nummer 14 trotzdem. Die Nummern 9 bis 11 brauchen Sie nur, wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen. Die Barrierefreiheitserklärung nach Nummer 1 baut der Ratgeber Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster für Onlineshops Schritt für Schritt auf. Was in einen Prüfbericht nach Nummer 4 gehört, zeigt Prüfbericht zur Barrierefreiheit verstehen, und eine Vorlage für das Protokoll nach Nummer 6 finden Sie im Ratgeber Meldeweg für Barrieren im Onlineshop.

So legen Sie den Ordner an

  1. Ein Ort für alles: ein Ordner in Ihrer Ablage oder Cloud mit Unterordnern nach den Nummern oben.
  2. Dateinamen mit Datum: etwa „2026-10-19 Pruefbericht Startseite bis Kasse.pdf“. So sieht jeder sofort die Reihenfolge.
  3. Nichts überschreiben: Eine neue Fassung der Erklärung oder ein neuer Prüfbericht kommt dazu, die alte Fassung bleibt liegen.
  4. Anlass notieren: Nach jedem Theme-Update, jeder neuen App und jeder neuen Zahlungsart eine Zeile ins Änderungsprotokoll schreiben und prüfen, ob die Erklärung noch stimmt.
  5. Einmal im Jahr durchsehen: nach dem Jahresabschluss die Zahlen für Nummer 12 ergänzen und die Checkliste abhaken.

Die Beurteilung nach § 17: wann sie Pflicht wird

Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nach § 17 Abs. 1 BFSG nur, soweit ihre Einhaltung keine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 wäre. Ob das so ist, entscheidet zunächst niemand für Sie: „Der Wirtschaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung vor.“ Wer sich darauf beruft, hat diese Pflichten:

Anlage 4 BFSG nennt drei Kriterien für die Beurteilung: das Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheit zu Ihren Gesamtkosten, die geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, unter Berücksichtigung von Anzahl und Häufigkeit der Nutzung, und das Verhältnis der Nettokosten zu Ihrem Nettoumsatz. Einen Schwellenwert in Prozent nennt die Anlage nicht. Eine Gliederung für Ihr Dokument, die diesen Kriterien folgt:

  1. Datum, Verfasser, betroffene Dienstleistung (Domain, Bereich des Shops)
  2. welche Anforderung der BFSGV nicht oder nicht vollständig erfüllt wird
  3. geschätzte Nettokosten dafür, getrennt nach einmaligen und laufenden Kosten, mit Belegen wie Angeboten von Agenturen
  4. Gesamtkosten und Nettoumsatz Ihres Unternehmens aus dem letzten Jahresabschluss
  5. Nutzen für Menschen mit Behinderungen: wie viele Kunden betrifft der Bereich, wie oft wird er genutzt
  6. Ergebnis und Begründung
  7. Datum der Unterrichtung der MLBF und Termin der nächsten Beurteilung

Die Behörde prüft nach § 28 Abs. 3 BFSG, ob Sie die Beurteilung vorgenommen und die Kriterien der Anlage 4 zutreffend angewandt haben. Nach § 28 Abs. 4 kann ein Verbraucher bei der Behörde beantragen, dass sie ihm Ihre Beurteilung zur Verfügung stellt. Schreiben Sie sie deshalb so, dass ein Außenstehender sie nachvollziehen kann.

Unsere Einschätzung: Für den Kaufweg eines kleinen Shops (Produktseite, Warenkorb, Kasse) ist die Ausnahme selten ein tragfähiger Weg, denn viele Barrieren lassen sich im Theme oder in den Einstellungen beheben. Sie ist kein Freibrief für den ganzen Shop, sondern gilt nur, „soweit“ eine Anforderung unverhältnismäßig wäre. Bevor Sie sich darauf berufen, sprechen Sie mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Die Ausnahme nach § 16 BFSG für Anforderungen, die das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern würden, folgt demselben Muster: selbst beurteilen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, Behörde unverzüglich unterrichten. Eine Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung wie in § 17 Abs. 3 enthält § 16 nicht.

Kleinstunternehmen: was Sie trotzdem ablegen sollten

Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit für Ihren Shop nach § 3 Abs. 3 BFSG nicht. Eine Pflicht, diese Einstufung zu dokumentieren, enthält das Gesetz nicht. Die MLBF schreibt aber auf ihrer Seite Informationen für Unternehmen, dass Unternehmen, die ihren Status als Kleinstunternehmen bei ihr kenntlich machen wollen, Nachweise mindestens aus den letzten zwei Geschäftsjahren vorlegen. Dort steht auch, dass die Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten gezählt werden, Teilzeit also anteilig, und dass der Umsatz ohne Mehrwertsteuer angesetzt wird.

Unsere Empfehlung: Legen Sie Nummer 12 der Checkliste auch dann an, wenn Sie sicher befreit sind. Wie Sie die Schwellen berechnen und welche Angaben in die Notiz gehören, steht im Ratgeber BFSG für Kleinstunternehmen.

Wenn die MLBF Unterlagen anfordert

Die Behörde prüft Shops nicht nur auf Beschwerde, sondern nach § 28 Abs. 2 BFSG auch „ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“. Stellt sie einen Mangel fest, fordert sie Sie nach § 29 BFSG auf, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen; erst wenn das ausbleibt, folgen eine zweite Aufforderung mit Androhung der Untersagung und schließlich eigene Maßnahmen der Behörde. Fehlen die Informationen nach Anlage 3 oder sind sie unvollständig oder nicht barrierefrei, spricht § 30 BFSG von formaler Nichtkonformität, mit demselben Ablauf. In beiden Fällen hebt die Behörde eine Anordnung auf, wenn Sie nachweisen, dass die Konformität hergestellt ist. Spätestens an dieser Stelle zahlen sich Prüfbericht und Änderungsprotokoll aus.

Eine fehlende oder falsche Auskunft ist selbst ein Bußgeldtatbestand: Nach § 37 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 BFSG kann es bis zu 10.000 Euro kosten, wenn Sie eine Auskunft nach § 14 Abs. 5 nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erteilen. Dasselbe gilt nach Nr. 2 für die Information an die Behörde bei Nichtkonformität nach § 14 Abs. 4. Für einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aus § 16 oder § 17 nennt § 37 keinen eigenen Tatbestand.

So gehen Sie bei einer Anfrage vor:

  1. Frist notieren und den Eingang mit Datum in Nummer 13 ablegen.
  2. Genau lesen, was gefragt ist, und nur dazu antworten: Welche Seite, welche Anforderung, welcher Zeitraum?
  3. Belege zusammenstellen: aktuelle Erklärung, letzter Prüfbericht, Änderungen seit der Prüfung, offene Meldungen und deren Stand.
  4. Lücken offen benennen und mit Termin sagen, bis wann Sie sie beheben.
  5. Antwort und Anlagen als Kopie ablegen.

Bei einer Anfrage, die Ihnen unklar ist oder einen Mangel behauptet, ziehen Sie früh eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.

Was kein Nachweis ist

Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.

Ihr nächster Schritt

Ein kostenloser Scan Ihrer Startseite zeigt Ihnen ein erstes Ergebnis. Das Ergebnis mit Datum ist ein erster Eintrag für Nummer 4 Ihres Nachweisordners. Die Prüfung von Hand ersetzt der Scan nicht.

Stand: 19.10.2026. Quellen gelesen am 19.10.2026.

Prüfen Sie Ihren Shop jetzt

Der Gratis-Scan prüft bis zu vier Seiten Ihres Shops, meist in unter einer Minute.

Gratis-Scan starten