BFSG-Nachweis: welche Unterlagen Ihr Onlineshop vorhalten sollte
Veröffentlicht am 19. Oktober 2026
Für einen Onlineshop verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nur wenige Unterlagen ausdrücklich: die veröffentlichten Informationen nach Anlage 3, die Sie aufbewahren, solange Sie den Shop betreiben, und eine dokumentierte Beurteilung, die Sie fünf Jahre aufbewahren, wenn Sie sich auf eine Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG berufen. Einen Prüfbericht oder ein Zertifikat schreibt das Gesetz nicht vor; auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen Sie aber alle Auskünfte erteilen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, und dafür brauchen Sie in der Praxis einen geordneten Nachweisordner.
Unten finden Sie diesen Nachweisordner als Checkliste, getrennt nach dem, was das Gesetz verlangt, und dem, was wir empfehlen. Ob Ihr Shop überhaupt unter das BFSG fällt und welche Pflichten er insgesamt hat, steht in der Übersicht BFSG für Onlineshops: Pflichten, Ausnahmen und Bußgelder.
Was das Gesetz von einem Shop ausdrücklich verlangt
Ein Onlineshop für Verbraucher ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG), Sie sind damit Dienstleistungserbringer im Sinne von § 2 Nr. 4 BFSG. Ihre Pflichten stehen in § 14 BFSG, die Ausnahmen in §§ 16 und 17. Zum Thema Unterlagen sagen diese Vorschriften Folgendes:
| Vorschrift | Was sie verlangt | Wann |
|---|---|---|
| § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BFSG | Informationen nach Anlage 3 erstellen, barrierefrei veröffentlichen und aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen | immer |
| § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BFSG | die Marktüberwachungsbehörde und die Behörden der anderen EU-Staaten, in denen Sie anbieten, unverzüglich informieren; dabei machen Sie „ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.“ | wenn Ihr Shop die Anforderungen nicht erfüllt |
| § 14 Abs. 5 BFSG | der Behörde auf deren begründetes Verlangen „alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1 nachzuweisen.“ | auf Anfrage |
| § 16 Abs. 2 und 3 BFSG | Beurteilung dokumentieren, fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren, auf Verlangen eine Kopie vorlegen; Behörde unverzüglich unterrichten | nur, wenn Sie sich darauf berufen, dass die Anforderungen Ihre Dienstleistung grundlegend verändern würden |
| § 17 Abs. 2, 3 und 5 BFSG | Beurteilung nach Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, auf Verlangen eine Kopie vorlegen, mindestens alle fünf Jahre erneuern; Behörde unverzüglich unterrichten | nur, wenn Sie sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen |
Mehr steht im Gesetz für Dienstleistungserbringer zum Thema Unterlagen nicht. Auffällig ist der Unterschied zu Herstellern: Ein Hersteller muss der Behörde nach § 7 Abs. 5 BFSG Auskünfte erteilen „und alle Unterlagen“ aushändigen, Sie als Shopbetreiber nach § 14 Abs. 5 nur Auskünfte erteilen. Unsere Einschätzung: Belegen können Sie eine Auskunft trotzdem nur mit Unterlagen. Wer gefragt wird, wie sein Shop die Anforderungen erfüllt, und keinen Prüfbericht, kein Prüfdatum und keine Liste der Korrekturen hat, kann die Frage kaum beantworten.
Produkt oder Dienstleistung: welche Dokumente Sie nicht brauchen
Viele Angebote im Netz versprechen eine „Konformitätserklärung für Ihre Website“. Das BFSG kennt die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation aber als Pflichten für Produkte, nicht für Dienstleistungen. In § 14 BFSG, der die Pflichten der Dienstleistungserbringer regelt, kommen beide nicht vor.
| Wirtschaftsakteur | Unterlagen nach dem BFSG | Aufbewahrung | Betrifft Ihren Shop? |
|---|---|---|---|
| Hersteller | technische Dokumentation nach Anlage 2, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung (§ 6 BFSG) | fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen | nur, wenn Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG selbst herstellen oder unter Ihrer Marke vertreiben (§ 2 Nr. 11 BFSG) |
| Einführer | Kopie der EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen auf Verlangen vorlegen können (§ 10 Abs. 3 BFSG) | fünf Jahre | nur, wenn Sie solche Produkte aus einem Land außerhalb der EU einführen |
| Händler | vor dem Verkauf CE-Kennzeichnung und beiliegende Unterlagen prüfen (§ 11 Abs. 1 BFSG); Angaben zu Lieferanten und Abnehmern, Abnehmer nur, soweit Sie an andere Händler oder Unternehmen weitergeben, nicht Ihre Endkunden (§ 13 BFSG) | Angaben nach § 13 mindestens fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe | ja, wenn Sie Produkte aus § 1 Abs. 2 BFSG verkaufen, etwa E-Book-Lesegeräte |
| Dienstleistungserbringer | Informationen nach Anlage 3; Beurteilung nach §§ 16, 17, wenn Sie sich darauf berufen (§ 14 BFSG) | siehe Tabelle oben | ja, für jeden Shop, der an Verbraucher verkauft und nicht befreit ist |
Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Anwendung des BFSG erwähnen EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nur in den Abschnitten über Hersteller, Einführer und Händler, nicht im Abschnitt über Dienstleistungserbringer. Verkaufen Sie nur Kleidung, Möbel oder Lebensmittel, betrifft Sie keine der Produktzeilen. Welche Produkte das sind, zählt § 1 Abs. 2 BFSG abschließend auf, etwa Computer, Smartphones und E-Book-Lesegeräte.
Der Nachweisordner: Checkliste für Ihren Shop
Die Spalte „Status“ trennt, was das Gesetz verlangt, von dem, was wir empfehlen. Wo bei „Aufbewahrung“ eine Empfehlung steht, nennt das Gesetz keine Frist; wir orientieren uns dann an den fünf Jahren aus § 17 Abs. 2 BFSG, damit Sie auch ältere Fragen der Behörde beantworten können.
| Nr. | Unterlage | Rechtsgrundlage | Status | Aufbewahrung | Wer erstellt sie |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Informationen nach Anlage 3 (Barrierefreiheitserklärung), aktuelle Fassung | § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BFSG, Anlage 3 | gesetzlich verlangt | solange der Shop läuft | Sie, auf Grundlage der Prüfung (Nr. 4) |
| 2 | frühere Fassungen der Erklärung mit Datum | § 14 Abs. 3 BFSG (Anforderungen „stets“ erfüllen, Änderungen berücksichtigen) | empfohlen | Empfehlung: fünf Jahre | Sie |
| 3 | Betroffenheitsprüfung: Verkauf an Verbraucher, Vertragsschluss online, Sortiment mit Produkten aus § 1 Abs. 2 | § 1, § 2 Nr. 16 und 26 BFSG | empfohlen | bis zur nächsten Änderung des Geschäftsmodells | Sie |
| 4 | Prüfbericht: geprüfte Seiten, Maßstab (etwa EN 301 549 und WCAG), Methode, Datum, Befunde | § 14 Abs. 5 BFSG, Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe c | empfohlen | Empfehlung: aktueller und frühere Berichte fünf Jahre | Sie, eine Agentur oder ein Prüfdienstleister |
| 5 | Änderungsprotokoll: Theme-Updates, neue Apps, neuer Zahlungsanbieter, Korrekturen mit Datum | § 14 Abs. 3 BFSG | empfohlen | Empfehlung: fünf Jahre | Sie oder Ihre Agentur |
| 6 | Protokoll gemeldeter Barrieren und ihrer Behebung | § 14 Abs. 4 Satz 1 BFSG | empfohlen | Empfehlung: fünf Jahre; Kontaktdaten der Kunden nach Ihrer Löschfrist | Sie |
| 7 | Information an die MLBF bei Nichtkonformität, mit Versanddatum | § 14 Abs. 4 Satz 2 BFSG | Information gesetzlich verlangt, wenn der Fall eintritt; Kopie aufbewahren empfohlen | Empfehlung: fünf Jahre | Sie |
| 8 | Barrierefreiheitsinformationen der Hersteller zu Ihren Produkten, mit Herkunft | § 19 Nr. 1 BFSGV | Bereitstellen im Shop verlangt, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur, meist der Hersteller, sie zur Verfügung stellt; Ablage empfohlen | solange das Produkt im Sortiment ist | der verantwortliche Wirtschaftsakteur, meist der Hersteller, liefert; Sie legen ab |
| 9 | Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 | § 17 Abs. 1 und 2 BFSG, Anlage 4 | gesetzlich verlangt, wenn Sie sich darauf berufen | fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung; erneuern mindestens alle fünf Jahre | Sie, bei Bedarf mit Steuerberatung |
| 10 | Beurteilung der grundlegenden Veränderung | § 16 Abs. 1 und 2 BFSG | gesetzlich verlangt, wenn Sie sich darauf berufen | fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung | Sie |
| 11 | Unterrichtung der MLBF über die Berufung auf § 16 oder § 17 | § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5 BFSG | gesetzlich verlangt, wenn Sie sich darauf berufen; Kopie aufbewahren empfohlen | Empfehlung: zusammen mit der Beurteilung | Sie |
| 12 | Kleinstunternehmen: Beschäftigte, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme | § 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG | vom Gesetz nicht verlangt; die MLBF erwartet Nachweise (siehe unten) | Empfehlung: jeweils die letzten zwei Geschäftsjahre, nach jedem Jahresabschluss ergänzen | Sie mit Ihrer Steuerberatung |
| 13 | Schriftverkehr mit der MLBF: Anfragen, Fristen, Antworten | §§ 29 und 30 BFSG | empfohlen | Empfehlung: fünf Jahre nach Abschluss | Sie |
| 14 | nur als Händler von Produkten aus § 1 Abs. 2: Lieferanten und Abnehmer (Abnehmer nur, soweit Sie an andere Händler oder Unternehmen weitergeben, nicht Ihre Endkunden) | § 13 BFSG | gesetzlich verlangt | mindestens fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe | Sie, meist aus Warenwirtschaft und Buchhaltung |
Ein Shop, der unter das BFSG fällt, ohne Ausnahme und ohne Produkte aus § 1 Abs. 2 braucht damit die Nummern 1 bis 8 und 13 (Nummer 7 nur im Fall der Nichtkonformität). Ein Kleinstunternehmen, das nur Dienstleistungen erbringt, braucht Nummer 12; die übrigen sind freiwillig. Verkauft es Produkte aus § 1 Abs. 2, gilt Nummer 14 trotzdem. Die Nummern 9 bis 11 brauchen Sie nur, wenn Sie sich auf eine Ausnahme berufen. Die Barrierefreiheitserklärung nach Nummer 1 baut der Ratgeber Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Muster für Onlineshops Schritt für Schritt auf. Was in einen Prüfbericht nach Nummer 4 gehört, zeigt Prüfbericht zur Barrierefreiheit verstehen, und eine Vorlage für das Protokoll nach Nummer 6 finden Sie im Ratgeber Meldeweg für Barrieren im Onlineshop.
So legen Sie den Ordner an
- Ein Ort für alles: ein Ordner in Ihrer Ablage oder Cloud mit Unterordnern nach den Nummern oben.
- Dateinamen mit Datum: etwa „2026-10-19 Pruefbericht Startseite bis Kasse.pdf“. So sieht jeder sofort die Reihenfolge.
- Nichts überschreiben: Eine neue Fassung der Erklärung oder ein neuer Prüfbericht kommt dazu, die alte Fassung bleibt liegen.
- Anlass notieren: Nach jedem Theme-Update, jeder neuen App und jeder neuen Zahlungsart eine Zeile ins Änderungsprotokoll schreiben und prüfen, ob die Erklärung noch stimmt.
- Einmal im Jahr durchsehen: nach dem Jahresabschluss die Zahlen für Nummer 12 ergänzen und die Checkliste abhaken.
Die Beurteilung nach § 17: wann sie Pflicht wird
Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nach § 17 Abs. 1 BFSG nur, soweit ihre Einhaltung keine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 wäre. Ob das so ist, entscheidet zunächst niemand für Sie: „Der Wirtschaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung vor.“ Wer sich darauf beruft, hat diese Pflichten:
- Dokumentieren und aufbewahren: Die Beurteilung wird dokumentiert und fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahrt; auf Verlangen legen Sie der Behörde eine Kopie vor (§ 17 Abs. 2). Die Ausnahme von dieser Pflicht in § 17 Abs. 2 gilt nur für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, nicht für Dienstleister.
- Regelmäßig erneuern: Als Dienstleistungserbringer beurteilen Sie mindestens alle fünf Jahre neu, außerdem stets, wenn Sie die Dienstleistung verändern oder die Behörde Sie dazu auffordert (§ 17 Abs. 3).
- Behörde unterrichten: Sie unterrichten unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 5). Das ist für Shops in Deutschland die MLBF in Magdeburg.
- Keine Berufung bei Förderung: Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit öffentliche oder private Mittel von anderer Seite erhält, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen (§ 17 Abs. 4).
Anlage 4 BFSG nennt drei Kriterien für die Beurteilung: das Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheit zu Ihren Gesamtkosten, die geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, unter Berücksichtigung von Anzahl und Häufigkeit der Nutzung, und das Verhältnis der Nettokosten zu Ihrem Nettoumsatz. Einen Schwellenwert in Prozent nennt die Anlage nicht. Eine Gliederung für Ihr Dokument, die diesen Kriterien folgt:
- Datum, Verfasser, betroffene Dienstleistung (Domain, Bereich des Shops)
- welche Anforderung der BFSGV nicht oder nicht vollständig erfüllt wird
- geschätzte Nettokosten dafür, getrennt nach einmaligen und laufenden Kosten, mit Belegen wie Angeboten von Agenturen
- Gesamtkosten und Nettoumsatz Ihres Unternehmens aus dem letzten Jahresabschluss
- Nutzen für Menschen mit Behinderungen: wie viele Kunden betrifft der Bereich, wie oft wird er genutzt
- Ergebnis und Begründung
- Datum der Unterrichtung der MLBF und Termin der nächsten Beurteilung
Die Behörde prüft nach § 28 Abs. 3 BFSG, ob Sie die Beurteilung vorgenommen und die Kriterien der Anlage 4 zutreffend angewandt haben. Nach § 28 Abs. 4 kann ein Verbraucher bei der Behörde beantragen, dass sie ihm Ihre Beurteilung zur Verfügung stellt. Schreiben Sie sie deshalb so, dass ein Außenstehender sie nachvollziehen kann.
Unsere Einschätzung: Für den Kaufweg eines kleinen Shops (Produktseite, Warenkorb, Kasse) ist die Ausnahme selten ein tragfähiger Weg, denn viele Barrieren lassen sich im Theme oder in den Einstellungen beheben. Sie ist kein Freibrief für den ganzen Shop, sondern gilt nur, „soweit“ eine Anforderung unverhältnismäßig wäre. Bevor Sie sich darauf berufen, sprechen Sie mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Die Ausnahme nach § 16 BFSG für Anforderungen, die das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern würden, folgt demselben Muster: selbst beurteilen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, Behörde unverzüglich unterrichten. Eine Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung wie in § 17 Abs. 3 enthält § 16 nicht.
Kleinstunternehmen: was Sie trotzdem ablegen sollten
Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit für Ihren Shop nach § 3 Abs. 3 BFSG nicht. Eine Pflicht, diese Einstufung zu dokumentieren, enthält das Gesetz nicht. Die MLBF schreibt aber auf ihrer Seite Informationen für Unternehmen, dass Unternehmen, die ihren Status als Kleinstunternehmen bei ihr kenntlich machen wollen, Nachweise mindestens aus den letzten zwei Geschäftsjahren vorlegen. Dort steht auch, dass die Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten gezählt werden, Teilzeit also anteilig, und dass der Umsatz ohne Mehrwertsteuer angesetzt wird.
Unsere Empfehlung: Legen Sie Nummer 12 der Checkliste auch dann an, wenn Sie sicher befreit sind. Wie Sie die Schwellen berechnen und welche Angaben in die Notiz gehören, steht im Ratgeber BFSG für Kleinstunternehmen.
Wenn die MLBF Unterlagen anfordert
Die Behörde prüft Shops nicht nur auf Beschwerde, sondern nach § 28 Abs. 2 BFSG auch „ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben“. Stellt sie einen Mangel fest, fordert sie Sie nach § 29 BFSG auf, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen; erst wenn das ausbleibt, folgen eine zweite Aufforderung mit Androhung der Untersagung und schließlich eigene Maßnahmen der Behörde. Fehlen die Informationen nach Anlage 3 oder sind sie unvollständig oder nicht barrierefrei, spricht § 30 BFSG von formaler Nichtkonformität, mit demselben Ablauf. In beiden Fällen hebt die Behörde eine Anordnung auf, wenn Sie nachweisen, dass die Konformität hergestellt ist. Spätestens an dieser Stelle zahlen sich Prüfbericht und Änderungsprotokoll aus.
Eine fehlende oder falsche Auskunft ist selbst ein Bußgeldtatbestand: Nach § 37 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 BFSG kann es bis zu 10.000 Euro kosten, wenn Sie eine Auskunft nach § 14 Abs. 5 nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erteilen. Dasselbe gilt nach Nr. 2 für die Information an die Behörde bei Nichtkonformität nach § 14 Abs. 4. Für einen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aus § 16 oder § 17 nennt § 37 keinen eigenen Tatbestand.
So gehen Sie bei einer Anfrage vor:
- Frist notieren und den Eingang mit Datum in Nummer 13 ablegen.
- Genau lesen, was gefragt ist, und nur dazu antworten: Welche Seite, welche Anforderung, welcher Zeitraum?
- Belege zusammenstellen: aktuelle Erklärung, letzter Prüfbericht, Änderungen seit der Prüfung, offene Meldungen und deren Stand.
- Lücken offen benennen und mit Termin sagen, bis wann Sie sie beheben.
- Antwort und Anlagen als Kopie ablegen.
Bei einer Anfrage, die Ihnen unklar ist oder einen Mangel behauptet, ziehen Sie früh eine Anwältin oder einen Anwalt hinzu.
Was kein Nachweis ist
- Siegel und Zertifikate: In § 14 BFSG kommt weder ein Zertifikat noch ein Siegel vor. Ein Siegel kann auf eine Prüfung hinweisen; als Auskunft gegenüber der Behörde zählt nach unserer Einschätzung der Prüfbericht dahinter, mit Datum, Methode und Ergebnissen.
- Eine Konformitätserklärung für die Website: Für Dienstleistungen sieht das BFSG sie nicht vor (siehe oben). Schaden kann ein solches Dokument nicht, ersetzt aber weder die Informationen nach Anlage 3 noch eine echte Prüfung.
- Ein einzelner automatischer Scan: Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil der Barrieren. Ein Scanbericht gehört in den Ordner, als Nachweis, dass Ihr Kaufweg bedienbar ist, braucht er eine Prüfung von Hand an seiner Seite, etwa mit Tastatur und Screenreader.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel klären Sie Ihren Fall mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Ihr nächster Schritt
Ein kostenloser Scan Ihrer Startseite zeigt Ihnen ein erstes Ergebnis. Das Ergebnis mit Datum ist ein erster Eintrag für Nummer 4 Ihres Nachweisordners. Die Prüfung von Hand ersetzt der Scan nicht.
Stand: 19.10.2026. Quellen gelesen am 19.10.2026.